Bezirk Hinwil

Bezirk Pfäffikon

Bezirk Uster

Tösstal

Themen

Specials

Services

ZO Portale

Abo

Wirtschaft

Kurz ein Firmen-Dokument zeigen war kein Geheimnisverrat

Ein Mitarbeiter einer Glatttaler Firma hat einem Konkurrenzbetrieb Einblick in ein internes Dokument gewährt. Das sei kein Geheimnisverrat gewesen, entschied nun ein Richter – aber auch nicht die saubere Art.

Eine Firma, die Getriebe herstellt, zwei Glatttaler Firmen und ein Ex-Mitarbeiter: die Hauptbeteiligten eines Gerichtsfalls.

Symbolfoto: Pixabay

Kurz ein Firmen-Dokument zeigen war kein Geheimnisverrat

Unterlagen, die man von einem früheren Job her hat, am neuen Arbeitsort verwenden: Das machen viele. Doch wann ist das ein rechtlich relevanter Verrat von Geschäftsgeheimnissen? Mit dieser Frage musste sich kürzlich ein Einzelrichter am Bezirksgericht Uster befassen.

Kundeninfos weitergegeben

Im Zentrum des Falls stand ein heute 42-Jähriger. Der Mann hatte bis 2013 als Verkäufer bei einer Glattaler Firma – nennen wir sie hier GT AG – gearbeitet, die Schmiermittel für die Industrie vertrieb. Ein Jahr später nahm er bei einer anderen, ebenfalls im Glatttal domizilierten Firma einen identischen Job an.

Laut Anklage übergab er dann am neuen Ort einem Kollegen einen Maschinenstandplan sowie eine Analyse von Schmiermitteln für Maschinen eines Unternehmens, das unter anderem Getriebe herstellte. Dieses Unternehmen hatte der Verkäufer damals bei der GT AG betreut.

«Er war gemäss seines Arbeitsvertrages
zur Verschwiegenheit verpflichtet.»


Staatsanwaltschaft über den Beschuldigten

Die Informationen weitergeben, das hätte der Mann nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht tun dürfen. Denn sowohl der Maschinenstandplan wie die Schmiermittelanalyse und sogar die Tatsache, dass die GT AG mit der Getriebeherstellerin eine Geschäftsbeziehung hatte, seien vertrauliche Informationen gewesen. Der Mann habe gewusst, dass er etwas Verbotenes tat, «war er doch gemäss seines schriftlichen Arbeitsvertrages mit der GT AG zur Verschwiegenheit über alle technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet», wie es in der Anklage heisst.

Die Weitergabe des Plans und der «aufwändig erarbeiteten» Analyse hätten der neuen Arbeitgeberin gute Dienste beim Erarbeiten einer Konkurrenzofferte für eine Schmiermittellieferung an die Getriebeherstellerin geleistet, sagte der Anwalt der GT AG am Prozess. Es gäbe keine Zweifel, dass der Mann vertrauliches Material transferiert und damit seiner neuen Arbeitgeberin gegen 10‘000 Franken Ausgaben erspart habe.

Selten eingeklagter Tatbestand

Eigentlich hatte die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen wollen, wurde dann aber vom Obergericht  dazu angehalten. So erfolgte schliesslich eine der sehr seltenen Anklagen wegen «Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses» und «Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb». Der Strafantrag: eine Busse von 3800 Franken sowie eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 150 Franken.

Anzeige als Racheaktion?

Der Angeklagte war nicht geständig. Er habe einem Kollegen am neuen Arbeitsort lediglich einmal am Bildschirm seines Notebooks kurz den Maschinenstandplan gezeigt, nicht aber die Schmiermittelanalyse – und in irgendeiner Form abgegeben habe er schon gar nichts. Und der Plan, der sei ohnehin mindestens drei Jahre alt gewesen, also nicht mehr aktuell und damit von eher geringem Nutzen. Dass er für sein Verhalten überhaupt angezeigt wurde, führt der 42-Jährige auf eine Racheaktion der GT AG zurück, weil er sich für einen 13. Monatslohn wehrte, den man ihm nicht zahlen wollte.

«Der Maschinenstandplan war nicht geeignet, Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen»

Der Verteidiger

Es gäbe «keine sachlichen Beweise» für eine Informationsweitergabe, sagte der Verteidiger des Mannes. Und der Maschinenstandplan, der am neuen Arbeitsort einmal kurz gezeigt wurde, der sei bei weitem kein streng geschütztes Dokument gewesen. Da somit «kein strafrechtlich geschütztes Geheimnis» vorliege und der kurze Blick auf den Plan «nicht geeignet war, Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen», müsse man den Angeklagten freisprechen.

Vieles blieb unklar

Das sah das Gericht genau gleich und fällte einen Freispruch. Der wirtschaftliche Wert des gezeigten Maschinenstandplans sei «äussert gering» und kein Geschäftsgeheimnis, fand der Richter. Es sei zudem nicht mal klar, ob aufgrund der Angaben im Plan danach eine Konkurrenzofferte erstellt wurde.

Und vor allem in Bezug auf die zentrale Frage des Falls, ob überhaupt irgendwelche Dokumente weitergegeben wurden, gäbe es «erhebliche Zweifel». Alle Beteiligten hätten eher ungenaue, gelegentlich widersprüchliche Aussagen gemacht – Aussagen, die zum Teil auch erst fünf Jahre nach dem Vorfall zustande kamen.

«Das war mir eine Lehre.»

Der Angeklagte

Zum Schluss der Urteilsbegründung wandte sich der Richter ganz direkt an den Angeklagten: Was er getan habe, «war nicht von strafrechtlicher Relevanz, aber grundsätzlich unseriös». Zu dieser Erkenntnis ist mittlerweile auch der Angesprochene selbst gekommen: Das ganze Strafverfahren, nur weil er kurz einem neuen Arbeitskollegen etwas auf dem Notebook gezeigt hatte, «das war mir eine Lehre. Wenn ich gewusst hätte, was das für Folgen hat, hätte ich das nie gemacht.» – Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Abo

Möchten Sie weiterlesen?

Liebe Leserin, lieber Leser

Nichts ist gratis im Leben, auch nicht Qualitätsjournalismus aus der Region. Wir liefern Ihnen Tag für Tag relevante Informationen aus Ihrer Region, wir wollen Ihnen die vielen Facetten des Alltagslebens zeigen und wir versuchen, Zusammenhänge und gesellschaftliche Probleme zu beleuchten. Sie können unsere Arbeit unterstützen mit einem Kauf unserer Abos. Vielen Dank!

Ihr Michael Kaspar, Chefredaktor

Sie sind bereits Abonnent? Dann melden Sie sich hier an

Digital-Abo

Mit dem Digital-Abo profitieren Sie von vielen Vorteilen und können die Inhalte auf zueriost.ch uneingeschränkt nutzen.

Sind Sie bereits angemeldet und sehen trotzdem nicht den gesamten Artikel?

Dann lösen Sie hier ein aktuelles Abo.

Fehler gefunden?

Jetzt melden.

Kontakt

Inserieren

Abo

Services

Über uns