WWF gewinnt vor Bundesgericht – Bauprojekt in Kollbrunn gestoppt
Erfolg für Umweltschutzorganisation
Eine Baufirma aus Winterthur wollte in Kollbrunn vier Mehrfamilienhäuser bauen. Gemeinde und Kanton hatten eingewilligt. Nun pfeift sie das Bundesgericht zurück.
Rund 50 Wohnungen sollten in Kollbrunn auf einer grünen Wiese entstehen. Zwischen Flussufer und Tösstalstrasse plant die Winterthurer Baufirma Leemann und Bretscher AG seit Anfang 2021 vier Mehrfamilienhäuser, ein Gewerbehaus und eine Tiefgarage.
Das 20-Millionen-Projekt war von der Gemeinde Zell und vom Kanton bereits bewilligt worden. Eine Beschwerde des WWF Zürich blockiert es aber seit Jahren, da aus Sicht der Umweltschutzorganisation die Fluss- und Uferbereiche zu wenig geschützt sind. Der WWF unterlag erst vor dem Baurekursgericht, dann auch vor dem Verwaltungsgericht. Nun, vor dem Bundesgericht, erhält der WWF recht.
«Das ist für uns ein wegweisender Entscheid», sagt Stephan Buhofer, Leiter öffentliches Recht beim WWF Schweiz. Der Fall zeige, dass Kantone die bundesrechtlichen Vorgaben umsetzen müssten und Übergangsbestimmungen nicht zum Nachteil der Natur ausgelegt werden dürften.
Übergangsregeln zu wenig streng
Tatsächlich hätte das Bauprojekt an der Töss gemäss Bundesgericht so nicht bewilligt werden dürfen. Der Kanton Zürich habe den gesetzlich vorgeschriebenen Gewässerraum entlang der Töss nicht rechtzeitig festgelegt oder zumindest planerisch gesichert. Die Frist dafür sei schon im Jahr 2018 abgelaufen, eine definitive Festlegung laut Bundesgericht daher dringlich.
Kommt hinzu, dass die Übergangsbestimmungen in manchen Fällen offenbar zu grosszügig sind. Das führte aus Sicht des WWF bei grösseren Fliessgewässern wie der Töss regelmässig zu einem geringeren Schutz, als das für die spätere Ausscheidung des definitiven Gewässerraums eigentlich nötig wäre.

Das Bundesgericht bestätigt den WWF in seinem Urteil nun: Der übergangsrechtliche Gewässerraum von 20 Metern beidseits der Gerinnesohle sei bei solchen Gewässern in aller Regel kleiner als der definitiv vorgesehene.
Präjudiz verhindern
Das Bundesgericht hält es zudem für plausibel, dass der geschützte Bereich im Gebiet Auen in Kollbrunn noch zusätzlich vergrössert werden müsse, «angesichts der ökologischen Defizite und des Aufwertungspotenzials im fraglichen Abschnitt». Gerade die Flussinnenseite eigne sich für eine Aufweitung des Flusslaufs. Ein grösserer Gewässerraum fällt daher auch im Bereich der Bauparzelle «ernsthaft in Betracht», wie es im Urteil des Bundesgerichts weiter heisst.
Das vorliegende Bauprojekt liege aber selbst dann im erwartbaren Schutzbereich, wenn lediglich der minimale Gewässerraum festgelegt würde. Da bestehende Bauten einen Bestandesschutz geniessen, wäre eine Aufweitung der Töss nicht mehr möglich gewesen. Diese könnte dadurch auch längerfristig ihre natürliche Funktion nicht oder nur noch teilweise erfüllen. Das Bauvorhaben wäre aus Sicht des Bundesgerichts daher ein Präjudiz bei der Festlegung des künftigen Gewässerraums.
Zurück an die Baudirektion des Kantons Zürich
Darüber hinaus nimmt das Bundesgericht eine klare Gewichtung vor – zugunsten des Gewässerschutzes. Das Interesse an der gesetzlich gewollten Freihaltung der Ufer und an der langfristigen ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer wiege schwerer als die Überbauung eines Uferabschnitts. Auch wenn diese 1994 mit einem Gestaltungsplan grundsätzlich bewilligt wurde. Zumal sich die Rechtslage seither wesentlich verändert habe. Wie es mit dem Bauprojekt weitergeht, ist unbekannt. Der Fall geht nun zurück an die Baudirektion, die das weitere Vorgehen prüfen müsse.
Stephan Buhofer vom WWF hatte bereits vor dem Entscheid darauf hingewiesen, dass das Urteil Folgen für Projekte in der ganzen Schweiz haben könnte: «Da der Kanton so viel länger braucht als vorgesehen, um den Gewässerraum auszuscheiden, besteht die Gefahr, dass Bauherren generell in diesen Uferbereich hineinbauen würden», sagte er zu dieser Redaktion. Täten sie dies, würden sie der Festlegung des künftigen Gewässerraums vorgreifen. «Deshalb braucht es ein Leiturteil, das diese Frage abschliessend klärt.»
Ein vergleichbares Urteil fällte das Bundesgericht 2021. Damals betraf es den Kanton Schwyz und einen geplanten Campingplatz. Auch dort musste für eine künftige Revitalisierung Platz gesichert werden.