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Letzte Ruhe im Greifensee? Oder lieber im Pfäffiker Wald?

Kremationsasche landet immer öfters auch in der Natur – und damit teilweise in Konflikt mit dem Gesetz.

Der Grabstein war gestern. Heute bleibt von der Vergänglichkeit des Seins oft keine Spur mehr übrig. (Archiv)

Foto: Simon Grässle

Letzte Ruhe im Greifensee? Oder lieber im Pfäffiker Wald?

Alternative Bestattungen

Alternative Ruhestätten lösen langsam den klassischen Friedhof ab. So landen die sterblichen Überreste der Menschen öfters auch in der Natur, was zu Konflikten mit dem Gesetz führen kann.

Bald könnte es neben der Erdbestattung im Sarg und der Feuerbestattung, besser als Kremation bekannt, eine dritte Option geben: Bei der sogenannten Re-Erdigung wird der Leichnam kompostiert und danach zur letzten Ruhe gesetzt. Die entsprechende Einzelinitiative des Kilchbergers Herbert Ammann schickte der Kantonsrat Mitte Februar zur Prüfung an den Regierungsrat weiter.

Bei einer Re-Erdigung – oder salopp gesagt Kompostbeerdigung – soll der Körper wieder zu Erde werden. Der Leichnam wird in einem Gehäuse in ein Bett aus organischem Material (Stroh, Heu, Kräuter, Blumen) gelegt und damit zugedeckt. Die im Körper selbst und im organischen Material vorhandenen Mikroorganismen sorgen innerhalb von sechs Wochen dafür, dass sich der Körper zusammen mit dem ihn umgebenden Material in Humus verwandelt. Verschiedene Länder wie etwa die USA lassen diese Methode bereits zu. Der Kantonsrat hat mit 101 Stimmen die Einzelinitiative unterstützt, mit der die Re-Erdigung als zusätzliche Bestattungsform neben der Erdbestattung und der Kremation zugelassen werden soll. (lcm)

Doch auch ohne Kompostierung gibt es bereits heute mehr Optionen als die klassische Bestattung auf einem Friedhof – je nach Religion oder Vorliebe. Da ein Sarg zwingend auf einem Friedhof begraben werden muss, entscheiden sich die meisten für eine Kremation. Gemäss dem Schweizerischen Verband der Bestattungsdienste überwiegt dieser Teil mit 90 Prozent.

Zusammen mit dem Haustier vergraben

In der Schweiz gilt «Aschefreiheit», die Asche darf also auch ausserhalb von Friedhöfen verstreut oder vergraben werden. Gemäss Paragraf 29 der Bestattungsverordnung des Kantons Zürich müssen aber «die Bestimmungen des Forst-, Gewässerschutz-, Luftfahrt-, Bau- und Umweltrechts eingehalten werden». Auch dürfen Urne und Asche nicht als solche erkennbar sein.

In verschiedenen Oberländer Gemeinden können Angehörige die Asche von Verstorbenen offiziell am Fusse eines Baums beisetzen. Dies entweder in Waldfriedhöfen wie in Uster oder Pfäffikon oder in Friedwäldern, wie es sie etwa in Bäretswil, Egg, Volketswil, Lindau oder Hittnau gibt. Das Angebot ist vergleichbar, der Begriff Friedwald ist allerdings geschützt.

Blick auf ein Baumgrab auf dem Waldfriedhof Pfäffikon
Blick auf ein Baumgrab auf dem Waldfriedhof Pfäffikon. (Archiv)

Die Asche des Verstorbenen wird in den Wurzelbereich eines Baums vergraben. Grabschmuck wie Kerzen gibt es nicht, meist sind die Ruhestätten nur durch Initialen oder Zahlen markiert – wenn überhaupt. Kostenpunkt: zirka 5000 Franken, je nach Standort.

Anders als auf den offiziellen Friedhöfen der Gemeinden ist bei vielen Baumgräbern sogar auch die Asche von verstorbenen Haustieren erlaubt. Dabei gibt es mittlerweile spezielle Waldfriedhöfe für Haustiere, etwa den Tierwald in Pfaffhausen.

