Gericht hebt Baubewilligung für Ryffel-Areal in Wetzikon auf
Das Baurekursgericht stoppt die geplante Überbauung auf dem Ryffel-Areal. Ausschlaggebend war nicht das Neubauprojekt, sondern der geplante Umbau des geschützten Lehenshofs.
Auf dem Areal der ehemaligen Gerberei Ryffel in Oberwetzikon soll eine neue Überbauung entstehen – mit Wohn-, Arbeits- und Begegnungsraum. Dafür soll die stillgelegte Gerberei zwei Neubauten weichen, in denen insgesamt 30 Eigentumswohnungen geplant sind.
Im Januar hatte der Wetziker Bauausschuss die Bewilligung für das Projekt der Stadtbauentwicklungs AG aus Volketswil erteilt. Ein Nachbar legte sodann Rekurs dagegen ein – und erhielt vor Baurekursgericht in erster Instanz recht.
Im Urteil ging es dabei nicht um die zwei geplanten Neubauten, sondern um den Umbau des alten Lehenshofs des Schlosses, der sich ebenfalls auf dem Grundstück befindet.
Die Stadt hat das Bauernhaus im vergangenen Herbst unter Schutz gestellt und mit der Eigentümerin einen sogenannten Schutzvertrag abgeschlossen. Dieser regelt, wie das Gebäude umgebaut und saniert werden kann.
Schutzvertrag wird verletzt
Der Wetziker Bauausschuss erlaubte der Eigentümerin aber, gewisse Wände zu durchbrechen, die laut dem Vertrag als erhaltenswert gelten. Sie enthalten beispielsweise Holztäfelungen, Schränke oder Verzierungen, die einen grossen Wert aufweisen. Zudem wollte die Bauherrin einen bestehenden Durchgang im Gebäude schliessen.

Für das Gericht verletzt die Bewilligung damit den Schutzvertrag – es hebt somit die Baubewilligung für das Projekt wieder auf.
Da die Überbauung umstritten ist und der Fall wieder vor Gericht landen könnte, gingen die Richter auch auf weitere Einwände des Nachbarn ein – auch wenn diese für das Urteil nicht mehr von Relevanz sind.
So müsse bei der Überarbeitung des Projekts beispielsweise vertieft geprüft werden, wie die geplanten Dachaufbauten auf dem Lehenshof mit dem Schutzvertrag vereinbar seien.
Grösse und Zone sind nicht entscheidend
Nicht zu beanstanden ist für das Baurekursgericht aber, dass für das Bauvorhaben kein Gestaltungsplan vorliegt. Und dies, obwohl das Areal in einem Gebiet liegt, für das die Wetziker Bau- und Zonenordnung (BZO) eine Gestaltungsplanpflicht vorsieht.
Die Stadtbauentwicklungs AG hatte jedoch bereits 2023 einen baurechtlichen Vorentscheid bei der Stadt eingeholt – und der Bauausschuss erteilte eine Ausnahmebewilligung. Solche Ausnahmen von der Gestaltungsplanpflicht sind in der Wetziker BZO vorgesehen, wenn die qualitativ hochwertige Überbauung auch mit anderen Mitteln sichergestellt werden kann.

Im vorliegenden Fall hatte die Eigentümerin einen sogenannten Studienauftrag durchgeführt. Das ist ein Konkurrenzverfahren, bei dem mehrere Architekturbüros Projekte einreichen. Eine Jury wählt dann das beste aus.
Für eine Ausnahmebewilligung müssen zudem die «massgebenden Vorschriften für eine Arealüberbauung» erfüllt sein. Dazu gehört beispielsweise, dass die Bauten und Anlagen besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet sein müssen.
Dass diese Ausnahme gewährt wurde, sorgte bereits für Kritik vonseiten der SP/AW-Fraktion im Parlament Wetzikon. So monierte Robin Schwitter (AW) in einer Interpellation, dass das Ryffel-Areal zu klein ist für eine Arealüberbauung und teilweise in der Kernzone liegt, wo eine solche Überbauung gar nicht zulässig ist. Der gleichen Argumentation folgte auch der Nachbar im Rekursverfahren.
Das Gericht stellt sich dabei aber auf die Seite der Stadt Wetzikon. Die Zone und die Fläche des Grundstücks seien für die Qualitätssicherung der Überbauung nicht von Belang.
Das Urteil des Baurekursgerichts ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Andernfalls muss die Bauherrin das Projekt überarbeiten und erneut bei der Stadt eine Bewilligung beantragen.
