Streit ums Ryffel-Areal in Wetzikon: Jetzt nimmt der Stadtrat Stellung
Das Bauprojekt auf dem Ryffel-Areal sorgte für Kritik von linker Seite. Diese sieht die öffentlichen Interessen nicht gewahrt. So reagiert der Stadtrat.
Auf dem Areal der ehemaligen Gerberei Ryffel in Oberwetzikon soll eine neue Überbauung entstehen – mit Wohn-, Arbeits- und Begegnungsraum. Das Baugesuch hat die Eigentümerin, die Stadtbauentwicklungs AG, im vergangenen November eingereicht.
Die Bewilligung hat die Stadt auch erteilt – doch gebaut werden kann noch nicht. Es läuft ein Rekursverfahren vor Baurekursgericht.

Dass das Bauprojekt bereits so weit ist, ist keine Selbstverständlichkeit. Denn das Ryffel-Areal liegt in einem Gebiet, für das die Wetziker Bau- und Zonenordnung (BZO) eine Gestaltungsplanpflicht vorsieht. Einen solchen Plan gibt es für das Ryffel-Areal aber nicht. Wie war das möglich?
Die Stadtbauentwicklungs AG hatte einen baurechtlichen Vorentscheid bei der Stadt eingeholt – und der Bauausschuss erteilte eine Ausnahmebewilligung. Dies war bereits im Frühjahr 2023 der Fall. Gegen diesen Vorentscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Jedoch sorgte er Ende 2024 für Kritik im Parlament Wetzikon.
Stadtrat darf Geschäft nicht an sich reissen
In einer Erklärung der SP/AW-Fraktion kritisierte Robin Schwitter (AW) die aufgehobene Gestaltungsplanpflicht. So bemängelte er, dass die Bevölkerung nicht miteinbezogen wurde, wenn es darum geht, für dieses Gebiet eine nachhaltige Zukunft zu planen.
Schwitter doppelte nach und reichte eine Interpellation mit Fragen an den Stadtrat ein. Er wollte unter anderem wissen, wieso der Bauausschuss – und nicht der Stadtrat – über den Vorentscheid befinden konnte. Ausserdem monierte der Parlamentarier, dass der Entscheid nicht öffentlich ist und das Parlament nicht darüber informiert worden war.
Anfang Juli hat der Stadtrat nun Stellung genommen zu den Fragen. Er legt dar, dass der Stadtrat nicht einfach so ein Geschäft zu sich nehmen darf – auch wenn es sich, wie Schwitter meint, um eine «derart relevante Angelegenheit» handelt.
Das ist rechtlich nur zulässig, wenn dies in der Gemeindeordnung festgehalten ist. «Da eine solche Regelung nicht vorhanden ist, dürfen baurechtliche Entscheide – wozu auch Vorentscheide zählen – nicht an den Stadtrat zurückübertragen werden.» Folglich ist einzig der Bauausschuss zuständig, der aus drei Mitgliedern des Stadtrats besteht.
Ebenso ist es nichts Besonderes, dass der Vorentscheid nicht öffentlich publiziert wurde. Baugesuche müssen gemäss den Vorschriften im kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG) veröffentlicht werden. Dazu gehört auch, dass die Unterlagen einsehbar sind. Die Entscheide werden dann aber nicht mehr öffentlich kommuniziert.
Ausnahmen sind möglich
Auch wenn der umstrittene Vorentscheid über die Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht bereits seit Langem rechtskräftig ist, legt der Stadtrat in seiner Antwort nochmals dar, wieso der Bauausschuss die Ausnahmebewilligung gewährte.
Die Bedingungen, wann auf die Gestaltungsplanpflicht verzichtet werden kann, sind in der Wetziker Bau- und Zonenordnung geregelt. Darin ist festgehalten, dass dafür ein sogenannter Studienauftrag durchgeführt werden muss. Das ist ein Konkurrenzverfahren, bei dem mehrere Architekturbüros Projekte einreichen. Eine Jury wählt dann das beste aus.
Ausserdem müssen die «massgebenden Vorschriften für eine Arealüberbauung» erfüllt sein. Dazu gehört beispielsweise, dass die Bauten und Anlagen besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet sein müssen.
«Weil mit dem durchgeführten Studienauftrag der Bauherrschaft eine gute städtebauliche und architektonische Gesamtwirkung erzielt wurde und das Bauprojekt die Zielsetzungen der Gestaltungsplanpflicht erfüllt, konnte auf die Erarbeitung eines Gestaltungsplans verzichtet werden», argumentiert der Stadtrat.
Darf bald die Bevölkerung mitreden?
Der Knackpunkt: Für eine Arealüberbauung schreibt die Wetziker BZO Mindestgrössen der Grundstücke vor. 6000 Quadratmeter sind dies in der Zentrumszone A. Die Fläche des Ryffel-Areals ist aber deutlich kleiner.

Auch hier hat der Bauausschuss eine Ausnahme gemacht. Dies erlaubt ihm das Zürcher Planungs- und Baugesetz, wenn besondere Umstände vorliegen. Dies ist laut der Antwort des Stadtrats der Fall, weil die vorgeschriebenen Ziele für die städtebauliche Entwicklung auch auf einer kleineren Fläche erreicht werden.
Dem Stadtrat scheint dabei bewusst, dass das aktuelle Verfahren für solche Ausnahmeregelungen an der Bevölkerung vorbeigehen kann.
Im Rahmen der Ortsplanungsrevision will er prüfen, ob das Entfallen der Gestaltungsplanpflicht nicht nur an die Durchführung eines qualitätssichernden Verfahrens wie eines Studienauftrags geknüpft werden soll. Künftig könnte auch der Einbezug der Bevölkerung Pflicht werden.
