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«Für die Schulpflege gilt der Amtszwang»

Das Verwaltungsgericht hat die Stille Wahl der Sekundarschulpflege Dübendorf-Schwerzenbach aufgebhohen. Drei zurückgetretene Behördenmitglieder werden nun gezwungen, ihr Amt weiter auszuführen.

Der Gerichtsentscheid gegen die Stadt Dübendorf hat Folgen für die neue Legislatur in der Schulpflege.

Symbolfoto: Pixabay

«Für die Schulpflege gilt der Amtszwang»

Eigentlich hat die Stadt Dübendorf seit Dezember sechs der sieben Sekundarschulpflegemitglieder in Stiller Wahl bestätigt.  Weil nun das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass die Wahl der neuen Mitglieder nicht rechtens ist, beginnt deren Amtszeit vermutlich nicht wie vorgesehen am 1. Juli. Sprich: Die bisherigen Mitglieder müssen diesfalls über das Legislaturende weiterarbeiten.

Dies bestätigt auf Anfrage Vittorio Jenni, Abteilungsleiter des Gemeinderechts Kanton Zürich: «Für die Schulpflege gilt der Amtszwang.»  

Dübendorfer in Sekundarschulpflege massiv übervertreten

20.01.2022

Stille Wahl in Dübendorf-Schwerzenbach

Sechs der sieben Sitze in der Sekundarschulpflege Dübendorf-Schwerzenbach sind vergeben. Beitrag in Merkliste speichern Für drei der sieben aktuellen Mitglieder der Schulpflege bedeutet der Entscheid, dass sie nicht wie gewünscht aus der Behörde austreten können. «Nachsitzen» müssen demnach Mike Badertscher (SVP) Ariane Egli-Faes (FDP) und Corinne Metzger (parteilos).

Ausnahme vom Amtszwang

Dagegen ändert sich für Alexandra Freuler (SP), Reto Heeb (Die Mitte), Benedikt Stockmann (Die Mitte) und Andreas Sturzenegger (FDP) nichts, da sich die vier sowieso für eine weitere Amtszeit zur Verfügung gestellt haben.

Die Behörde bleibe so lange in der alten Besetzung, bis die Mehrheit der neuen Mitglieder rechtskräftig gewählt wird, sagt Jenni. Vom Amtszwang könne sich jedoch allgemein ein Behördenmitglied befreien, wenn die Ausübung des Amts für ihn aus einem wichtigen Grund, wie etwa aus gesundheitlichen Gründen, nicht mehr zumutbar sei. «Solange die Mehrheit der Behördenmitglieder in der alten Besetzung im Amt ist, bleibt die Schulpflege jedoch funktionsfähig.»

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