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Zu spät und aussichtslos

Gericht weist Beschwerde gegen Innovationspark in Dübendorf ab

Ein Dübendorfer blitzte mit seiner «querulatorischen» Beschwerde gegen den kantonalen Gestaltungsplan ab. Nun bleibt ihm noch eine juristische Instanz.

Der Beschwerdeführer zielte auf den Gestaltungsplan für das Teilgebiet B ab.

Visualisierung: PD/Jasmin Oberle

Gericht weist Beschwerde gegen Innovationspark in Dübendorf ab

Ein Dübendorfer blitzte mit seiner «querulatorischen» Beschwerde gegen den kantonalen Gestaltungsplan ab. Nun bleibt ihm noch eine juristische Instanz.

Ein Jahr ist es her, dass die Zürcher Baudirektion den Gestaltungsplan für das Teilgebiet B im Süden des Innovationsparks Dübendorf festgesetzt hat. Dagegen reichte ein Dübendorfer einen Stimmrechtsrekurs ein. Den lokalen Stimmberechtigten würden «willkürlich» die Mitwirkungsrechte entzogen, rügte er.

Nachdem erst der Bezirksrat und später der Regierungsrat den Rekurs teilweise aus formalen Gründen (Fristversäumnis, Unzuständigkeit) nicht behandelt oder abgewiesen hatten, zog der Mann den Fall vor das Verwaltungsgericht, das die Beschwerde nun vollumfänglich abwies.

Regierungsrat nicht befangen

Das Gericht stellte fest, dass die Festsetzung eines kantonalen Gestaltungsplans in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fällt. Weder das Planungs- und Baugesetz noch die bundesgerichtliche Rechtsprechung sähen eine direkte Mitwirkung der kommunalen Stimmberechtigten vor, die über die gesetzliche Planauflage hinausgehe.

Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Befangenheit des Regierungsrats oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erachtete das Gericht als unbegründet. Zudem stellte es klar, dass eine Stimmrechtsbeschwerde nicht dazu dient, die inhaltliche Rechtmässigkeit eines Gestaltungsplans anzufechten, wenn dies auf anderem Wege mangels Legitimation bereits gescheitert ist.

Von vornherein aussichtslos

Die Gerichtskosten von mehreren hundert Franken muss der Beschwerdeführer bezahlen, weil das Rechtsmittel laut Verwaltungsgericht offensichtlich aussichtslos war. Der «fachkundige Beschwerdeführer» habe nicht ernsthaft mit einem für ihn positiven Urteil rechnen können.

Stattdessen habe er mit der «in Teilen querulatorischen Beschwerde» in erster Linie bezweckt, die inhaltliche Rechtmässigkeit des Gestaltungsplans infrage zu stellen. Doch hierfür sei eine Stimmrechtsbeschwerde der falsche Weg. Gegen das Urteil kann der Dübendorfer noch vor Bundesgericht Beschwerde einreichen.

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