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Hausratgeber-Tipp

Schlichtungsverhandlung Mietzinserhöhung

Jeder darf eine Mietzinserhöhung anfechten. Der Hauseigentümerverband Region Winterthur zeigt auf, wie die Schlichtungsbehörde diese berechnet.

Ralph Bauert vom HEV erklärt wie sich der Anstieg der allgemeinen Kostensteigerung im Mietzins zusammensetzt.

Grafik: Multimedia

Schlichtungsverhandlung Mietzinserhöhung

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Mietzinserhöhungen sind ein aktuelles Thema, in wessen vor allem die allgemeinte Kostensteigerung bestritten wird. Ralph Bauert vom Hauseigentümer verband Region Winterthur zeigt auf, wie die Schlichtungsbehörde diese Kosten berechnet und wie deren Anfechtung abläuft.

In den vergangenen Monaten wurden zahlreiche Mietzinserhöhungen bei der Schlichtungsbehörde angefochten. Während die Erhöhungen wegen Referenzzinssatz und Teuerung in der Regel unbestritten sind, führt die allgemeine Kostensteigerung zu Diskussionen.

Bei der Kostensteigerung können höhere Kosten bei Gebühren, Objektsteuern, Versicherungsprämien oder Unterhalt geltend gemacht werden. Dabei muss der Durchschnitt der letzten drei Jahre mit den durchschnittlichen Kosten bei Mietbeginn, beziehungsweise der letzten Mietzinserhöhung, verglichen werden.

Berechnungsgrundlage

Bisher rechnete die Schlichtungsbehörde mit einer Kostensteigerung von pauschal 0,5 Prozent pro Jahr, welche auch in den meisten Mietzinsrechnern hinterlegt war. Neu nimmt die Schlichtungsbehörde eine Pauschale von 0,25 Prozent an, wenn die Liegenschaft älter als fünf Jahre ist und viele Nebenkosten separat abgerechnet werden.

Wurden in den vergangenen drei Jahren Unterhaltsarbeiten ausgeführt, kann die Kostensteigerung höher sein. Bei einem Vierfamilienhaus mit Mietzinsen von 2000 Franken pro Wohnung müsste für 0,5 Prozent Kostensteigerung gesamthaft 1440 Franken zusätzlicher Unterhalt in diesen drei Jahren angefallen sein. Für eine Kostensteigerung von einem Prozent wären es knapp 3000 Franken.

Macht der Vermieter bei der Schlichtungsverhandlung keine Unterhaltsarbeiten geltend, wird in der Regel eine reduzierte Kostensteigerung von 0,25 Prozent als Vergleich vorgeschlagen. Weil diese reduzierte Kostensteigerung bis zur letzten Mietzinserhöhung, beziehungsweise zum Mietbeginn, zurückgerechnet wird, hat dies für den Vermieter zusätzliche finanzielle Auswirkungen.

Kommt kein Vergleich zu Stande, erhält der Vermieter die Klagebewilligung und kann innert 30 Tagen Klage beim Mietgericht einreichen. Gelingt ihm dort der Beweis der höheren Kostensteigerung, muss der Mieter als unterlegene Partei die Kosten des Gerichtsverfahrens übernehmen. Wenn der Vermieter auf eine Klage verzichtet, kann er eine neue Mietzinserhöhung mit angepasster Kostensteigerung aussprechen.

Weitere Ratgeber für Hauseigentümer und Stockwerkeigentümer finden Sie auf www.hev-ratgeber.ch

Das Foto zeigt Ralph Bauert, Geschäftsführer des Hauseigentümerverbands Region Winterthur.
Ralph Bauert, Geschäftsführer des Hauseigentümerverbands Region Winterthur.
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