Ein Unternehmen muss seine Website pflegen. Einerseits, weil die Besucher immer wieder mal etwas Neues sehen wollen. Andererseits aber – und das ist vermutlich nicht allen bewusst – weil es entsprechende gesetzliche Vorschriften gibt.
So hält das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) fest, dass wer «Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet», verpflichtet ist, «klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen».
Busse und Geldstrafe
Und genau gegen diesen Passus verstiess ein Zürcher Oberländer Internet-Versandhändler. Der Geschäftsführer der Firma wurde deshalb von der regionalen Staatsanwaltschaft wegen des Vergehens gegen das UWG zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à 180 Franken verurteilt.
Da die Strafe gemäss einem kürzlich erlassenen Strafbefehl bedingt ausgesprochen wurde, muss sie nicht bezahlt werden. Eine ebenfalls verhängte Busse von 400 Franken und Gebühren von 800 Franken sind jedoch zu begleichen.

