Gericht stoppt Fehraltorfer Pläne für Pferderennbahn
Rekurs abgewiesen
Auf juristischem Weg versucht die Gemeinde Fehraltorf die traditionellen Osterrennen zu retten. Vor Baurekursgericht gibt es eine Abfuhr.
Die unendliche Geschichte um die Pferdesportanlage Barmatt in Fehraltorf ist um ein Kapitel reicher. Das Baurekursgericht hat die Beschwerde der Gemeinde gegen einen Entscheid der kantonalen Baudirektion abgeschmettert. Diese hatte den kommunalen Werkplan für die Pferdesportanlage im Oktober 2023 als «nicht genehmigungsfähig» abgelehnt.
Mit dem Werkplan wollte die Gemeinde dafür sorgen, dass die traditionellen Osterrennen in Zukunft wieder durchgeführt werden können. Seit 1943 trug der Reitverein Kempttal diese Pferderennen aus. Bei gutem Wetter pilgerten jeweils 10’000 Zuschauerinnen und Zuschauer auf die Barmatt. Die Rennen waren ein Highlight im regionalen Sportkalender und auch ein gesellschaftlicher Event.
«Für die ist das ein Hobby»
2019 fanden die Osterrennen letztmals statt. In den Jahren 2020 und 2021 verhinderte die Corona-Pandemie die Rennen. Im Oktober 2021 schliesslich pflügte der Landwirt Hanspeter Bachofen sein Land um, über das die Strecke führte. «Für die ist das ein Hobby. Für mich geht es um mein wirtschaftliches Überleben», begründete Bachofen seine Aktion damals gegenüber dieser Redaktion.
Das Land der Rennbahn befindet sich im Besitz verschiedener Eigentümer. Den grössten Teil besitzt die Gemeinde, ein Teil gehört dem Pferdesportzentrum. Der Rest ist auf drei private Grundbesitzer verteilt, darunter die Erbengemeinschaft Johannes Bachofen. Dieses Stück an der Bahnlinie ist seit besagtem Oktober 2021 unbrauchbar.

Da sich die verschiedenen Parteien nicht einigen konnten, wählte die Gemeinde Fehraltorf einen planungsrechtlichen Kunstgriff. Mit dem Werkplan wollte man sich die juristische Grundlage verschaffen, den renitenten Landbesitzer notfalls sogar zu enteignen.
Öffentliches Interesse oder öffentliche Aufgabe?
Die kantonale Baudirektion hatte ihre Absage im Oktober 2023 damit begründet, dass ein Werkplan der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe diene. Ein Pferderennen sei dies nicht.
Gegen diesen Entscheid gelangte die Gemeinde darauf an das Baurekursgericht. Die Nichtgenehmigung sei aufzuheben und der Werkplan gutzuheissen. Ein gutes Jahr später folgt nun der Entscheid: Der Rekurs wird abgelehnt.

Die Richter stützen die Argumentation der Baudirektion, wonach ein öffentliches Interesse nicht ausreiche, um einen Werkplan und das damit verbundene Enteignungsrecht zu bewilligen. Werkpläne dürften nur für öffentliche Werke erstellt werden «und damit für Werke, welche der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen», schreibt das Gericht in seinem Entscheid.
Damit fehle es dem Werkplan «an einer Grundvoraussetzung», so das Baurekursgericht. Es taxiert den Rekurs kühl als «unbegründet».
Wie es jetzt weitergeht, ist unklar. Der Instanzenweg ist noch längst nicht ausgeschöpft: Dem Gemeinderat von Fehraltorf bliebe noch der Gang ans Verwaltungsgericht und danach ans Bundesgericht.
