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Nach Antrag von Gläubigern

GZO warnt vor Verzögerungen durch Sachwalter-Wechsel

Schon bald findet die Gläubigerversammlung des Spitals Wetzikon statt. Dabei können die Gläubiger auch über die Absetzung der Sachwalter abstimmen.

Die nächste Station im Sanierungsmarathon des GZO Spitals Wetzikon steht fest: die Gläubigerversammlung. (Archiv)

Foto: Simon Grässle

GZO warnt vor Verzögerungen durch Sachwalter-Wechsel

Nach Antrag von Gläubigern

Schon bald findet die Gläubigerversammlung des Spitals Wetzikon statt. Dabei können die Gläubiger auch über die Absetzung der Sachwalter abstimmen.

Das Datum war zwar schon länger bekannt, nun ist es aber auch offiziell: Am 8. September wird die Gläubigerversammlung des Spitals Wetzikon stattfinden. Die zuständigen Sachwalter haben diese am Donnerstag offiziell einberufen, indem sie die Einladung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert haben. Das Gesetz sieht eine solche Versammlung innerhalb von neun Monaten seit der Bewilligung der definitiven Nachlassstundung zwingend vor.

Das GZO ging im Mai 2024 erstmals in die provisorische Nachlassstundung, weil es eine 170-Millionen-Franken-Anleihe nicht mehr zurückzahlen konnte. Das Spital ist seither vor Betreibungen geschützt, um an der finanziellen Sanierung zu arbeiten. Die provisorische Nachlassstundung wurde mehrmals verlängert, im Dezember ging das Spital dann in die definitive Nachlassstundung über.


>> Lesen Sie hier, was bisher in der Wetziker Spitalkrise passiert ist.


Die kommende Versammlung findet nicht etwa in Wetzikon, sondern im Stadthofsaal in Uster statt. Die Sachwalter werden dann über den aktuellen Stand und die Gründe für die Verlängerung der Nachlassstundung informieren, wie es in der Mitteilung heisst.

Des Weiteren haben die Gläubiger die Möglichkeit, neue Sachwalter zu bestimmen oder einen Ausschuss zu berufen. Letztere beaufsichtigt die Sachwalter und kann ihnen Empfehlungen abgeben. Zudem wird der Ausschuss regelmässig über den Stand des Verfahrens informiert, und er kann konkrete Geschäftstätigkeiten des GZO genehmigen oder ablehnen.

Entscheide zum Sanierungskonzept und zum Nachlassvertrag werden noch keine gefällt. Dies wird voraussichtlich erst im Frühling 2026 der Fall sein. Der Rettungsplan des GZO umfasst neben einer Kapitalerhöhung von 50 Millionen Franken durch die Aktionärsgemeinden auch einen Schuldenschnitt für die Gläubiger von bis zu 70 Prozent.

Trotz gerichtlichem Verfahren

An der Versammlung im September dürfen alle Gläubiger des Spitals teilnehmen und abstimmen, also auch die Gläubiger der 170-Millionen-Anleihe. Dies, obwohl noch ein gerichtliches Verfahren hängig ist. Der Investmentfonds Clearway Capital, der die aktivistisch agierende GZO Creditor Group anführt und Anteile an der Anleihe hält, hatte wegen des Schuldenrufs Beschwerde beim Bezirksgericht Hinwil eingereicht.

Dieser Schuldenruf dient dazu, dass sich die Sachwalter einen Überblick über die Forderungen der Gläubiger verschaffen können. Zudem entscheiden jene Gläubiger letztlich auch, ob sie den Bedingungen der finanziellen Sanierung zustimmen wollen.

Im Rahmen dieses Schuldenrufs hätten die Anleihegläubiger ihre Wertpapiere jedoch in ein Depot der Sachwalter verlegen müssen. Damit war die Investorengruppe nicht einverstanden. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde jedoch ab, weshalb die Investorengruppe den Entscheid eine Instanz weiterzog. Jetzt ist das Obergericht am Zug.

Damit die Anleihegläubiger an der Versammlung teilnehmen können, müssen sie ihre Wertpapiere bis zum Termin allerdings einfrieren lassen. So soll sichergestellt werden, dass sie zum Zeitpunkt der Versammlung ihre Anteile noch besitzen und somit auch über ein Stimmrecht verfügen.

Anleihegläubiger sehen Befangenheit

Dieselbe Investorengruppe, die wegen des Schuldenrufs Beschwerde eingelegt hatte, reichte vor einer Woche auch einen Antrag an die Versammlung im September ein. Sie wollen die aktuellen Sachwalter ersetzen. Denn aus Sicht der Investorengruppe ist die Unabhängigkeit der Sachwalter Brigitte Umbach-Spahn und Stephan Kesselbach nicht gewährleistet, da Erstere – Berichten zufolge – mit einem Gemeinderatsmitglied aus Gossau verheiratet ist. Und Gossau wiederum ist eine der zwölf Aktionärsgemeinden des GZO.

Es handelt sich dabei nicht um den ersten Versuch, die beiden Sachwalter abzusetzen. Nachdem das Bezirksgericht Hinwil die beiden Sachwalter eingesetzt hatte, reichte Clearway Capital Beschwerde ein. Das Gericht jedoch bestätigte Umbach-Spahn und Kesselbach in ihrer Funktion, weshalb die Investorengruppe das Urteil ans Obergericht weiterzog. Und auch dieses wies die Beschwerde ab. Mittlerweile ist das Urteil vom 9. April rechtskräftig, wie das Gericht und die Sachwalter auf Anfrage mitteilen.

Spital erwartet Verzögerungen

Mit dem Antrag an die Gläubigerversammlung versucht nun Clearway Capital auf anderem Weg, ihr Anliegen durchzudrücken. Als neuen Sachwalter schlagen sie den Rechtsanwalt Michael Endres vor. Die Versammlung wird über das Ansinnen beraten und letztlich auch abstimmen. Für eine Zustimmung erfordert es das absolute Mehr – also von über 50 Prozent der anwesenden Stimmberechtigten. Der Entscheid ist bindend, sodass die Gläubiger faktisch über den Wechsel der Sachwalter befinden. Einzig eine Beschwerde beim Bezirksgericht Hinwil als Aufsichtsbehörde könnte dann noch den Entscheid kippen.

Das GZO hat bereits auf die Forderung von Clearway Capital reagiert. Die Spitalverantwortlichen teilen den Eindruck nicht, dass Gläubigergruppen unfair behandelt würden, und warnen vor der Neubesetzung: «Bei einem Wechsel der Sachwalter wäre mit einer Verzögerung des Verfahrens infolge Einarbeitungszeit zu rechnen.» Die Aufsicht durch die Sachwalter habe sich bereits eingespielt und müsste sich im Falle eines Wechsels erst neu etablieren.

Zudem sei aufgrund der Komplexität ein «einschlägiger Fachausweis und ausgewiesene Expertise der eingesetzten Sachwalter unerlässlich». So sei es erforderlich, über fundiertes Wissen im Verfahrensrecht sowie ein tiefes Verständnis für die Abläufe im Gesundheitswesen zu verfügen. «Beides würde das Verfahren verlangsamen und Kosten zulasten der Gläubiger verursachen.»

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