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Hohe Busse für veraltete Webseite

Wer eine Firmen-Internetseite betreibt, ist verpflichtet, gewisse Daten aktuell zu halten. Sonst kann schon eine kleine Unterlassung eine Strafe nach sich ziehen, wie nun ein Oberländer Unternehmen erfuhr.

Ein Geschäftsführer aus dem Zürcher Oberland hielt die Firmenwebseite nicht aktuell. Das kostete ihn 1200 Franken.

Symbolbild: Fotolia

Hohe Busse für veraltete Webseite

Ein Unternehmen muss seine Website pflegen. Einerseits, weil die Besucher immer wieder mal etwas Neues sehen wollen. Andererseits aber – und das ist vermutlich nicht allen bewusst – weil es entsprechende gesetzliche Vorschriften gibt.

So hält das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) fest, dass wer «Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet», verpflichtet ist, «klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen».

Busse und Geldstrafe

Und genau gegen diesen Passus verstiess ein Zürcher Oberländer Internet-Versandhändler. Der Geschäftsführer der Firma wurde deshalb von der regionalen Staatsanwaltschaft wegen des Vergehens gegen das UWG zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à 180 Franken verurteilt. 

Da die Strafe gemäss einem kürzlich erlassenen Strafbefehl bedingt ausgesprochen wurde, muss sie nicht bezahlt werden. Eine ebenfalls verhängte Busse von 400 Franken und Gebühren von 800 Franken sind jedoch zu begleichen.

Domizil nicht angepasst

1200 Franken Kosten für drei Fehler – und so kam es dazu: Die Firma war 2016 von einem anderen Teil des Kantons Zürich ins Oberland verlegt worden. Ein Umzug, der sich jedoch auf der Webseite nicht spiegelte. Sprich: Der Geschäftsführer hatte es unterlassen, das neue Domizil auf zweien seiner Internetseiten durch den zuständigen Hostinganbieter anpassen zu lassen. 

Zudem unternahm er nichts dagegen, dass auf einer der Webseiten laut Strafbefehl die Telefonnummer «einer angeblichen Kundendienst-Hotline» angegeben war, «obwohl diese Telefonnummer nicht mehr erreichbar war, beziehungsweise nicht mehr aktiv bedient wurde».

Kundin erreichte niemanden

«Durch das pflichtwidrige Unterlassen der Anpassung der mutierten Domiziladresse, beziehungsweise Löschung der inaktiven Telefonnummer nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, seine Impressumspflicht gemäss UWG zu verletzen», fasste der Staatsanwalt, der den Fall bearbeitete, zusammen.
Doch was als kleiner administrativer Fehler eines Unternehmers abgetan werden könnte, hatte schliesslich nicht nur für den Geschäftsführer negative Folgen, sondern auch für mindestens eine Kundin.

Der Strafbefehl schildert kurz den Fall der Frau, die wegen einer ausbleibenden Lieferung beim Versandhändler nachfragen wollte. Doch bei insgesamt zehn Anrufen auf die Hotline der Firma habe sie niemanden erreichen können, da «jeweils lediglich das Besetztzeichen ertönte». Und da eben auch die Postadresse nicht aktualisiert war, sei es der Kundin schlicht nicht möglich gewesen, den Händler zu kontaktieren.

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