Der Bund entschädigt selbstständig Erwerbende durch den angeordneten Lockdown. Zuerst wurden jene Selbstständige berücksichtigt, welche ihr Geschäft schliessen mussten, also Restaurants oder Coiffeursalons. Dann jene, welche arbeiten durften, aber durch die bundesrätlichen Massnahmen massive Einkommenseinbrüche erlitten, beispielsweise Künstler oder Landschaftsgärtner. Selbstständige Hebammen jedoch, welche zur Risikogruppe gehören und bei ihrer Arbeit die hygienischen Massnahmen nicht einhalten können und deshalb aus Selbstschutz nicht mehr arbeiten wollen, wurden vergessen.
Hebammen als Härtefälle
Das bestätigt die Geschäftsführerin des Schweizerischen Hebammenverbands, Andrea Weber. «Wir klären momentan einen Fall aus dem Kanton Zürich bezüglich Erwerbsersatzentschädigung rechtlich ab.» Dabei sei insbesondere zu klären, wie folgende geltende bundesamtliche Weisung auszulegen sei: «Wer aus Gründen der Risikoselektion während der Pandemie als arbeitsunfähig gilt, kann Erwerbsersatz beantragen».
Oberländer Hebammen erzählen von der Arbeit während der Pandemie
05.05.2021

