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Maskenpflicht an Gemeindeversammlung war zulässig

An der letzten Gemeindeversammlung des Jahres 2020 in Russikon wurde einem Stimmbürger, der keine Schutzmaske trug, der Eintritt verweigert. Das war rechtens, sagt nun das Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat im Sinne der Gemeinde Russikon entschieden.

Archivfoto: Seraina Boner

Maskenpflicht an Gemeindeversammlung war zulässig

Auch in Russikon stand im Dezember 2020 eine Budget-Gemeindeversammlung auf dem Programm. Allerdings eine unter besonderen Bedingungen, galt doch ein Corona-Schutzkonzept. Es beinhaltete unter anderem die Verpflichtung für alle Teilnehmer, eine Gesichtsmaske zu tragen.

Ein Stimmberechtigter kam jedoch ohne Maske – dafür mit einem ihn seiner Meinung nach von einer Tragplicht befreienden Papier mit dem Titel «Sach- und Rechtsattest». Ein Dokument, das ihm aber nichts nützte: er musste draussen bleiben.

Beim Bezirksrat abgeblitzt

Schon zwei Tage später erhielt der Bezirksrat Pfäffikon einen Rekurs des Abgewiesenen. Der Mann verlangte, die Versammlungsbeschlüsse aufzuheben, da ihm der Eintritt verweigert worden sei. Eine Forderung, die der Bezirksrat ablehnte. Darauf gelangte der Russiker ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

Doch auch hier war dem Mann kein Erfolg beschieden: Die Beschwerde wurde abgewiesen, wie einem nun publizierten Urteil des Verwaltungsgerichts zu entnehmen ist. Einzig in finanzieller Hinsicht kam man dem Mann entgegen: Die Verfahrenskosten beider Instanzen von insgesamt rund 3200 Franken werden auf die Staatskasse genommen.

Eine berechtigte Auflage

Das Verwaltungsgericht betont in seinem Entscheid, dass «u nsachliche Zulassungsbeschränkungen, welche einzelnen Stimmberechtigten den Zugang zu einer Versammlung verwehren» mit der Bundesverfassung «nicht vereinbar» sind. Die Maskenpflicht in Russikon entspreche aber nicht einer solchen Beschränkung.

Und: Die Tragpflicht sei in Anbetracht der Corona-Pandemie «zulässig» gewesen. Auch wenn der Beschwerdeführer das ganz anders sieht, weil er «eine generelle Unzumutbarkeit der Maskenpflicht geltend macht».

Keine medizinischen Gründe vorgebracht

Zudem seien die in der Oberländer Gemeinde angeordneten Massnahmen «auch als verhältnismässig einzustufen». Denn dank den Massnahmen hätten «gewichtige öffentliche Interessen» gestützt werden können, namentlich die «Ausübung der politischen Rechte anderer Versammlungsteilnehmenden» in einem geschützten Rahmen. Und nicht zuletzt habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, «aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen zu können».

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wird es weitergezogen, ist die nächste Instanz das Bundesgericht.

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