Weniger deutlich als erwartet, aber trotzdem klar – das Präventionsgesetz gegen Terrorismus ist mit 56.6 Prozent Ja-Stimmen angenommen worden. Die Grünen, die das Gesetz zusammen mit den anderen Linksparteien bekämpften, reagierten gestern umgehend mit einem parlamentarischen Vorstoss. Ihre parlamentarische Initiative mit dem Titel «Präzisierung der Definition ‹terroristische Aktivität›» reichen die Grünen am Montag der laufenden Sommersession ein. Dies kündigte am Sonntag die Grünen-Sicherheitspolitikerin Marionna Schlatter an.
«Die Befürworter des neuen Präventivgesetzes haben stets verkündet, es seien nur echte Gefährder gemeint, wenn es ums Antiterrorismusgesetz geht», sagt die Zürcher Nationalrätin. «Nun wollen wir genau dies im Gesetz so festhalten.» Selbst Justizministerin Karin Keller-Suter habe an der Medienkonferenz zur Abstimmung zur Eröffnung der Abstimmungskampagne gesagt, das Gesetz richte sich grundsätzlich nur gegen gewalttätigen Extremismus. «Es geht im Gesetz immer nur um extreme Fälle, die mit terroristischer Gewalt verbunden sind», so die FDP-Bundesrätin.
Weiter sagte die Justizministerin damals: «Es geht um die innere Sicherheit. Das ist kein konturloser Begriff, da geht es um die Abwendung schwerer Straftaten. Furcht und Schrecken können Sie nicht einfach verbreiten, indem Sie eine andere Meinung haben. Das setzt voraus, dass Sie mit gewalttätigen Mitteln bereit sind, die staatliche Ordnung zu kippen.»
Konkretere Definition
Das neue Gesetz wurde für dessen Definition der «terroristischen Aktivität» von verschiedenen Seiten harsch kritisiert. So äusserten sich UNO-Sonderberichterstatter Nils Melzer, die Menschenrechtsbeauftragte des Europarats oder auch diverse Rechtsprofessorinnen und Rechtsprofessoren warnend. Ihr Kern der Kritik: Terrorismus müsse zwingend mit Gewaltandrohung definiert werden.
Genau dies fordern die Grünen nun mit ihrem Vorschlag. Aussergewöhnlich ist, dass der Präzisierungswunsch bereits am Tag des Volksentscheids erfolgt. Im Antiterrorismusgesetz ist ausgeführt, dass die «Begehung oder Androhung von schweren Straftaten» oder die «Verbreitung von Furcht und Schrecken» massgeblich ist für behördliche Massnahmen. Dieses «oder» ist dabei zentral. Denn es bedeutet, dass nur eines der beiden Elemente gegeben sein muss. Also: Es genügt die Verbreitung von Furcht und Schrecken.

