Justiz

Beschwerde gegen Schuldenruf

GZO-Anleihegläubiger blitzen vor Gericht ab

Das Bezirksgericht Hinwil weist eine Beschwerde gegen den Schuldenruf ab, mit dem die Gläubiger ihre Forderungen gegenüber dem Spital anmelden können. Trotzdem bleibt das Verfahren blockiert.

Die Nachlassstundung des kriselnden GZO Spitals beschäftigt die Gerichte.

Foto: Simon Grässle

GZO-Anleihegläubiger blitzen vor Gericht ab

Beschwerde gegen Schuldenruf

Das Bezirksgericht Hinwil weist eine Beschwerde gegen den Schuldenruf ab, mit dem die Gläubiger ihre Forderungen gegenüber dem Spital anmelden können. Trotzdem bleibt das Verfahren blockiert.

Auf dem Weg zur finanziellen Sanierung kann das GZO Spital einen weiteren kleinen Erfolg verbuchen. Eine Beschwerde gegen den im Februar gestarteten Schuldenruf hat das Bezirksgericht Hinwil erstinstanzlich abgewiesen, wie die Sachwalter des Spitals Wetzikon mitteilen. Das Urteil wurde bereits Ende Mai gefällt.

Die Beschwerde eingereicht hatte Anfang März der Investmentfonds Clearway Capital. Hinter dem Unternehmen stehen aktivistische Investoren der GZO Creditor Group, die Anteile an der 170-Millionen-Anleihe halten, welche das Spital im vergangenen Jahr nicht zurückzahlen konnte. Clearway Capital war auch in ein Kaufangebot involviert, das die Aktionärsgemeinden des Spitals erst Anfang Juni abgelehnt hatten.


>> Lesen Sie hier, was bisher in der Wetziker Spitalkrise passiert ist.


Der Schuldenruf ist in einer definitiven Nachlassstundung, in der sich das Spital Wetzikon seit Ende 2024 befindet, gesetzlich vorgeschrieben. Er gibt allen Gläubigern – also nicht nur jenen der ausgefallenen 170-Millionen-Anleihe – die Möglichkeit, ihre Forderungen bei den eingesetzten Sachwaltern einzureichen.

Die Übersicht über die Schulden ist später die Grundlage für den Nachlassvertrag, in dem nach Ende der Nachlassstundung unter anderem die Nachlassdividende geregelt wird.

Ungleichbehandlung vs. bewährte Praxis

Die kleine Gruppe Anleihegläubiger von Clearway Capital stört sich allerdings am Vorgehen innerhalb des Schuldenrufs. Sie sieht sich gegenüber anderen Gläubigern ungleich behandelt. Titel könnten beispielsweise nicht mehr an der Börse verkauft werden, da sie mit dem Schuldenruf in ein Depot der Sachwalter eingeliefert werden müssten, so eines der Argumente. Ausserdem befürchtet die Gläubigergruppe eine Wertminderung ihrer Anleihen.

Die Sachwalter hatten diese Vorwürfe zurückgewiesen. Sie beriefen sich unter anderem darauf, dass sich das gewählte Verfahren in der Praxis bewährt habe und eine hohe Sicherheit im Hinblick auf die Abstimmung über den geplanten Nachlassvertrag biete. Mit dem nun vorliegenden Urteil folgt das Bezirksgericht der Argumentation der Sachwalter.

Weiterzug an die nächste Instanz

Ausgestanden ist das juristische Hickhack um den Schuldenruf des GZO Spitals mit diesem Entscheid allerdings noch nicht. Bereits ist klar, dass die Beschwerde ans Obergericht, die nächsthöhere Instanz und kantonale Aufsichtsbehörde bei Schuldbetreibung und Konkurs, weitergezogen wird – und dies mit aufschiebender Wirkung.

Der Schuldenruf für die Anleihegläubiger bleibt damit weiterhin ausgesetzt. Zu dieser Massnahme hatte das Bezirksgericht Hinwil die Sachwalter mit einer superprovisorischen Verfügung Anfang März angewiesen. Davon nicht betroffen sind die übrigen Gläubiger.

Die Sachwalter haben ihre Stellungnahme beim Obergericht bereits eingereicht, wie sie mitteilen. Wann das Obergericht ein Urteil fällen wird, ist aber offen. Damit bleibt auch unklar, wann und ob der Schuldenruf für die Anleihegläubiger wieder aufgenommen werden kann.

Der Schuldenruf für die übrigen Gläubiger ist bereits abgeschlossen. Insgesamt sind Forderungen in Höhe von 132,9 Millionen Franken zusammengekommen, wie die Sachwalter im Mai bekannt gegeben haben. Das GZO Spital erachtet einen Teil dieser Forderungen – insbesondere im Zusammenhang mit dem Neubau – als nicht ausgewiesen.

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