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Darum ist das Weibeln der Creditor Group in Sachen GZO nur symbolisch

Die GZO Creditor Group will nach der Anleihegläubigerversammlung weitere Stimmen sammeln. Was dahinter steckt.

Investor Gregor Greber akzeptiert den Restrukturierungsplan des GZO Spitals Wetzikon nicht.

Foto: Til Buergy (Keystone)

Darum ist das Weibeln der Creditor Group in Sachen GZO nur symbolisch

Nachträglicher Stimmenfang

Die GZO Creditor Group will nach der Anleihegläubigerversammlung weitere Stimmen sammeln. Was dahinter steckt.

Was heisst eigentlich endgültig? Diese Frage gilt es zu klären. Und zwar, wenn es um die Anliegen der aktivistisch agierenden Investorengruppe um Gregor Greber, der sogenannten Creditor Group geht.

Am Freitag stellte das GZO Spital Wetzikon in ersten Zügen sein Sanierungskonzept vor. Gleichzeitig informierte es an einer nicht öffentlichen Versammlung all jene Gläubiger, die einen Anteil der 170-Millionen-Franken-Anleihe besitzen, mit der das Spital seinen Neubau finanzieren wollte.

Neben der Creditor Group, die 6,56 Prozent der Anleihe hält, befinden sich unter jenen Gläubigern auch zahlreiche nicht näher bekannte Grossinvestoren. Von Banken und Pensionskassen ist gerüchtehalber die Rede. Dass sie alle mit den vorgestellten Sanierungsplänen des GZO, insbesondere mit dem bei 65 bis 70 Prozent sehr hoch angesetzten Schuldenschnitt, nicht vollkommen einverstanden sind, zeigten sie an der Versammlung der Anleihegläubiger.

Symbolischer Denzkzettel

Sie stimmten mit einer Mehrheit von fast zwei Dritteln dem Antrag der Creditor Group zu, die Laufzeit der Obligation zu verlängern und schrittweise die Verzinsung zu erhöhen. Das verkündete auch die Creditor Group im Nachgang mit einer verschickten Mitteilung, die von zahlreichen Medien, darunter der NZZ, SRF oder auch der Newsagentur Keystone-SDA, aufgegriffen wurde. Ohne allerdings einen entscheidenden Fakt zu erwähnen: Selbst wenn eine Zweidrittelmehrheit zustande gekommen wäre, hätte diese keinen entscheidenden Einfluss auf die Pläne des Spitals.

Denn dieses müsste den Anpassungen am Anleihevertrag zustimmen. Gemäss Obligationenrecht können solche Anpassungen zur Schaffung von zusätzlichen Gläubigerrechten nur mit Zustimmung des Schuldners, also im vorliegenden Fall dem Spital Wetzikon, überhaupt umgesetzt werden.

Die Abstimmung am Freitag hatte demzufolge nur symbolischen Charakter. Auch wenn dieser nicht zu unterschätzen sein dürfte und das Spital bereits versicherte, den Unmut der Obligationäre gehört zu haben.

Kein unmittelbarer Einfluss weiterer Stimmen

Es passt nun in das forsche Auftreten der Gruppe um Greber, der als deren Sprecher seit Freitag mit Beobachterrechten im Verwaltungsrat des GZO sitzt, dass sie weiter für ihre Sache, die Ablehnung des Schuldenschnitts, wirbt.

In einer am Montag verschickten Medienmitteilung behauptet die Creditor Group fest, dass die Ergebnisse der Anleihegläubigerversammlung noch nicht endgültig seien. Sie verweist auf Artikel 1172 Absatz 2 des Obligationenrechts und stellt dar, dass all jene Gläubiger, die am Freitag aufgrund von Abwesenheiten ihre Stimme nicht abgeben konnten, dies noch während zweier Monate nachholen könnten.

