Anwalt aus Gossau blitzt auch vor Bundesgericht ab
Kezo-Abstimmung
Die Abstimmung über den Planungskredit für den Kezo-Neubau war rechtskonform. Das sagt das Bundesgericht und weist eine Beschwerde aus Kreisen der SVP Gossau ab.
Nach dem Bezirksrat Hinwil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat sich als dritte und letzte juristische Instanz auch das Bundesgericht mit dem Neubau der Kehrichtverwertung Zürcher Oberland (Kezo) beschäftigt.
Den Instanzenweg hatte der Rechtsanwalt Markus Weidmann, ein Gossauer SVP-Mitglied, bestritten. Es geht um die Frage, ob die Abstimmung vom 24. November 2024 korrekt angesetzt war oder nicht. Damals hatten die Stimmberechtigten der 36 Gemeinden des Zweckverbands der Kezo einem Projektierungskredit in Höhe von 24,5 Millionen Franken für einen Ersatzbau deutlich zugestimmt. 85,47 Prozent sagten damals Ja.

Im Vorfeld der Abstimmung hatte sich die SVP Gossau gegen den Projektkredit ausgesprochen. Die Ortspartei begründete ihre Haltung mit den aus ihrer Sicht viel zu hohen Baukosten von rund 350 Millionen Franken. Ein weiterer Grund dürfte die geplante Deponie im Tägernauer Holz sein. Diese soll auf Gossauer und Grüninger Gemeindegebiet entstehen und ab 2034 die Schlacke aus dem Ersatzbau aufnehmen.
Der Gang durch die Instanzen
Jurist Weidmann hatte sich schon vor der Abstimmung vom 24. November auf den Instanzenweg gemacht. Bereits am 4. September 2024 hatte er beim Bezirksrat Hinwil gegen die Ansetzung der Abstimmung rekurriert. Der beleuchtende Bericht in den Abstimmungsunterlagen sei «unrichtig, täuschend und unvollständig», begründete er seinen Rekurs. Die Abstimmung sei verfrüht angesetzt worden. Es seien noch zu viele Fragen rund um den Kezo-Neubau offen, um bereits jetzt darüber entscheiden zu können.
Nachdem der Rekurs am 22. Oktober vom Bezirksrat abgelehnt worden war, legte er Beschwerde bei der nächsten Instanz ein, dem Zürcher Verwaltungsgericht. Dieses kam zum Schluss, der beleuchtende Bericht weise eine dem Projekt angemessene Länge auf, sei gut verständlich und vermittle ein umfassendes Bild der Vorlage. Am 20. November, also vier Tage vor der Abstimmung, wiesen die Richter die Beschwerde ab.
Die Replik, der Poststempel und die Abholungseinladung
Weidmann liess dieses Urteil nicht auf sich sitzen und ging vor Bundesgericht. Als primären Grund für den Gang nach Lausanne führte er an, sein rechtliches Gehör sei durch das Verwaltungsgericht verletzt worden. Die Vorinstanz habe nämlich seine Replik nicht berücksichtigt.
Und jetzt wird es kompliziert: Am 11. November hatte die Kezo als Gegenpartei beim Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde von Weidmann sei abzuweisen. Tags darauf schrieb das Verwaltungsgericht den Gossauer Rechtsanwalt an und gewährte ihm eine Frist für eine Replik auf den Kezo-Antrag. Diese Frist setzten die Richter auf den 18. November an – es gilt in der Juristerei jeweils das Datum des Poststempels.
An diesem 18. November übergab Weidmann seine Replik der Post. Diese deponierte am 19. November eine Abholungseinladung im Briefkasten des Verwaltungsgerichts. Allerdings wurde Weidmanns Sendung erst am 22. November bei der Post abgeholt, zwei Tage nachdem die Richter ihr Urteil gefällt hatten.
Wo lag der Fehler?
Das Verwaltungsgericht argumentierte vor Bundesgericht, dass Weidmann die Replik nicht über den kantonalen Weibeldienst, der die Funktion einer eigenständigen Poststelle habe, sondern durch Angestellte der Post habe zustellen lassen. Die Zustellung erfolgte nicht am 19. November, sondern es wurde lediglich eine Abholungseinladung deponiert. Gemäss Aussage der zuständigen Kanzlei des Verwaltungsgerichts sei diese allerdings erst am 21. November im Briefkasten gelegen …
Da die Abstimmung schon am 24. November stattfinden sollte, standen die Richter unter einem nicht unerheblichen Zeitdruck. Das Verwaltungsgericht ging daher am 20. November, zwei Tage nach Ablauf der Frist für die Replik, davon aus, dass «der Beschwerdeführer stillschweigend auf eine Stellungnahme verzichtet habe».
Rüffel fürs Verwaltungsgericht
Was nun? Das Bundesgericht stellt fest, dass Weidmanns Replik fristgerecht erfolgt ist – nämlich mit Poststempel vom 18. November 2024. «Daran vermögen die erklärten Umstände der Vorinstanz, die zur verzögerten Kenntnisnahme ihrerseits geführt haben sollen, nichts zu ändern», rüffeln die Bundesrichter das kantonale Verwaltungsgericht. Das rechtliche Gehör von Markus Weidmann sei in der Tat verletzt worden.
Der Rechtsstreit betreffe die Abstimmungsfreiheit, stellen die Bundesrichter fest. Aber sie kommen auch zum Schluss, dass die Replik «keine relevanten neuen Tatsachen» enthalten habe und nicht den Streitgegenstand betreffe.
Es geht dabei um Weidmanns Kritik an den erwarteten Kosten des Kezo-Neubaus und um technische Überlegungen wie die Behandlung der Schlacke. Das Bundesgericht stützt in diesem Punkt das Urteil der Vorinstanz, dass diese Aspekte die konkrete Umsetzung des Projekts betreffen und «somit nicht Gegenstand der Abstimmung über den Planungskredit» bilden. Daran vermöge auch die (nicht berücksichtigte) Replik nichts zu ändern.
Die Lausanner Richter weisen die Beschwerde von Markus Weidmann als letzte Instanz ab. Immerhin einen Teilerfolg darf der Gossauer Rechtsanwalt feiern: Weil sein rechtliches Gehör durch das Zürcher Verwaltungsgericht verletzt wurde, verzichtet das Bundesgericht darauf, Gerichtskosten zu erheben.
