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Wirtschaft

Spitalkrise in Wetzikon

Welche rechtlichen Folgen drohen dem früheren GZO-Verwaltungsrat?

Rechtsexperte Hans-Ueli Vogt schätzt ein, was auf die früheren Verantwortlichen zukommen könnte.

Rechtsprofessor Hans-Ueli Vogt sieht vor allem bei der Risikobeurteilung des früheren Verwaltungsrats eine mögliche Angriffsfläche.

Fotos: Dominique Meienberg/Simon Grässle

Welche rechtlichen Folgen drohen dem früheren GZO-Verwaltungsrat?

Spitalkrise in Wetzikon

Inzwischen kämpft ein neuer Verwaltungsrat um die Sanierung des Spitals Wetzikon. Die Aufarbeitung der Krise steht noch bevor. Rechtsexperte Hans-Ueli Vogt schätzt ein, was auf die früheren Verantwortlichen zukommen könnte.

Seit April 2024 befindet sich das Spital Wetzikon in der Krise. Damals wurde bekannt, dass das GZO keine finanzielle Unterstützung vom Kanton erhält. Es sei «nicht systemrelevant», hiess es von Gesundheitsdirektorin Natalie Rickli (SVP). Eine 170-Millionen-Franken-Anleihe, die im darauffolgenden Juni hätte zurückgezahlt werden sollen, konnte das Spital nicht ablösen. Es folgte der Gang in die Nachlassstundung, um das GZO vor finanziellen Forderungen der Gläubiger zu schützen und eine Sanierung zu ermöglichen.


> > Lesen Sie hier, was bisher in der Wetziker Spitalkrise passiert ist.


Wenige Tage nach Bekanntwerden der finanziellen Schieflage nahm der damalige CEO Matthias P. Spielmann den Hut. Der Verwaltungsrat um Präsident Jörg Kündig blieb aber im Amt. Bis im vergangenen April schliesslich ein neues Gremium unter der Leitung von Verwaltungsratspräsident Andreas Mika die Verantwortung übernahm.

Um die ehemaligen Verwaltungsräte wurde es seither ruhig. Die Aktionäre, also die Gemeinden, entlasteten sie für ihre Geschäftstätigkeit in den vergangenen Jahren weder an der Generalversammlung im Juni 2024 noch an jener im April 2025. Die Verwaltungsräte hatten die sogenannte Décharge gar nicht erst beantragt. Rechtsprofessor Hans-Ueli Vogt ordnet ein, was dies für die betroffenen Verwaltungsräte bedeutet.

Zur Person

Hans-Ueli Vogt ist Professor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität Zürich. Sein Schwerpunkt liegt im Bereich Aktienrecht. Vogt ist in Illnau-Effretikon aufgewachsen und wohnt inzwischen in Zürich.

Porträtfoto von Hans-Ueli Vogt

Herr Vogt, dem ehemaligen GZO-Verwaltungsrat um Präsident Jörg Kündig wurde seit Beginn der Spitalkrise im April 2024 die Décharge nicht mehr erteilt – beziehungsweise er hat sie gar nicht erst bei den Aktionären beantragt. Welche Konsequenzen hat das?

Hans-Ueli Vogt: Juristisch bedeutet dies, dass sich die GZO AG als Gesellschaft die Möglichkeit offenhält, Verantwortlichkeitsansprüche – also Schadenersatzansprüche – gegenüber den früheren Mitgliedern des Verwaltungsrats zu erheben. Auch die Aktionäre könnten Klagen einreichen.

Was bedeutet es vor dem Hintergrund, dass die Décharge erst gar nicht beantragt wurde?

