Nichtstun verschlimmerte Firmenelend
Schon als im Herbst 2015 die erste Betreibung ins Haus flatterte, war das Gipsergeschäft im Bezirk Hinwil verschuldet. Ab dann verschlechterte sich die Lage der Firma zunehmend, vor allem die Ausgaben für die Löhne belasteten die Finanzen.
Als eineinhalb Jahre später, im Frühling 2017, ein Gericht den Konkurs über das Geschäft eröffnete, liefen 26 Betreibungen im Gesamtbetrag von 78’000 Franken. Zudem gab es weitere offene Positionen, für die keine Betreibung eingeleitet worden war. Und, wie es ein Strafbefehl, der kürzlich zu dem Fall erlassen wurde, sec zusammenfasst: Diesen Schulden «standen keinerlei Aktiven gegenüber.»
Keine Buchhaltung geführt
Soweit sei es nur gekommen, weil der Kosovare, der als Geschäftsführer der Gipserfirma amtete, den Konkurs verschleppt habe, fand die Staatsanwältin, welche später die Vorgänge unter die Lupe nahm. Denn der Kosovare habe «trotz Anzeichen der Überschuldung nicht die für diese Situation vorgeschriebenen Massnahmen gemäss Obligationenrecht» ergriffen.
Diese Pflichtverletzung wiederum ermöglichte es, dass sich die Lage des Geschäftes zum Nachteil der Gläubiger immer mehr verschlimmerte.
«Trotz Anzeichen der Überschuldung hat er nicht die für diese Situation vorgeschriebenen Massnahmen ergriffen.»
Aus dem Strafbefehl gegen einen Geschäftsführer.
Das Verhalten des Firmenverantwortlichen wird im Strafbefehl als «arge Nachlässigkeit» bezeichnet. Dass durch diese Passivität das Geschäft immer tiefer ins Elend geriet, das habe der Mann zumindest ernsthaft für möglich gehalten und in Kauf genommen.
Ebenfalls nicht zum geschäftlichen Ruhm des Chefs trägt bei, dass er weder eine Buchhaltung geführt noch einen Jahresabschluss oder eine Zwischenbilanz erstellt hatte. Auch dazu findet die Staatsanwältin klare Worte: «Bei Betrachtung elementarer Vorschriftspflichten» hätte ihm bewusst sein müssen, dass er als Geschäftsführer verpflichtet ist, für eine funktionierende Buchhaltung zu sorgen.
1000 Franken Busse
Der Mann wurde deshalb wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung verurteilt. Er fasste eine Geldstrafe im Umfang von 60 Tagessätzen à 90 Franken.
Da diese Strafe im Umfang von 5400 Franken bedingt ausgesprochen wurde, muss sie nicht bezahlt werden. Zu bezahlen sind hingegen eine Busse von 1000 Franken und die Verfahrenskosten in Höhe von 800 Franken.
