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Politik

Wer hat welche Ansprüche?

Wer wegen der Corona-Krise keine Einkünfte mehr hat, soll entschädigt werden. Nicht in allen Fällen ist klar, wer für den Ausfall aufkommt. Fünf Antworten zu wichtigen Fragen.

Der Bund hat zahlreiche im Ausland gestrandete Touristen in die Schweiz zurückholen lassen. Nach der Rückkehr müssen diese sich in Quarantäne begeben und können vorübergehend nicht an ihren Arbeitsplatz. Wer zahlt den Lohnausfall?
Ist die Person angestellt und kann nicht von zu Hause aus arbeiten, so ist die Arbeitgeberin grundsätzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Denn wer sich wegen einer behördlichen oder ärztlichen Anordnung in Quarantäne begeben müsse, sei unverschuldet an der Arbeit verhindert, sagt Roger Rudolph,Professor für Arbeitsrecht an der Universität Zürich. Gemäss den Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit dem Coronavirus kann jedoch die Arbeitgeberin bei der AHV-Ausgleichskasse eine Erwerbsersatzentschädigung geltend machen.Alternativ kann die Arbeitnehmerin auch selbst diese Entschädigung bei der Kasse einfordern, im Gegenzug würde dann die Lohnzahlung durch den Arbeitgeber hinfällig oder reduziert.Die Erwerbsersatzentschädigung steht insbesondere auch den Selbstständigen zu.

Was ist mit den Touristen, die im Ausland festsitzen und nicht rechtzeitig nach Ferienende an den Arbeitsplatz zurückkehren?
Arbeitnehmende müssen in diesem Fall das Risiko selbst tragen. Das heisst, sie haben keinen Anspruch auf Lohnzahlung. «Das gilt auch dann, wenn sie an der Situation kein Verschulden trifft», betont Rechtsprofessor Rudolph.

Haben berufstätige Eltern, die wegen geschlossener Schulen und mangels anderer Lösung ihre Kinder selbst betreuen müssen,Anspruch auf Lohnzahlung?
Ob die Arbeitgeberin den Lohn zahlen muss, ist laut Experte Rudolph rechtlich umstritten. Er verweist auf ein Gerichtsurteil, das in einem ähnlichen Fall den Eltern keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung zugesprochen hat. Zumindest für die derzeitige Situation ist die Frage insofern geklärt, als Eltern eine Erwerbsersatzentschädigung beanspruchen können, vorausgesetzt, die Kinder sind jünger als 12 Jahre. Die Entschädigung deckt indes nur 80 Prozent des Lohns und ist zudem plafoniert. Falls der Arbeitgeber den Lohn von betreuenden Angestellten weiter zahlt, kann er die Entschädigung bei der AHVAusgleichskasse geltend machen.

Bekommen auch Selbstständige im AHV-Alter eine Entschädigung,falls sie wegen behördlicher Massnahmen nicht arbeiten können?
Ja.Nach Angaben der Ausgleichskasse des Kantons Zürich ist die Erwerbsersatzentschädigung nicht an ein bestimmtes Alter gebunden. Auch Personen im AHV-Alter haben demnach Anspruch darauf, egal ob sie bereits eine Altersrente beziehen oder nicht.

Über 65-Jährige gehören zu den besonders gefährdeten Personen. Dürfen sie ausser Haus beschäftigt werden?
Ja, das ist möglich, sofern Homeoffice nicht infrage kommt. Die Arbeitgebenden müssen dafür sorgen, dass sie die Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz am Arbeitsplatz einhalten.Ist weder Homeoffice noch Arbeiten vor Ort möglich, so haben die betroffenen Arbeitnehmenden gemäss der Verordnung des Bundes Anspruch auf bezahlten Urlaub.Das heisst, die Arbeitgeberin muss für den Lohn aufkommen.

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