Ich nehme an, dass der Verwaltungsrat damit einer möglichen Ablehnung und vermutlich bereits der öffentlichen Diskussion zuvorkommen wollte. Es hätte schon im Vorfeld der Generalversammlung eine Debatte über allfällige Pflichtverletzungen entstehen können. Der Verwaltungsrat wollte offenbar – aus nachvollziehbaren Gründen – diese Diskussion im Moment nicht führen, sondern in die Zukunft schauen. Das ist nicht aussergewöhnlich und gab es in den letzten Jahren vereinzelt auch bei anderen Gesellschaften.

Mit Blick auf eine künftige Aufarbeitung: Welche rechtlichen Ansprüche kommen gegenüber dem ehemaligen Verwaltungsrat infrage?

Zunächst ist festzuhalten, dass die rechtlichen Möglichkeiten – und auch die Wahrscheinlichkeit, dass von ihnen Gebrauch gemacht wird – davon abhängen, wie sich die Situation des Spitals Wetzikon weiterentwickelt: ob das Spital schliessen muss oder ob die Sanierung gelingt.

Wie wahrscheinlich sind Klagen hinsichtlich der zwei Szenarien?

Im Fall einer erfolgreichen Sanierung halte ich Verantwortlichkeitsklagen für eher unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen. Es wäre denkbar, dass die GZO AG oder die Aktionäre mit der Begründung klagen, das Spital habe einen Schaden erlitten. Zum Beispiel, weil der Neubau nicht fertiggestellt wurde, und dafür sei der frühere Verwaltungsrat verantwortlich. Kommt es hingegen zu einem Konkurs, entscheidet in erster Linie die Konkursverwaltung. Zu ihren Aufgaben gehört es unter anderem, Ansprüche der konkursiten Gesellschaft einzutreiben. Das können unter anderem Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber früheren Organen sein. In diesem Szenario wäre es wahrscheinlicher und kommt es in der Praxis häufiger vor, dass Klagen erhoben werden.

Das Spital gehört den zwölf Aktionärsgemeinden. Welche Besonderheiten ergeben sich aus der öffentlichen Trägerschaft des Spitals?

Die Praxis zeigt, dass Aktionäre, die zur öffentlichen Hand gehören, eher geneigt sind, Ansprüche mit einer Verantwortlichkeitsklage geltend zu machen oder aussergerichtlich durchzusetzen. Für die Gesellschaft selbst, in unserem Fall die GZO AG, gilt das ebenfalls. Dies, weil sie sich gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern in der Verantwortung sähe. Dieser Aspekt macht im Szenario, dass es nicht zu einem Konkurs kommt, eine Klage etwas wahrscheinlicher.

Im Fall der Swissair sind solche Klagen nach dem Grounding gescheitert. Als wie realistisch beurteilen Sie die Erfolgschancen beim GZO?

Das kommt darauf an, welche Entscheide und Verhaltensweisen des früheren Verwaltungsrats man anschaut. Ob zum Beispiel den Entscheid von 2014 über die Finanzierung des Neubaus oder das Verhalten des Verwaltungsrats in den letzten Jahren, als sich die Probleme abzuzeichnen begannen. Geht es um die Finanzierungsfrage, würde ich Folgendes sagen: Geschäftsentscheide begründen nach Schweizer Aktienrecht im Prinzip keine Haftung der Mitglieder von Verwaltungsrat oder Geschäftsleitung. Der Entscheid im Jahr 2014, den Neubau mit einer Anleihe von 170 Millionen Franken und mit Schuldscheindarlehen im Umfang von 60 Millionen Franken zu finanzieren, war ein solcher. Allein die Tatsache, dass sich ein Beschluss im Nachhinein als falsch herausstellt, reicht nicht aus, um jemanden haftbar zu machen. Dies entspricht der etablierten Praxis des Bundesgerichts, der sogenannten Business Judgment Rule, also einer Regel zum Schutz des Ermessens bei Geschäftsentscheiden.

Gibt es Ausnahmen?

