Wie soll man so etwas einordnen? Da taucht einer am letzten Tag des Jahres 2019 abends in einem eher abgelegenen Quartier in einer Oberländer Gemeinde auf. Er weiss, dass er dort gar nichts verloren hat. Denn ein knappes halbes Jahr zuvor hatte ihm das Bezirksgericht Hinwil für die nächsten fünf Jahre nicht nur verboten, sich in der Nähe des dort stehenden Hauses seiner Ex aufzuhalten, sondern überhaupt in dieser Gemeinde.
Im Schutz der Dunkelheit nimmt er aus seinem Rucksack, in dem sich auch Plastikschnüre befinden, ein Klappmesser. Damit durchtrennt er die Kabel von zwei Videoüberwachungskameras. Im Verlauf des späteren Abends schlägt er im Parterre mit einem Stein die Fensterscheibe zum Gästezimmer ein und betritt das Einfamilienhaus.
Dass sie ihm nicht entrinnen kann
Als er realisiert, dass die Frau, die in dem Haus normalerweise wohnt, in den Ferien weilt, trinkt sich der 57-Jährige, der sich schon zuvor reichlich mit Alkohol zugedröhnt hatte, seinen Frust mit einer halben Flasche Grappa weg. Dann schneidet er, wie es in der Anklageschrift heisst, «im Schlafzimmer mit seinem mitgebrachten Messer in insgesamt 108 Unterhosen, 43 Büstenhalter sowie 1 Stirnband, welche sich allesamt in einer Kommode befunden haben, sodass diese allesamt nicht mehr tragbar waren und ein Schaden von rund CHF 3800.00 entstand, was der Beschuldigte wollte».
Wie soll man so etwas einordnen? Für den Staatsanwalt ist er Fall klar. Des Eindringlings Absicht war es, die Frau mit den Plastikschnüren zu fesseln, «um sie – notfalls unter Benützung des Messers – widerstandsunfähig zu machen und sicherzustellen, dass sie ihm nicht entrinnen, ihn aus dem Haus werfen oder die Polizei informieren könne». Dann habe er mit ihr ein für ihn die Gesamtsituation und die Umstände der Trennung klärendes Gespräch führen wollen.

