Fall «Maurmer Post» kommt vor Verwaltungsgericht
Nächsthöhere Instanz
Der Bezirksrat Uster hat entschieden, dass die Gemeinde Maur ihre Sorgfaltspflicht verletzt hatte. Das will der Gemeinderat nicht auf sich sitzen lassen.
Das juristische Hickhack rund um die «Maurmer Post» geht weiter. Nun muss sich das Verwaltungsgericht mit der Freistellung des ehemaligen stellvertretenden Chefredaktors Christoph Lehmann befassen.
Anfang Februar hatte der Bezirksrat Uster einen Rekurs von Lehmann teilweise gutgeheissen. Die Freistellung hat der Bezirksrat zwar bestätigt, er rügte aber den Gemeinderat dafür, dass die Gründe für die Freistellung in der «Maurmer Post» publiziert worden sind.
Der Gemeinderat zieht dieses Urteil nun an die nächste Instanz weiter, wie das Onlinemagazin «Klein Report» berichtet. Auf Anfrage bestätigt der Maurmer Gemeinderat in einer Stellungnahme den Weiterzug. Er habe die Einschätzung des Bezirksrats zwar zur Kenntnis genommen, «bleibt aber bei seiner Haltung, wonach die Hintergründe der personellen Massnahmen im betroffenen Fall von öffentlichem Interesse waren.»
Gemeinderat lehnte Gesuch ab
Zum Eklat hatte die Berichterstattung der «Maurmer Post» über ein Tötungsdelikt auf einem Maurmer Hof geführt. Unter dem Titel «Tod im Sponstürli» hatte Lehmann über den Fall berichtet. Darin erhob die Schwester des Opfers schwere Vorwürfe gegen die Gemeinde. Eine Stellungnahme des kritisierten Gemeinderats holte die «Maurmer Post» nicht ein.
Der Gemeinderat reagierte in der Folge mit einer Gegendarstellung sowie der Freistellung des damaligen Chefredaktors Thomas Renggli und seines Stellvertreters Christoph Lehmann. Er warf ihnen öffentlich «schwere Verstösse gegen redaktionelle Richtlinien» vor.
In einem Gesuch an den Gemeinderat hatte Lehmann anschliessend den Widerruf des Texts sowie ein Eingeständnis gefordert, dass die Publikation nicht rechtens gewesen sei. Darauf ging der Gemeinderat nicht ein, worauf Lehmann sich beim Bezirksrat beschwerte.
Der Bezirksrat hat seinen Entscheid damit begründet, dass die Gemeinde mit der Publikation gegen den Datenschutz und die Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Mitarbeitenden verstossen hatte. Damit sei auch die Ablehnung von Lehmanns Gesuch nicht rechtmässig gewesen.