Die Steuerrückerstattung ist kein Privileg
Leserbrief
Landwirtschaftsfremde Kreise prangern immer wieder die Subventionen für die Landwirtschaft an. Dabei ist für sie auch die Rückerstattung von Treibstoffsteuern eine Subvention wie bei anderen Zahlungen an die Landwirtschaftsbetriebe.
Subventionen sind per Definition Zahlungen des Staats an Firmen oder Private, ohne dass dafür eine Gegenleistung vom Empfänger verlangt wird (Beispiel: Verbilligung der Krankenkassenprämien). Zahlungen an die Landwirtschaft sind jedoch vorwiegend an eine erbrachte Leistung gebunden. Die Mineralölsteuer für Treibstoffe fliesst zu 40 Prozent in die Bundeskasse, 50 Prozent sind zweckgebunden für Aufgaben im Strassen- und Luftverkehr, und 10 Prozent fliessen in den Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds.
Zusätzlich zu dieser Mineralölsteuer wird noch ein Mineralölsteuerzuschlag erhoben, welcher zu 100 Prozent zweckgebunden für Aufgaben im Strassen- und Luftverkehr ist. Die Mineralölsteuer und der Mineralölsteuerzuschlag betragen zirka 80 Rappen pro Liter Diesel, und davon werden zirka 60 Rappen pro Liter wieder an die Landwirtschaft zurückerstattet.
Dass den Landwirtschaftsbetrieben ein Teil dieser Steuern wieder zurückerstattet wird, ist mehr als gerechtfertigt, denn die landwirtschaftlichen Geräte benötigen den Treibstoff vorwiegend auf den Feldern, bei Transporten auf ihren selbst finanzierten Genossenschafts- und privaten Feldwegen oder auf dem Hofareal.
Solche Rückerstattungen werden auch für die Busse und Schiffe im öffentlichen Verkehr, die Pistenfahrzeuge für den Wintersport, bei Schienenfahrzeugen, den Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen in Steinbrüchen oder im Forst gewährt. Alle umliegenden Länder erheben ebenfalls tiefere Steuersätze für die Landwirtschaft.
Die Steuerrückerstattung ist somit kein Privileg, sondern hat sachliche Gründe. Zudem zahlen die Betriebe noch die Mehrwertsteuer auf den vollen Dieselpreis. Die Berechnung der Rückerstattung erfolgt nach Normen aufgrund der Flächen und der einzelnen Kulturen eines Betriebs und deckt den effektiven Treibstoffbedarf nur knapp. Eine unrechtmässige Bereicherung ist daher ausgeschlossen, da die bewirtschafteten Flächen generell amtlich erfasst werden. Das System der Rückerstattung nach Normen hat den Vorteil, dass die Landwirtschaft den Treibsoff sparsam einsetzt, denn der tatsächliche Verbrauch bestimmt die Kosten und nicht die Rückerstattung nach Normen.
«Eine Rückerstattung von Treibstoffsteuerzuschlägen ist keine Subvention», Ausgabe vom 18. Juni
