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Pöstler fälschte Unterschrift eines Kunden

Einfach schnell für den Kunden unterschreiben – das darf ein Pöstler nicht, wie ein Fall aus dem Tösstal zeigt.

Ein Pöstler bringt ein Paket. Handelt es sich um eine eingeschriebene Sendung, muss der Erhalt vom Empfänger schriftlich bestätigt werden.

Symbolfoto: Post AG

Pöstler fälschte Unterschrift eines Kunden

Ein seltener Fall

Ein Pöstler quittierte die Zustellung eines Paketes an einen Kunden im Zürcher Oberland gleich selbst. Dafür wurde er nun bestraft.

Wollte da ein Pöstler einem abwesenden Kunden einfach einen guten Dienst erweisen oder hatte der Pöstler aus Bequemlichkeit gehandelt und gar nicht geläutet und damit versucht, den Kunden persönlich zu erreichen? Diese Frage wird in einem kürzlich von der regionalen Staatsanwaltschaft erlassenen Strafbefehl nicht beantwortet.

Klar ist laut dem Strafbefehl aber, dass eines Nachmittags Anfang Jahr ein Angestellter der Post einem Mann im Tösstal ein eingeschriebenes Paket in den Briefkasten gelegt hatte. Die für die eingeschriebene Sendung nötige Quittierung durch den Empfänger hatte der Pöstler selbst vorgenommen. Er tat dies, indem er den Erhalt des Paketes «im Namen des Kunden auf dem ihm dazu zur Verfügung stehenden Scanner mit einer durch ihn fingierten Unterschrift bestätigte».

Busse und bedingte Geldstrafe

Für dieses Vorgehen wurde der Pöstler nun wegen «Urkundenfälschung im Amt» verurteilt. Er erhielt eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Franken.

Zusätzlich wurde eine Busse von 600 Franken ausgesprochen. Zu diesem Betrag kommen noch Verfahrenskosten von 800 Franken, sodass der Pöstler 1400 Franken abliefern muss.

Zustellbestätigung ist rechtlich bedeutsam

Der Mann in den 50ern hat laut Staatsanwaltschaft gewusst, «dass es sich bei einer Zustellbestätigung der Post um eine Schrift handelt, die dazu bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen». Im vorliegenden Fall war die zu beweisende Tatsache die korrekte Zustellung einer eingeschriebenen Sendung an den korrekten Adressaten.

Auch sei ihm klar gewesen, «dass er auf keinen Fall berechtigt war, in seiner Funktion im Dienst der Öffentlichkeit als Postzusteller solche Empfangsbestätigungen eigenhändig und im Namen des Adressaten zu unterschreiben». Trotzdem habe er dann die Unterschrift gefälscht.

Ein Einzelfall

Wie die Schweizerische Post AG auf Anfrage erklärte, handelt es sich bei dem Ereignis im Tösstal um einen Einzelfall. Wie oft so etwas passiere, darüber «führen wir keine Statistik».

Es sei aber klar, «dass die Post ein solches Verhalten nicht toleriert». Allfällige personelle Konsequenzen für Pöstler, die eine Kundenunterschirift fälschen, würden «auf Basis der Ergebnisse der Strafuntersuchung der Behörden gefällt».

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