Es gibt den Vorbehalt, dass ein Entscheid als unvertretbar eingestuft wird. Man müsste im Fall des Spitals Wetzikon argumentieren, dass es unvertretbar war, ein Bauprojekt von dieser Dimension allein mit Fremdkapital zu finanzieren, obwohl klar war, dass das Spital die Anleihe, also den grössten Teil davon, nicht wird zurückzahlen können. Die Schwelle dafür liegt allerdings sehr hoch. Hinter der Business Judgment Rule steckt die Überzeugung, dass Gerichte nicht ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen setzen sollen, die das Unternehmen führen. Ich halte den Entscheid, so wie beschrieben, nicht für unvertretbar.

Müsste ein Gericht noch weitere Faktoren prüfen?

Ein Gericht würde zusätzlich prüfen, ob der Finanzierungsentscheid für den Neubau in einem einwandfreien Prozess und auf Grundlage vollständiger Information gefällt wurde. Dazu gehört auch: Hat der Verwaltungsrat die Risiken umfassend eingeschätzt – insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, künftig Gewinne zu erzielen, daraus zumindest die Zinsen zu zahlen und damit die Option einer Refinanzierung zu wahren? Käme ein Gericht zum Schluss, dass keine genügende Beurteilung der Risiken stattgefunden hat, wäre eine Haftung denkbar – auch wenn die reine Fremdfinanzierung des Neubaus für sich allein nicht als unvertretbarer Geschäftsentscheid einzustufen ist.

Der Bubiker Spitalplaner Paul Vonlanthen hat uns gegenüber kritisiert, dass der Eigenkapitalanteil bei der Aufnahme der 170-Millionen-Anleihe bei 0 Prozent lag. Wie riskant war dieses Vorgehen?

Die Finanzierung einer Investition allein auf der Basis von Fremdkapital kann man, wie gesagt, nicht per se als unvertretbar bezeichnen. Und zwar meines Erachtens auch dann nicht, wenn das Eigenkapital deswegen nur noch minimal war. Riskant war vorliegend aber, so viele Schulden aufzunehmen, ohne die Gewissheit zu haben, dass man aus den Gewinnen die Zinsen zahlen kann. Es geht hier um die Beurteilung der eigenen Risikofähigkeit: Hat das Spital Wetzikon genügend sorgfältig beurteilt, ob es die Zinsen auch bei schlechterem Geschäftsgang wird zahlen können?

Die Anleihe wurde 2014 mit einer zehnjährigen Laufzeit aufgenommen. Die Verantwortlichen setzten parallel zur Refinanzierung durch einen Finanzpartner auf einen Investor, der dann abgesprungen ist. Einen Plan B gab es nicht. Hat der Verwaltungsrat damit nicht seine Sorgfaltspflicht verletzt?

Der Verwaltungsrat hat sich zum einen um die Beteiligung eines Investors bemüht. Dass ein möglicher Kandidat abspringt, gehört zum unternehmerischen Risiko. Das ist keine Sorgfaltspflichtverletzung, auch wenn der Rückzug des Investors natürlich auf die finanzielle Situation des Spitals zurückzuführen war. Zum anderen hat sich der Verwaltungsrat um eine Refinanzierung der Obligationenanleihe bemüht. Dass diese nicht gelungen ist, kann man ihm eher anlasten, im Sinn einer indirekten Folge seines ursprünglichen Finanzierungsentscheids. Das hat wiederum mit der schon angesprochenen Risikobeurteilung zu tun.

Das Spital hat bis vor wenigen Jahren gut gewirtschaftet und vermeldete regelmässig Gewinne. Kann diese positive finanzielle Situation im Nachgang haftungsmindernd wirken?

Dass das Spital über Jahre einen Gewinn erwirtschaftet hat, spielt aus meiner Sicht insofern eine Rolle, als man damit nicht sagen kann, die reine Fremdkapitalfinanzierung des Neubaus sei ein unvertretbarer Geschäftsentscheid gewesen. Denn mit dem Gewinn liessen sich lange Zeit die Zinsen bezahlen, und man hatte damit Grund zur Annahme, dass eine Refinanzierung gelingen würde. Doch war, wie erwähnt, möglicherweise die Risikobeurteilung nicht sorgfältig.

