Mit dieser Ausrede sorgen Fischer für Ärger in Pfäffikon
Eine Frage der Definition
Ab wann wird der Regenschutz zum Zelt? Wo endet das nächtliche Fischen – und wo beginnt das Campieren? Mit diesen Fragen muss sich die Polizei in Pfäffikon auseinandersetzen.
Karpfen verstecken sich gerne tagsüber vor Raubfischen und nutzen die Dunkelheit, um zu fressen. Wer diesen traditionellen Speisefisch an Land ziehen will, der nutzt mit Vorteil ebenfalls die Nacht, um seine Köder auszuwerfen. Wie der Fischer, der am 8. und 9. Oktober am Pfäffikersee angelte: Er hatte sich ein warmes, trockenes Plätzchen in Form eines olivgrünen Zelts direkt am Seequai eingerichtet und die ganze Nacht dort verbracht.
Nun besagt Artikel 19 der Polizeiverordnung der Gemeinde Pfäffikon: «Das Campieren und Wohnen in Zelten, Wohnwagen, Fahrnisbauten und ähnlichen Objekten ist auf öffentlichem Grund ausserhalb besonders gekennzeichneter oder hierfür eingerichteter Plätze verboten.»

Eine klare Sache also, könnte man meinen. Und tatsächlich fuhr kurz nach 9 Uhr an jenem nebligen 9. Oktober eine Streife der Polizei Region Pfäffikon vor und stellte den Mann zur Rede. Doch nach wenigen Minuten entfernten sich die beiden Polizisten unverrichteter Dinge wieder. Der Angler durfte bleiben.
Die Nacht verbringen oder übernachten?
Ein Leserreporter verfolgte die Situation und das Gespräch. Der Angler habe zwar zugegeben, dass er die Nacht am See verbracht habe, habe sich aber auf den Standpunkt gestellt, dass es sich dabei keineswegs um eine Übernachtung, also um Campieren, gehandelt habe. Eine Spitzfindigkeit, die darüber entscheidet, ob der nächtliche Aufenthalt am See unter besagten Artikel 19 fällt oder nicht.
Peter Andenmatten ist Teil des dreiköpfigen Führungsteams der Polizei Region Pfäffikon und war einer der beiden Ordnungshüter, die an besagtem Morgen ausrückten. Ausgelöst worden war die Kontrolle durch eine Bürgermeldung. Einem Anwohner war das kleine Zelt am See aufgefallen.
Wieso aber wurde der Angler nicht weggewiesen? Ein Fischer habe das Recht, sich vor der Witterung zu schützen, erklärt Polizist Andenmatten: «Für uns stellt sich die Frage, wann der reine Witterungsschutz aufhört und wo das Camping beginnt.»

Der Übergang ist eine juristische Grauzone. Die Fischer (und ihre Ausrüster) wissen das. So lassen sich auf den Websites für Fischereibedarf verschiedene Arten von Unterständen erwerben, die dem Schutz vor Wind und Wetter dienen, in denen sich aber auch trefflich die Nacht verbringen lässt.
Um nicht als Übernachtungsmöglichkeit zu gelten, dürfen diese Fischerzelte oder Anglerschirme über keinen Boden verfügen. Andenmatten: «Aber die Angler wissen sich zu helfen, beispielsweise mit dicken Wolldecken.»
Der Einzelfall und die 15-Minuten-Regel
Ob ein Fischer die Nacht am Pfäffikersee verbringen dürfe oder nicht, hänge vom Einzelfall ab. «Wenn sich einer etwas gar häuslich einrichtet, dann weisen wir ihn weg. Aber wir müssen ihm beweisen können, dass er campiert.» Es gilt die Faustregel: Wenn der Standort nach 15 Minuten geräumt ist, dann gilt es nicht als Campieren.
Die nächtigenden Fischer sind eine Zusatzaufgabe für die Polizei der Gemeinden Pfäffikon, Fehraltorf und Russikon. Und Andenmatten stellt fest, dass die Zahl der Fischerzelte tendenziell eher noch zunimmt – wohl auch aufgrund der etwas unklaren Rechtslage.
Es sei eine «blöde Situation», gibt er zu. Bislang zeige man sich kulant und suche das Gespräch. «Wir möchten nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen, sondern den konstruktiven Dialog fördern.»
Sollte dieser Dialog nicht fruchten, hat die Polizei in Pfäffikon noch ein Ass im Ärmel: «Wer einen Witterungsschutz über längere Zeit am Seequai aufstellt, der nutzt möglicherweise den öffentlichen Raum über das allgemein übliche Mass. Das wäre ebenfalls aufgrund der Polizeiverordnung der Gemeinde Pfäffikon unzulässig.» In diesem Fall kann die Polizei einen Angler mit Fischerzelt oder Anglerschirm verzeigen und wegweisen, selbst wenn dieser darauf besteht, keinesfalls campiert, sondern lediglich nächtens geangelt zu haben.
