Bezirksrat entscheidet: Gemeinde kann Windrad-Initiative als gültig erklären
Richtungsweisendes Urteil in Wald
Initiativen, die Mindestabstände zwischen Häusern und Windrädern in der Bau- und Zonenordnung festschreiben wollen, sind in zahlreichen Oberländer Gemeinden hängig. In Wald ist man jetzt einen Schritt weiter.
Es könnte ein wegweisendes Urteil für viele Gemeinden im Oberland sein, das der Bezirksrat Hinwil gefällt hat. Er erklärt die in Wald eingereichte Einzelinitiative «Mindestabstand von industriellen Windkraftanlagen zu bewohnten Gebäuden» für gültig. Der Bezirksrat stützt mit seinem Urteil die Praxis zahlreicher Gemeinden, Initiativen über Mindestabstände von Windrädern zu Wohngebieten für gültig zu erklären.
Mitte Juni haben fünf Stimmberechtigte auch in Bäretswil eine Initiative zum Thema Windräder eingereicht. Diese fordert, dass zwischen dem Standort einer industriellen Windanlage mit einer Mindesthöhe von 30 Metern und einer zeitweise oder dauerhaft bewohnten Liegenschaft mindestens 850 Meter liegen.
Sie verlangen, dass die Bau- und Zonenordnung (BZO) um diesen Passus ergänzt wird. Doch der Bäretswiler Gemeinderat hatte der Initiative eine Abfuhr erteilt – aus formellen Gründen. «Die Initiative sprengt den Rahmen von dem, was wir in der BZO regeln können», erklärte damals Gemeindeschreiber Andreas Sprenger.
Ihm sei bewusst, dass ähnlich formulierte Initiativen in anderen Gemeinden für gültig erklärt worden seien. Bäretswil habe unabhängig davon entschieden. «Wir sind zum Schluss gekommen, dass diese Initiative gegen kantonales Recht verstösst.»
Die Initianten kündigten an, Rekurs beim Bezirksrat Hinwil einzulegen. Dieser hat den Rekurs inzwischen gutgeheissen. (erh)
Ein Walder hatte gegen die Gültigkeitserklärung der Gemeinde einen Stimmrechtsrekurs eingelegt. So vertrat der Rekurrent die Haltung, dass die Initiative übergeordnetem Recht widerspreche und für ungültig hätte erklärt werden müssen. Durch das Urteil dürften weitere Rekurse, wie die Grünen in Rüti einen eingereicht hatten, chancenlos bleiben.
Doch wie begründet der Bezirksrat seinen Entscheid?
«Grobmaschige Prüfung»
In Wald führte der Rekurrent in der Begründung seines Rekurses aus, dass die Bau- und Zonenordnung (BZO) nur das Siedlungsgebiet umfasse, nicht aber das Gebiet ausserhalb dieser Zone. Die Gemeinde dürfe nur in der Bauzone Vorschriften erlassen, nicht aber ausserhalb dieser Zone. Windkraftanlagen würden aber kaum in der Bauzone errichtet werden, sondern vielmehr in den Zonen um das Siedlungsgebiet, in welchen der Kanton die rechtliche Hoheit für sich beanspruche. Die Initiative verstosse deshalb gegen kantonales Recht und sei für ungültig zu erklären.
Das sieht der Bezirksrat jedoch anders. Er qualifiziert die Vorlage als Planungsinitiative. Und hält fest, dass bei einer Gültigkeitsprüfung nicht bereits alle komplexen Fragen vorweg entschieden werden könnten. Denn Nutzungsplanänderungen, auf die Planungsinitiativen abzielen, müssen vom Kanton genehmigt werden. Erst im Rahmen des kantonalen Genehmigungsbeschlusses könnten diese komplexen Fragen entschieden werden, «weshalb», so der Bezirksrat, «die Zulässigkeitsprüfung bei Planungsinitiativen besonders grobmaschig zu erfolgen hat.»
Bei der Beurteilung der Gültigkeit einer Planungsinitiative sei vom Grundsatz «in dubio pro populo» auszugehen. «Kann eine Initiative so ausgelegt werden, dass sie dem übergeordneten Recht nicht widerspricht, ist sie als gültig zu erklären.»
Teil eines anderen Verfahrens
Der Walder Rekurrent nannte allerdings noch andere Gründe, die gegen eine Gültigkeitserklärung sprächen. So argumentierte er, dass der Kanton festgehalten habe, dass kommunale Abstandsvorschriften, wie die 1000 in der Initiative geforderten Meter, nicht genehmigungsfähig seien.
So hielt der Zürcher Baudirektor Martin Neukom (Grüne) im vergangenen Sommer in einem Interview mit dem «Tages-Anzeiger» fest: «Wir werden jede BZO-Änderung mit solchen Abstandsregeln ablehnen, weil sie im Kanton Zürich nicht rechtskonform sind.» Denn Abstandsregeln in Bezug auf Bauten ausserhalb der Bauzone seien im Zürcher Planungs- und Baugesetz (PBG) nicht vorgesehen.
Die Gemeinde führte dagegen, dass es ungewiss sei, ob diese kantonale Sicht der Baudirektion einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde. Deshalb verstosse die eingereichte Initiative nicht offensichtlich gegen übergeordnetes Recht und sei für gültig zu erklären.
Auch hierin wird Wald vom Bezirksrat gestützt. «Ob diese Rechtsauffassung des Amts für Raumentwicklung gesetzeskonform ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen», schreibt er in seinem Urteil.
Bedenken müssen klar geäussert werden
Allerdings hält der Bezirksrat auch fest, dass eine spätere Umsetzbarkeit der vorliegenden Initiative unsicher sei. Dies, weil die Richtplanung von Windkraftanlagen im Kanton Zürich noch nicht festgesetzt ist.
Angesichts dieser Zweifel, auch hinsichtlich einer rechtskonformen Umsetzung, stellt der Bezirksrat in seinem Urteil eine abschliessende Forderung an die Gemeinde. Sie muss den Stimmberechtigten gegenüber bei der Abstimmung über die Initiative klar zum Ausdruck bringen, dass Bedenken an der Umsetzung im Sinne der Initianten bestehen.
Noch nicht rechtskräftig
Infolge Gerichtsferien vom 18. Dezember 2023 bis zum 2. Januar 2024 sind die Entscheide des Bezirksrats Hinwil, anders als in einer früheren Version dieses Artikels behauptet, noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
