Politik

«Der Finder macht sich strafbar»

Wer Geld oder einen Gegenstand auf der Strasse findet, muss davon ausgehen, dass dieser als verloren gilt. Daraufhin hat er diesen beim Fundbüro abzugeben. Dies bestätigt Stefan Matt von der Stadtpolizei Winterthur. «Wer das nicht tut, muss mit einer Strafanzeige rechnen.» In einem kurzen Interview macht Stefan Matt auf die Pflichten und Rechten von Verlierer und Finder aufmerksam.

«Der Finder macht sich strafbar»

Ein Passant verliert ein Couvert mit einem hohen Geldbetrag und findet dieses nicht wieder (wir berichteten). Wie soll der Betroffene nun vorgehen? 
Stefan Matt: Die Person macht eine Meldung bei der Polizei und dem Fundbüro. Dabei wird der Geldverlust bei der Polizei notiert.

Welcher Pflicht unterliegt der Finder des Geldes? 
Er hat den Fund der Polizei oder dem Fundbüro zu überbringen. Anschliessend wird überprüft, ob der Betrag bereits als verloren gemeldet wurde.

Welche rechtlichen Folgen kann es für einen Finder haben, wenn dieser das Geld einsteckt und behält?
Wenn jemand etwas findet, muss die Person davon ausgehen, dass es sich um etwas Verlorenes handelt. Offensichtlich verlorene Sachen darf man nicht für sich behalten. Diese müssen bei der Polizei oder dem Fundbüro abgegeben werden. Wer das nicht tut, macht sich strafbar und muss mit einer Strafanzeige wegen unrechtmässiger Aneignung rechnen. Diese wird in der Regel mit einer Busse bestraft.

Wie wird der Finder des Geldes belohnt? 
Der Verlierer bezahlt einen Finderlohn (circa zehn Prozent des Gegenwertes) an das Fundbüro. Das Fundbüro leitet den Finderlohn an den Finder unentgeltlich weiter. Zusätzlich hat der Verlierer dem Fundbüro eine Aufwandsentschädigung gemäss Gebührenverordnung zu entrichten.

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