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Provision nicht weitergegeben – Devisenhändler verurteilt

Selbst wer sein Geld einem Profi zur Bewirtschaftung überlässt, sollte alle Modalitäten genauestens regeln. Sonst kann es zu einem Streit um Risiko und Provisionen kommen, der vor Gericht endet – so, wie in Pfäffikon.

Wer als Anleger mit Devisen handelt, sollte sich des damit verbundenen Risikos bewusst sein – und dieses Risiko, beziehungsweise dessen Grenzen, deshalb gegenüber seinem Finanzvertreter genau formulieren. (Symbolbild: Fotolia)

Provision nicht weitergegeben – Devisenhändler verurteilt

Eine «Wolke von Undurchsichtigkeit». Die Beschreibung des Rechtsanwaltes eines vermögenden Mannes aus dem Kanton Zürich trifft den Fall, der kürzlich vor einem Einzelrichter am Bezirksgericht Pfäffikon verhandelt wurde, recht gut. Es geht, ganz grob zusammengefasst, um die Frage, ob ein Devisenhändler nach Eintreten eines bestimmten Verlustes nicht mehr für einen Kunden hätte weiterhandeln dürfen und ob der Kunde Anrecht auf Provisionen aus diesem Handel hat.

Verlust statt Gewinn

Der Fall ereignete sich vor rund acht Jahren. Es spielte sich in einem von Laien kaum überschaubaren System aus Finanzberatern, Händlern, Geldbeschaffern und anderen im In- und Ausland tätigen Akteuren ab. Im Zentrum: eine Rohstoff- und Devisenhandelsfirma aus der Region, die von einem Zürcher Oberländer als Inhaber und Alleinangestellter geführt wurde. Diese Firma hatte von einer anderen Finanzfirma den Auftrag erhalten, für einen Kunden einen Teil seines Vermögens zu bewirtschaften. Dabei entstand durch über 400 Devisengeschäfte, die mithilfe eines Londoner Unternehmens abgewickelt wurden, innert weniger Tage ein Verlust von mehreren zehntausend Franken.

«Stop Loss» oder nicht?

Nach Ansicht des Kunden hätte man die Verluste niemals so weit wachsen lassen dürfen, da eine sogenannte Stop-Loss-Vereinbarung vorgelegen habe, in der ein maximal geduldeter Verlust festgeschrieben sei. Zudem habe der Oberländer Devisenhändler durch das absichtliche Tätigen von übermässig vielen Geschäften entsprechend viele Provisionszahlungen ausgelöst – in der Banker-Sprache heisst das «Churning» – und für sich kassiert, statt diese sogenannten Retrozessionen im Umfang von mehreren tausend Franken dem Kunden weiterzugeben.

Die zuständige Staatsanwältin wollte den undurchsichtigen Fall zuerst einstellen, klagte dann aber den Oberländer doch der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung an. Der Rechtsanwalt des Kunden, der Geld verloren hatte, sagte vor Gericht, es gäbe «tatsächlich wenig Schriftliches» zu den Geschäften, doch es sei klar, dass ein Stop Loss vereinbart  worden sei. Er forderte deshalb neben fast 60’000 Franken Schadenersatz auch über 30’000 Franken für die Anwaltskosten, die sein Mandat in diesem aufwändigen Fall hatte.

Der Kunde wusste um sein Risiko

Alle diese Forderungen wies der angeklagte Oberländer zurück und verlangte einen Freispruch. «Es war nie meine Absicht, Vermögen zu vernichten oder mich unrechtmässig zu bereichern», beteuerte der 48-Jährige, der seit 25 Jahren im Finanzbusiness tätig ist.

Vor allem aber habe es keine Stop-Loss-Vereinbarung gegeben, und der Kunde habe «ganz klar» gewusst, was mit den Provisionen aus den Geschäften geschehe, sprich: wer sie erhalte. Ebenso sei dem Kunden, der täglich über seine Finanzsituation informiert worden sei, bekannt gewesen, dass sein Geld mit einer «spekulativen Anlage» und damit auf risikoreiche Art hätte vermehrt werden sollen. «Anfangs ging das gut», man machte Gewinn – doch dann sei die Finanzkrise gekommen und mit ihr die Verluste.

Busse von 10’000 Franken verlangt

Die Staatsanwältin hatte eine bedingte Geldstrafe von 50’000 Franken sowie eine Busse von 10’000 Franken gefordert. Der Pfäffiker Einzelrichter fällte dann eine bedingte Geldstrafe von 21’600 Franken und eine Busse von 5000 Franken aus. Zudem hat der Devisenhändler Schadensersatz von über 15’000 Franken und nochmals Verfahrenskosten in etwa gleicher Höhe zu zahlen – Beträge, die den heute in der Südwestschweiz in einer neuen Firma tätigen Mann laut eigener Aussage existenziell treffen.

Nicht der Markt war schuld

Dass die eigentliche Strafe letztlich nur etwa halb so hoch ausfiel, wie von der Anklage beantragt, ist auf einen Teilfreispruch zurückzuführen. So kam der Richter nach dem Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» zu einem Freispruch, was die umstrittene Stop-Loss-Abmachung betraf: Es sei nicht zu beweisen gewesen, dass eine solche Vereinbarung vorgelegen habe.

Je einen Schuldspruch gab es hingegen in Bezug auf die Provisionen und das Churning. So betonte der Richter, gemäss einem Bundesgerichtsentscheid seien Retrozessionen dem Kunden weiterzugeben. Kommissionen, die im vorliegenden Fall wegen übertrieben vieler Handelsgeschäfte und der damit verbundenen Bereicherungsabsicht nie «einen so hohen Anteil» hätten erreichen dürfen. Und das Fazit des Gerichtes: Nicht die vom Händler als Erklärung angeführte «Marktsituation» sei schuld an den Verlusten des Kunden gewesen, sondern der Händler selbst.

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