Schulhaus Unterbach: Bundesgericht gewährt keine aufschiebende Wirkung
Umstrittene Schulschliessung
Die Schliessung des Schulhauses Unterbach liegt vor Bundesgericht. Eine aufschiebende Wirkung durch das laufende Verfahren hat das Gericht nun abgelehnt.
Nach dem Bezirksrat Hinwil (September 2025) und dem Zürcher Verwaltungsgericht (Februar 2026) hat sich das Bundesgericht in Lausanne als dritte Instanz innert sieben Monaten mit dem Schulhaus in der Hinwiler Aussenwacht Unterbach beschäftigt.
Die Schulpflege Hinwil will das Schulhaus per Ende des Schuljahrs schliessen. Zwei Personen aus dem Einzugsgebiet des Schulhauses haben diesen Beschluss vor dem Bezirksrat und später dem Verwaltungsgericht angefochten – ohne die erhoffte Wirkung.
Der Bezirksrat war gar nicht auf ihren Rekurs eingetreten, sondern stellte sich auf den Standpunkt, die beiden Personen seien nicht zur Anfechtung des Entscheids der Schulschliessung berechtigt. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Bezirksrat den Rekurs als Stimmrechtsbeschwerde hätte entgegennehmen und behandeln müssen, und gab den Beschwerdeführern damit teilweise recht.
Die beiden Personen rügten nämlich, die falsche Instanz habe über die Schulschliessung entschieden. Die Gemeindeverwaltung hätte unter Einbezug des Stimmvolks darüber befinden müssen. Das Verwaltungsgericht wies den Fall indes nicht zur materiellen Behandlung an den Bezirksrat zurück, sondern entschied selbst und wies die Beschwerde ab.
Die Zeit drängt
Diesen Entscheid zogen die beiden Beschwerdeführer am 13. März ans Bundesgericht weiter. Sie verlangen eine Rückweisung an den Bezirksrat, damit dieser einen inhaltlichen Entscheid fällt. Da das neue Schuljahr im August beginnt und die Zeit drängt, haben sie am 31. März zusätzlich ein Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht.
Damit wollen sie verhindern, dass das Schulhaus vor Abschluss des Verfahrens vor Bundesgericht geschlossen wird und die betroffenen Primarschülerinnen und -schüler sowie deren Eltern vor vollendete Tatsachen gestellt werden.
Es seien von der Schulgemeinde bereits erste Vollzugsschritte unternommen worden, argumentieren die beiden Personen. In der Tat informierte die Schulpflege Hinwil Ende März die Eltern der Kinder darüber, dass diese ab dem Schuljahr 2026/2027 in ein neues Schulhaus zugeteilt werden.
Das Bundesgericht hat die aufschiebende Wirkung nun abgewiesen. Auf die hängige Beschwerde hat dieser Entscheid keinen Einfluss.