Grundsätzlich sind die Gemeinden für die Durchführung von Bestattungen zuständig. Wenn es darum geht, die Bewilligung für einen Friedhof im Wald zu erhalten, müssen sich Interessierte an den kantonalen Forstdienst wenden. «Er prüft, ob andere Waldfunktionen – Biodiversität, Holznutzung, Erholung oder Schutz vor Naturgefahren – gefährdet sind», sagt Wolfgang Bollack von der Medienstelle der für die Wälder zuständigen Baudirektion des Kantons Zürich. «Zudem gelten zahlreiche Auflagen, damit auch ein Friedwald als Wald und nicht als Friedhof wahrgenommen wird.»

So darf er auch keine anderen öffentlichen Interessen wie etwa Naturschutzgebiete, Wildruhezonen oder die Trinkwassergewinnung beeinträchtigen. «Zudem müssen Parkierungsmöglichkeiten in der Nähe bestehen, und es braucht eine bewilligte Zufahrt.»

Ein nasses Grab

Wer sich zu Lebzeiten mehr am Wasser als im Wald aufgehalten hat, tendiert wohl eher zu einem See als letzter Ruhestätte. Die sterblichen Überreste im Greifensee, im Pfäffikersee oder in einem anderen öffentlichen Gewässer zu verstreuen, ist in der kantonalen Bestattungsverordnung weder ausdrücklich erlaubt noch ausdrücklich verboten. Im Paragraf 29 steht aber, dass Gemeinden das Beisetzen von Urnen oder das Ausbringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen einschränken oder verbieten können, wenn sich dies störend auswirkt.

Und der Kanton hat ein Wort mitzureden. Auch für öffentliche Gewässer und deren Schutz ist die Baudirektion zuständig. Und Wolfgang Bollack stellt klar: «Die Baudirektion erteilt generell keine Bewilligungen für Seebestattungen. Solche sind mit der Funktion der Zürcher Seen als Badegewässer und Naherholungsraum sowie teilweise auch als Trinkwasserreservoir nicht vereinbar.»

Recherchen ergeben, dass trotzdem zahlreiche Seebestattungen durchgeführt werden. Seitens der Abteilung Sicherheit der Stadt Uster heisst es sogar: «Es gibt immer wieder Anfragen, ob die Asche einer verstorbenen Person im Greifensee verstreut werden darf. Dies ist in der Tat möglich. Ob und in welchem Rahmen dies dann aber effektiv stattfindet, entscheiden die Angehörigen.» Was genau ist also erlaubt?

«Nicht explizit geregelt»

Der Schweizerische Verband der Bestattungsdienste kann keine Auskünfte bezüglich Naturbestattungen geben, weil es keine schweizweit einheitliche Regelung gibt. Bestatter, welche auf Naturbestattungen spezialisiert sind, haben nicht auf Anfragen reagiert.

In Kantonen wie St. Gallen oder Thurgau gibt es offizielle Merkblätter, ob und wie Bestattungen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen erfolgen dürfen. Beide beziehen sich auf das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer. Darin steht allgemein: «Es dürfen keine Stoffe in die Gewässer eingebracht werden, die das Wasser verunreinigen können.»

In den Merkblättern heisst es: «Beim Verstreuen von Kremationsasche in einem Gewässer kann die Erhaltung der Wasserqualität nicht gewährleistet werden, zumal Kremationsasche Schwermetalle enthalten kann.» Daher ist diese Art der Bestattung in beiden Kantonen grundsätzlich verboten.

Ein solches Merkblatt oder gar einen entsprechenden Gesetzestext sucht man im Kanton Zürich vergebens. «Seebestattungen sind im Kanton Zürich von Gesetzes wegen nicht explizit geregelt», räumt Mediensprecher Bollack ein. Es gelten die Bestimmungen der Bestattungsverordnung, insbesondere der Paragraf 29. «Sie sind also nicht explizit verboten, ausser sie erfolgen gewerbsmässig.» Dabei werde unter anderem auf die Bestimmungen des Gewässerschutzrechts verwiesen.

