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Politik

Keine Strafanzeige gegen den Leiter des Betreibungsamts

Hat der Leiter des Dübendorfer Betreibungsamts im Zusammenhang mit der Versteigerung der Giessen-Grundstücke Amtsmissbrauch begangen? «Nein», sagten Staatsanwaltschaft und Obergericht – und sahen von einem Strafverfahren ab. Das Bundesgericht stützt jetzt diesen Entscheid.

Der jüngste Gerichtsentscheid im Zusammenhang mit dem Giessen-Grundstück an der Kreuzung Ring-/Ueberlandstrasse in Dübendorf geht zurück auf eine geplante Zwangsversteigerung. Am 29. Januar dieses Jahres hätten die insgesamt 35‘000 Quadratmeter wegen hoher Schulden an den Höchstbietenden verkauft werden sollen. Der Schätzwert der zwei Grundstücke belief sich auf 64,2 Millionen Franken.

Die Versteigerung wurde jedoch kurzfristig abgesagt, weil die Inhaberfirma eine Käuferin gefunden und quasi in letzter Minute die geschuldete Summe von rund 30 Millionen an das Betreibungsamt überwiesen hatte.

Schädigung in Kauf genommen

Gemäss dem nun vorliegenden Urteil des Bundesgerichts hatte die Firma, die das Land verpachtet hatte, einen Tag vor der geplanten Zwangsversteigerung Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen den Leiter des Dübendorfer Betreibungsamts erstattet.

Der Grund: Der Amtsleiter habe keinen Sachverständigen für die Schätzung des Werts der Grundstücke beigezogen. Dadurch habe er bewusst in Kauf genommen, «dass bei der Verwertung der Grundstücke nicht der bestmögliche Erlös erzielt» werden würde. Damit liege eine Schädigung vor.

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Ihr Michael Kaspar, Chefredaktor

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