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Justiz

WWF verliert erneut im Streit um Überbauung in Kollbrunn

Stört die geplante Überbauung den Uferbereich der Töss? Der WWF findet, ja. Doch das Gericht belehrt die Umweltschützer eines Besseren.

Schon seit drei Jahren stehen auf der Wiese beim Lampen-Shop in Kollbrunn Baugespanne.

Foto: Noah Salvetti

WWF verliert erneut im Streit um Überbauung in Kollbrunn

Bauvorhaben im Tösstal

Im Konflikt um ein Bauprojekt geht der WWF einmal mehr als Verlierer aus dem Gerichtssaal. Streitpunkt waren die Uferbereiche von Töss und Fabrikkanal. Doch das Verwaltungsgericht liess die Umweltschützer abblitzen.

Er gehört inzwischen schon beinahe zum Dorfbild, der Wald aus Baugespannen am Rande von Kollbrunn. Auf dem rund zwei Fussballfelder grossen Grundstück zwischen Tösstalstrasse und dem Tössufer plant die Immobilienfirma Leemann & Bretscher aus Winterthur eine grosse Überbauung.

Dereinst sollen dort vier Mehrfamilienhäuser mit total 50 Wohnungen entstehen. Die Gemeinde erteilte im November 2021 die Baubewilligung – doch eine Einsprache des WWF blockierte das Projekt seither.

Daran änderte auch die Niederlage der Umweltschutzorganisation vor Baurekursgericht nichts. Im Februar 2023 zog der WWF die Sache an die nächste Instanz weiter.

Nun hat auch das Verwaltungsgericht einen Entscheid gefällt. Es stützt das Urteil des Baurekursgerichts und weist die Beschwerde ab.

Koordination könnte Bauprojekt verzögern

Stein des Anstosses waren die geschützten Uferbereiche der Töss und des Fabrikkanals, die an das Grundstück grenzen. Normalerweise dürfen in diesen Uferstreifen nur Bauwerke im öffentlichen Interesse, etwa Fusswege oder Brücken, stehen. Unter bestimmten Bedingungen sind Ausnahmen möglich.

Bis der Kanton die definitive Breite dieses Bereichs festlegt, gilt dort ein sogenannter übergangsrechtlicher Gewässerraum. Die Baudirektion geht in einer internen Schätzung davon aus, dass dies in Bezug auf die Töss nicht vor 2026 der Fall sein wird.

Bereits vor Baurekursgericht war der WWF der Ansicht, die Baudirektion hätte das Vorhaben – und damit die Bewilligung des Projekts – mit der definitiven Festsetzung des Gewässerraums koordinieren müssen. Denn es sei absehbar, dass dieser dereinst «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» grösser ausfalle als der aktuell gültige, befristete Gewässerraum.

Entsprechend gross wäre gemäss der Umweltschutzorganisation die Wahrscheinlichkeit, dass die geplanten Bauten in diesen Raum hineinragen würden. Bereits die Vorinstanz liess dies nicht gelten, weil über den definitiven Gewässerraum schlicht noch zu wenig klar sei.

Auch das Verwaltungsgericht war der Ansicht, eine Koordinationspflicht könnte dazu führen, dass man das Bauprojekt über Jahre zurückstellen müsste. Das komme einem unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie gleich.

«Nicht nur der Schutz der Gewässer ist überdies ein gewichtiges öffentliches Anliegen, sondern auch das Interesse an einer haushälterischen Bodennutzung und der inneren Verdichtung», ergänzte das Gericht. «Keines dieser Interessen geniesst absoluten Vorrang.»

Eine genaue Auseinandersetzung mit den fachlichen Unterlagen, auf die der WWF seine Annahme abstützte, war somit nicht mehr nötig. Trotzdem bemerkte das Gericht, dass in diesen nur von einem ersten Vorschlag für die Breite des Uferstreifens die Rede sei.

Über den zukünftigen Uferbereich lasse sich nichts «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» aussagen. Der Kritikpunkt erwies sich also als unbegründet.

Fabrikkanal ohne ökologischen Wert

Ähnlich argumentierte der WWF bereits beim Fabrikkanal – Teile der Überbauung wären nämlich im übergangsrechtlichen Gewässerraum des Kanals zu stehen gekommen.

Vor Baurekursgericht brachten die Umweltschützer vor, die Baudirektion habe dafür zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung erteilt. Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens hatte der Kanton aber entschieden, dass er dem Fabrikkanal keinen eigenen Uferstreifen zugesteht, unter anderem weil es sich um ein künstliches Gewässer ohne ökologischen Wert handelt.

Das Verwaltungsgericht hielt denn auch fest: Mit dem Wegfallen des Uferstreifens seien sowohl die Ausnahmebewilligung als auch die Beschwerde dagegen gegenstandslos.

Schliesslich befand das Gericht auch die letzte Rüge – sie betraf den Gestaltungsplan, der für das Grundstück gilt – für unbegründet. Obwohl er aus dem Jahr 1994 stammt, ist er mit geltendem Recht konform.

Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. Der WWF Zürich teilt auf Anfrage mit, man sei nun daran, den Entscheid zu sichten. Die Bauherrschaft will sich derzeit nicht zum Urteil äussern.

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