Mit versteckter Minikamera Sexaufnahmen gemacht
Ungewöhnlicher Fall aus Gossau
In Gossau hat ein Mann heimlich Aufnahmen gemacht, als er Sex mit einer Frau hatte. Dafür wurde er nun verurteilt.
Technische Geräte, versteckt in einem Alltagsgegenstand, zum Beispiel eine Waffe in einem Kugelschreiber, waren früher höchstens Filmhelden wie James Bond oder echten Geheimagenten zugänglich. Heute kann jeder solche Gadgets erwerben.
Zum Beispiel einen Adapter-Stecker, wie er etwa zum Laden eines Handys benötigt wird, in dem aber noch eine Minikamera eingebaut ist. Eine Kamera mit einer Linse, klein wie der Knopf einer Stecknadel, und deshalb fast nicht zu erkennen – zumal niemand, der einen Stecker überhaupt beachtet, an ein getarntes Aufnahmegerät denkt.
Sexpartnerin wusste von nichts
Genau das wurde einer Frau zum Verhängnis, wie einem kürzlich von der regionalen Staatsanwaltschaft erlassenen Strafbefehl zu entnehmen ist. Sie war nämlich mit einer in einem Stecker versteckten Minikamera bei «sexuellen Handlungen wie Oralverkehr» gefilmt worden.
Gemacht worden waren die Aufnahmen von ihrem Sexpartner in einem Zimmer in Gossau. Die ganze Aktion lief «ohne Wissen der Geschädigten» ab, wie es im Strafbefehl heisst. Denn der Mann habe gewusst, dass die Frau «das nicht wollte und damit nicht einverstanden war».
Bedingte Strafe und Busse
Wie die Sache aufflog, wird nicht erwähnt. Die Frau jedenfalls erstattete Anzeige, und nun wurde der Filmer wegen einer «Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte» verurteilt.
Der 22-Jährige erhielt eine bedingte Geldstrafe von 1500 Franken. Unbedingt und daher zu zahlen ist eine zusätzlich verhängte Busse von 300 Franken.
Dazu kommen Verfahrenskosten von 1060 Franken, total also 1360 Franken für ein verbotenes Sexfilmchen. Das sichergestellte Aufnahmegerät, der Stecker mit der Minikamera, wird vernichtet.
Umfassendes Verbot für derartige Geräte
In diesem Zusammenhang übrigens weitgehend unbekannt ist die Tatsache, dass nicht nur das Produzieren heimlicher Bild- und Tonaufnahmen verboten ist, sondern unter anderem nur schon der Besitz eines entsprechenden Gerätes.
So regelt das Schweizer Strafgesetz sehr umfassend, dass wer derartige technischen Erzeugnisse «herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, lagert, besitzt, weiterschafft, einem andern übergibt, verkauft, vermietet, verleiht oder sonst wie in Verkehr bringt oder anpreist oder zur Herstellung solcher Geräte Anleitung gibt», illegal handelt.
Die möglichen Konsequenzen bei Missachtung dieses Gesetzes: eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.