Als der Bezirksrichter Roger Harris das Urteil verkündet, fliessen Tränen. Und obwohl die 35-Jährige schuldig gesprochen wird, sind es Tränen der Erleichterung. Die Ungarin mit der Aufenthaltsbewilligung B hat einen Teil ihrer Sozialhilfegelder zu Unrecht bezogen. Das gesteht sie auch ein. Aber der Einzelrichter sieht von einer bedingten Geldstrafe und von einem fünfjährigen Landesverweis ab, wie es die Staatsanwaltschaft beantragt hat, und entscheidet auf eine Busse von 800 Franken.
Insbesondere der Landesverweis wäre für die Ungarin verheerend gewesen, denn sie wird in ihrem Heimatland mit dem Tod bedroht. Die Frau wurde vor über zehn Jahren von Menschenhändlern in die Schweiz verschleppt und in Basel, Bern und Zürich zur Sexarbeit gezwungen. Als die Zürcher Stadtpolizei dies vor einigen Jahren bemerkte, kooperierte die Frau mit den Behörden: Sie sagte gegen mehrere Zuhälter aus, diese kamen ins Gefängnis. Der Haupttäter, mit dem die Frau auch eine heute 14-jährige Tochter hat, beging in der Untersuchungshaft Suizid. Seither bedroht die Familie des Verstorbenen sie und ihre Tochter in Ungarn mit dem Tod. Als Angehörige der Roma wäre die Frau von den ungarischen Behörden wohl nur ungenügend geschützt worden.
Grosse psychische Belastung
Seit die Frau im vergangenen Januar die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft erhalten hatte, verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand. Sie musste wieder in psychiatrische Behandlung – der drohende Landesverweis belastet die Frau zu sehr. Als Mitarbeiterin in der Wäscherei ist sie seither krankgeschrieben.
Doch zum Landesverweis kommt es nicht. Um das zu verstehen, benötigt es einen kleinen Exkurs ins Strafgesetzbuch. Nach dem Artikel 148a Absatz 1 wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wer durch unwahre, unvollständige Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen Sozialhilfe bezieht. Durch die Annahme der Ausschaffungsinitiative ist dieser Sozialhilfemissbrauch eine jener Straftaten, die bei Ausländerinnen und Ausländern zu einem obligatorischen Landesverweis von 5 bis 15 Jahren führen.