Sie erweckt aber damit einerseits nach wie vor den Eindruck, dass zusätzlich eingeholte Stimmen den Entscheid zur Laufzeitverlängerung der Obligation beeinflussen könnten. So heisst es im Schreiben:

«Um sicherzustellen, dass der Antrag letztlich angenommen wird, bitten wir alle Anleihegläubiger, die nicht an der Versammlung teilgenommen oder nicht für alle ihre Anleihen abgestimmt haben, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Wir werden sie bei der Erstellung der notwendigen Unterlagen unterstützen, um sicherzustellen, dass alle Stimmen gezählt werden.»

Erst im letzten Absatz der Meldung ist zu lesen, die Gruppe sei der Ansicht, «dass unabhängig davon, ob das GZO den Vorschlag im Fall einer Verabschiedung umsetzen wird», mit dem Votum ein deutliches Signal an Unternehmen, Verwaltungsrat und Aktionärsgemeinden gesendet werden könne.

Obligationenrecht als Grundlage

Andererseits interpretiert die Gruppe den betreffenden Artikel im Obligationenrecht völlig anders als das Spital. Denn wie das GZO in einer Stellungnahme festhält, steht der vorgesehene Mechanismus der Nachreichung von fehlenden Stimmen lediglich der Schuldnerin, also dem Spital, zu. Und tatsächlich heisst es im Gesetzestext:

«Erreicht ein Antrag an der Gläubigerversammlung nicht die erforderliche Stimmenzahl, so kann der Schuldner die fehlenden Stimmen durch schriftliche und beglaubigte Erklärungen binnen zweier Monate nach dem Versammlungstag beim Leiter der Versammlung beibringen und dadurch einen gültigen Beschluss herstellen.»

Die GZO AG beabsichtige allerdings nicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. «Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die GZO AG den beantragten Änderungen der Anleihebedingungen nicht zugestimmt hat und – wie schon mehrfach kommuniziert – auch nicht zustimmen wird», so das Spital.

Auf die Frage, warum die Creditor Group überhaupt davon ausgehe, die Unterschriften sammeln zu können, bleibt die für die Gruppe als Kommunikations- und Beratungsfirma auftretende Dynamics Group vage. So lässt man verlauten, dass diese Stimmen der GZO AG eingereicht werden, «welche diese Stimmen wird weiterreichen müssen. Sie wird sich auf jeden Fall nicht mehr darauf berufen können, der Entscheid sei nicht zustande gekommen.»

Es wird allerdings nicht darauf eingegangen, dass der Entscheid keine Rechtskraft besitzt.

Nur, wie stellt sich die Creditor Group möglichen Vorwürfen, mit ihrer Interpretation des entsprechenden Gesetzesartikels möglicherweise die Öffentlichkeit zu täuschen? Hierzu heisst es: «Eine Täuschung liegt nicht vor. Der Artikel ist nicht buchstäblich zu verstehen.» Die Norm gehe vom Normalfall aus, indem der Schuldner diesen Service, den ihm die Gläubiger bieten, gerne annimmt. «Es gibt keinen Grund, warum diese Stimmen nicht sonst gesammelt werden können, weshalb auch keine Täuschung vorliegt.»

Machtkampf geht weiter

Zwei Parteien, zwei Standpunkte – ein Gesetzesartikel, deren Interpretation die beiden trennt. Letztlich ist davon auszugehen, dass sich die Creditor Group von der Haltung des GZO nicht beeindrucken lässt. Und dass die Dynamics Group schon bald die nächste Mitteilung versendet, um Forderungen der forsch auftretenden Investorengruppe weiter Druck zu verleihen.

Wenn diese davon ausgeht, Stimmen sammeln zu dürfen, wird sie dies auch weiterhin tun. Denn nach Schätzungen der Gläubigergruppe fehlen nur Stimmen im Nominalwert von 785’000 Franken, um die Zweidrittelmehrheit von 113,3 Millionen Franken zu erreichen. Doch die Rechtslage bleibt klar: Diese Mehrheit wird keinen Einfluss auf die Bedingungen der Anleihe und das GZO als Schuldner haben. Endgültig.

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