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Wirtschaft

Provision nicht weitergegeben – Devisenhändler verurteilt

Selbst wer sein Geld einem Profi zur Bewirtschaftung überlässt, sollte alle Modalitäten genauestens regeln. Sonst kann es zu einem Streit um Risiko und Provisionen kommen, der vor Gericht endet – so, wie in Pfäffikon.

Eine «Wolke von Undurchsichtigkeit». Die Beschreibung des Rechtsanwaltes eines vermögenden Mannes aus dem Kanton Zürich trifft den Fall, der kürzlich vor einem Einzelrichter am Bezirksgericht Pfäffikon verhandelt wurde, recht gut. Es geht, ganz grob zusammengefasst, um die Frage, ob ein Devisenhändler nach Eintreten eines bestimmten Verlustes nicht mehr für einen Kunden hätte weiterhandeln dürfen und ob der Kunde Anrecht auf Provisionen aus diesem Handel hat.

Verlust statt Gewinn

Der Fall ereignete sich vor rund acht Jahren. Es spielte sich in einem von Laien kaum überschaubaren System aus Finanzberatern, Händlern, Geldbeschaffern und anderen im In- und Ausland tätigen Akteuren ab. Im Zentrum: eine Rohstoff- und Devisenhandelsfirma aus der Region, die von einem Zürcher Oberländer als Inhaber und Alleinangestellter geführt wurde. Diese Firma hatte von einer anderen Finanzfirma den Auftrag erhalten, für einen Kunden einen Teil seines Vermögens zu bewirtschaften. Dabei entstand durch über 400 Devisengeschäfte, die mithilfe eines Londoner Unternehmens abgewickelt wurden, innert weniger Tage ein Verlust von mehreren zehntausend Franken.

«Stop Loss» oder nicht?

Nach Ansicht des Kunden hätte man die Verluste niemals so weit wachsen lassen dürfen, da eine sogenannte Stop-Loss-Vereinbarung vorgelegen habe, in der ein maximal geduldeter Verlust festgeschrieben sei. Zudem habe der Oberländer Devisenhändler durch das absichtliche Tätigen von übermässig vielen Geschäften entsprechend viele Provisionszahlungen ausgelöst – in der Banker-Sprache heisst das «Churning» – und für sich kassiert, statt diese sogenannten Retrozessionen im Umfang von mehreren tausend Franken dem Kunden weiterzugeben.

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Ihr Michael Kaspar, Chefredaktor

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