Die Wahrscheinlichkeit, an eine Notsituation zu gelangen ist real: Jährlich erleiden zum Beispiel über 8000 Personen Herzkreislaufstillstände und 16000 einen Hirnschlag. Wenig Mühe bereitet es, nahestehenden Personen zu helfen. Sind jedoch wildfremde Menschen in Not, ist die Hemmschwelle schon höher.
Wenn man jedoch weiss, was zu tun und wie man helfen kann, lassen sich diese Faktoren gut überbrücken. Das Vorhandensein von Wissen und wenigen geeigneten Hilfsmitteln für den Eigenschutz senken diese Barrieren noch einmal deutlich.
Nothilfe ist nicht nur eine moralische Pflicht
Das ist nicht nur eine moralische und ethische Pflicht, sondern wird auch gesetzlich gefordert. Gemäss Artikel 128 im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) besteht eine Nothilfepflicht: Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft".
Demnach hat jedermann entsprechend seinen Fähigkeiten und Kenntnissen unverzüglich alles Erforderliche zu tun, um einem in Lebensgefahr schwebenden Menschen zu helfen. Ausserdem haben diese Menschen das Anrecht auf unsere Verschwiegenheit.

