Justiz

Gläubiger scheitern mit Beschwerde

Bundesgericht macht Weg frei für Schuldenruf beim GZO

Das Bundesgericht beendet eine monatelange juristische Blockade: Wer Geld aus der 170-Millionen-Anleihe des Spitals retten will, muss seine Wertpapiere physisch einliefern.

Das GZO Spital Wetzikon ist in der definitiven Nachlassstundung. Jetzt kann endlich der Schuldenruf fortgesetzt werden.

Foto: Simon Grässle

Bundesgericht macht Weg frei für Schuldenruf beim GZO

Das Bundesgericht beendet eine monatelange juristische Blockade: Wer Geld aus der 170-Millionen-Anleihe des Spitals retten will, muss seine Wertpapiere physisch einliefern.

Es ist eine Entscheidung, auf die man beim GZO Spital Wetzikon und dessen Sachwaltern seit Monaten gewartet hat. Das Bundesgericht in Lausanne hat in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil entschieden, auf die Beschwerde von Clearway Capital in Bezug auf den Schuldenruf nicht einzutreten.

Der Investmentfonds, welcher Teil der hartnäckigen GZO Creditor Group ist, hatte sich gegen das Vorgehen beim von den Sachwaltern des Spitals veranlassten Schuldenruf gewehrt. Beim Bezirksgericht Hinwil und beim Obergericht waren die Gläubiger damit schon abgeblitzt.

Ein juristisches Eigentor

Dass Clearway Capital vor Bundesgericht abgeblitzt ist, liegt jedoch nicht daran, dass die Lausanner Richter die Titeleinlieferung als zwingend richtig erachteten. Sie haben sich inhaltlich gar nicht damit befasst. Der Grund ist vielmehr ein prozessualer Fehler der Anwälte des Investmentfonds.

Bei der Blockade ging es ursprünglich um die Frage, wie Inhaber der 170-Millionen-Franken-Anleihe ihre Forderungen im laufenden Nachlassverfahren anmelden können.

Am 20. Februar dieses Jahrs publizierten die Sachwalter Brigitte Umbach-Spahn und Stephan Kesselbach zunächst den Schuldenruf.

Die beiden hatten verlangt, dass die Anleihetitel physisch in ein Depot bei der Zürcher Kantonalbank eingeliefert werden müssen. Dagegen wehrte sich Clearway Capital. Der Investmentfonds hatte bereits im Frühjahr den Rechtsweg beschritten und kommuniziert. Er verlangte eine moderne, digitale Form der Anmeldung ohne Blockierung der Titel.

Am 7. März stoppte darauf das Bezirksgericht Hinwil mit einer superprovisorischen Verfügung den Schuldenruf in Bezug auf die Anleihegläubiger, lehnte die Beschwerde aber letztlich Ende Mai ab. Doch die unterlegene Gläubigerin zog das Urteil ans Obergericht und nach erneuter Niederlage sogar bis vors Bundesgericht weiter.

Fehlerhafte Beschwerde

Vor Bundesgericht stellten die Anwälte nun plötzlich sehr detaillierte neue Anträge, wie die Anmeldung alternativ ablaufen könnte, etwa via Bankensystem oder Sperrzertifikate. Vor den Vorinstanzen in Hinwil und Zürich war jedoch nur allgemein gefordert worden, den «Zwang zur Titeleinlieferung» aufzuheben.

Das Bundesgericht wertete diese konkreten Vorschläge als unzulässige «neue Begehren». Da man den Streitgegenstand auf der letzten Meile nicht einfach erweitern darf, traten die Richter auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Die Gläubigerin muss nun die Gerichtskosten von 10’000 Franken tragen.

Für das GZO Spital ist dieser Gerichtsentscheid ein wichtiger Etappensieg. Seit März war der Schuldenruf für die Anleihegläubiger durch eine superprovisorische Verfügung und den Weiterzug an die nächste Instanz blockiert. Das Problem: Ohne einen abgeschlossenen Schuldenruf kann kein definitiver Nachlassvertrag ausgearbeitet werden, über den die Gläubiger am Ende abstimmen müssen.

Wie es weitergeht

«Der Bundesgerichtsentscheid wurde uns diese Woche zugestellt», lassen die Sachwalter in einer Stellungnahme verlauten. «Mit dem Entscheid wurde die Beschwerde gegen den Schuldenruf für Anleihegläubiger vom Februar 2025 nun rechtskräftig abgewiesen. Wir werden den Schuldenruf für Anleihegläubiger Anfang des neuen Jahrs durchführen. Damit sind die prozeduralen Voraussetzungen für die ordentliche Abhaltung der Gläubigerversammlung betreffend Nachlassvertrag im Frühjahr 2026 gegeben.»

Für die Inhaber der Anleihen bedeutet dies: Sie müssen ihre Forderungen einreichen, um über den Nachlassvertrag des Spitals abstimmen zu können. Ein Verkauf der Anleihen über die Börse ist nach der Einlieferung faktisch nicht mehr möglich.

Die definitive Nachlassstundung für das GZO läuft noch bis zum 19. Juni 2026. Bis dahin muss der Sanierungsplan stehen.

Für die Gläubigerversammlung und die daran anschliessende schriftliche Abstimmung über den ordentlichen Nachlassvertrag gibt es noch keinen konkreten Termin.

Auf Gemeindeseite versucht man indessen nach den Abstimmungen über die Aktienkapitalerhöhung, die nach dem Nein von Bubikon fehlenden 3,12 Millionen Franken aufzutreiben. Im Raum stehen dabei folgende Möglichkeiten: ein Crowdfunding, eine Erweiterung des Aktionariats oder Nachtragskredite der Gemeinden. Bis Ende Januar wollen die Aktionärsgemeinden über konkrete Massnahmen informieren.

Gläubiger-Information am 30. Januar

Am 30. Januar lädt das GZO derweil alle Gläubiger zu einer digitalen Informationsveranstaltung ein. Dort wollen die Verantwortlichen über den aktuellen Geschäftsgang sowie den Stand des Nachlassverfahrens informieren und auf häufige Fragen eingehen. Der Einwahl-Link wird vorab auf www.gzo.ch/glaeubiger publiziert.

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