In Zeiten, in denen das Gesundheitspersonal zwar nicht mehr Geld, aber viel Zuspruch und Dankbarkeit erfährt, lässt ein «Kassensturz»-Bericht aufhorchen. Pflegende aus der ganzen Schweiz hätten sich gemeldet, weil sie im Zusammenhang mit der Corona-Krise mit ihren Arbeitsstunden ins Minus geraten waren.
Die Konsumentensendung kritisierte jene Spitäler, welche die Minusstunden nun nacharbeiten lassen wollen. Das wäre gegenüber den Pflegenden nicht in Ordnung, sagt auf Anfrage dieser Zeitung auch Ruth Lehmann, die Leiterin des Rechtsdienstes Sektion Zürich/Glarus/Schaffhausen beim Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK).
Gesetz ist klar
Aus Sicht des SBK ist die Bestimmung im Obligationenrecht glasklar. Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden, muss der Lohn weiter bezahlt werden. Zudem kann die Arbeitnehmerin nicht verpflichtet werden, die Arbeit nachzuholen. Erst recht nicht, wenn die Angestellte ihre Arbeitskraft explizit angeboten hat und der Arbeitgeber nicht darauf eingestiegen ist. «Egal, wie der konkrete Arbeitsvertrag aussieht: Die Arbeitnehmenden dürfen in diesem Punkt nicht schlechtergestellt sein, als dies im Obligationenrecht festgehalten ist», sagt Lehmann.
Spitäler verweisen teilweise darauf, dass sie mit einem Jahresarbeitszeitmodell funktionieren. Entsprechend seien sich die Mitarbeitenden gewohnt, saisonal mal mehr, mal weniger zu arbeiten. Laut Lehmann geht die Situation in den vergangenen Wochen aber weit über die geringen Schwankungen, wie sie aufs Jahr gesehen im Spitalbetrieb vorkommen können, hinaus.