Sprechen wir über die Anleihegläubiger. Könnten sie keine Klagen erheben, falls die Sanierung gelingt?

Doch, aber ausserhalb eines Konkurses nur, wenn sie nachweisen können, dass sie direkt geschädigt wurden, indem der Verwaltungsrat seine Pflichten ihnen gegenüber verletzt hat. Die Gläubiger könnten zum Beispiel geltend machen, dass der Verwaltungsrat schon früher über die finanziellen Probleme des Spitals hätte informieren müssen, mit dem Argument: Wären sie richtig informiert gewesen, hätten sie keine Anteile gekauft oder ihre Anteile schon früher verkauft.

Und welche Rechte haben sie, wenn die Sanierung nicht gelingt?

Dann hätten sie – zusätzlich zum eben beschriebenen Vorgehen – auch die Möglichkeit, gegen den Verwaltungsrat zu klagen mit der vorher erwähnten Begründung, der Investitions- und Finanzierungsentscheid sei unsorgfältig gewesen und habe beim Spital Wetzikon zu einem Schaden geführt. Oder auch mit der Begründung, der Verwaltungsrat hätte früher eingreifen müssen, als sich die finanziellen Probleme abzuzeichnen begannen. Eine solche Klage könnte in erster Linie die Konkursverwaltung erheben. Aber wenn diese darauf verzichtet – weil sie beispielsweise die Erfolgschancen für gering einschätzt –, können die Gläubiger die sogenannte Abtretung der Verantwortlichkeitsansprüche verlangen und dann auf eigenes Risiko klagen. Im Erfolgsfall würden ihre Forderungen vorrangig erfüllt.

Ein weiterer Akteur ist der neue Verwaltungsrat, der ein sehr schwieriges Erbe angetreten hat. Welche Ansprüche könnte er gegenüber seinen Vorgängern erheben?

Im Fall eines Konkurses bleibt der Verwaltungsrat sowieso aussen vor. Gelingt hingegen die Sanierung, stellt sich für das neue Gremium die Frage, ob es mögliche Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft geltend machen soll oder gar muss. Diese Frage hat sich zum Beispiel auch bei der UBS nach der Finanzkrise 2008 gestellt. Die UBS hat damals nicht gegen ihre früheren Verwaltungsräte geklagt. Das Bundesgericht hat in einem Fall festgehalten, dass der Verwaltungsrat prüfen muss, ob es im Interesse der Gesellschaft liegt, die Ansprüche durchzusetzen zu versuchen. Die Erfolgsaussichten einer Klage sind dabei nicht der einzige Gesichtspunkt. Der Verwaltungsrat muss zum Beispiel auch bedenken, dass ein Prozess unter Umständen die öffentliche Diskussion über die Fehler in der Vergangenheit verlängert, statt alle Kräfte für die Neuausrichtung des Unternehmens in der Zukunft einzusetzen. Hingegen wird es in vielen Fällen im Interesse der Gesellschaft liegen, etwaige Ansprüche wenigstens aussergerichtlich durchzusetzen zu versuchen.

Nochmals zurück zu den ehemaligen Verwaltungsräten: Seit dem Rücktritt wurde es ruhig um sie. Ist das eine geschickte Strategie, oder wäre ein proaktives Verhalten für die Aufarbeitung sinnvoller?

Wenn es zu einem Prozess kommt, müssen sie sich sowieso verteidigen. Es ist aber denkbar, dass sie sich in einem solchen Fall auf einen aussergerichtlichen Vergleich einlassen würden. Das würde ebenfalls eine Auseinandersetzung mit der Vergangenheit mit sich bringen. In der jetzigen Situation sehe ich keinen Grund, warum sie sich zur Haftungsfrage äussern sollten.


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