Bestattung weit vom Ufer entfernt

Auf korrektem Weg eine Bewilligung für eine Bestattung in Zürcher Seen einholen zu wollen, scheint also gar kontraproduktiv. Die meisten Angehörigen stellen sich diese Frage auch gar nicht.

«Wir vermieten fünf- bis zehnmal pro Jahr ein Schiff für eine Seebestattung», sagt Jacqueline Wasmer von der Schifffahrts-Genossenschaft Greifensee (SGG). «Aber es ist wohl nur eine Frage der Zeit, bis dies verboten wird.» Die SGG erhält regelmässig Rückmeldungen von Personen, die sich daran stören.

Zum 120. Geburtstag des Dampfschiffs «Greif» gab es auf dem Greifensee und bei Maur spektakuläre Flottenparaden.
Die Schiffe aus der Flotte der SGG können auch für Seebestattungen gemietet werden. (Archiv)

Es seien vor allem ältere Personen, welche die Meinung vertreten würden, Tote gehörten auf den Friedhof. «Viele haben wohl Angst, dass man beim Baden plötzlich Asche eines Verstorbenen an sich kleben hat.»

Die gewünschte Stelle für die Seebestattung wählt entweder die verstorbene Person noch vor ihrem Tod, oder sie wird von der Familie bestimmt – grundsätzlich aber weit vom Ufer weg. Laut Wasmer wird das Schiff oft nur für die eigentliche Seebestattung nach einer Trauerfeier an Land gemietet. «Wir hatten aber auch schon Trauergemeinschaften, welche die Feier samt Pfarrer auf dem Schiff durchgeführt haben.»

Verstorbene als Luftverschmutzung?

Verschiedene Bestattungsunternehmen bieten auch Luftbestattungen an, bei denen die Asche aus einem Ballon, Helikopter oder Flugzeug abgeworfen wird – meist über grösseren Waldstücken. «Dabei muss man aufpassen, dass man sich im Aufstieg befindet, sonst werden die sterblichen Überreste der geliebten Person noch den Passagieren ins Gesicht geweht», sagt ein Anbieter von Ballonfahrten, der anonym bleiben will.

Denn wieder scheint man sich in einem gesetzlichen Graubereich zu befinden: «Eigentlich sind solche Bestattungen gemäss der Luftreinhaltungsverordnung verboten – aber viele führen sie trotzdem durch.»

Da die Baudirektion auch für den Vollzug der Luftreinhaltungsverordnung zuständig ist, landet man bei der Suche nach Antworten wieder beim Kanton. «Die Luftreinhaltungsverordnung regelt das Abwerfen von Asche aus Flugzeugen, Helikoptern oder Ballonen nicht explizit», sagt Wolfgang Bollack. «Luftbestattungen widersprechen jedoch grundsätzlich dem Umweltschutzgesetz und der Luftreinhaltungsverordnung, da sie vermeidbare Staub- und Luftfahrzeugemissionen erzeugen.»

Dazu kommt: Der Artikel 9 der Verordnung des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge schreibt vor, dass während des Flugs Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (Bazl) abgeworfen oder versprüht werden dürfen.

«Gemäss Praxis des Bazl kommt eine Luftbestattung, bei der Asche aus einem Luftfahrzeug abgeworfen wird, dem Abwerfen von Gegenständen gemäss Artikel 9 gleich», sagt Bazl-Mediensprecher Christian Schubert. Folglich sei dafür eine Bewilligung erforderlich. «Eine Bewilligung erteilt das Bazl jedoch nur, wenn auch der betreffende Kanton einwilligt.»

Und tatsächlich: «Falls jemand zeitlebens eine enge Beziehung zur Luftfahrt oder zum Flugsport hatte und wünscht, dass seine Asche aus einem Luftfahrzeug verstreut wird, würde die Baudirektion eine solche Bestattungsart dulden», sagt Wolfgang Bollack. «Solange es sich um wenige Einzelfälle handelt.» Dasselbe gilt auch für Seebestattungen.

Dass meist auf das Einholen solcher Bewilligungen verzichtet wird, ist demnach offensichtlich. Christian Schubert: «Das Bazl erhielt in den letzten zehn Jahren weniger als ein halbes Dutzend Gesuche für Luftbestattungen.»

Religiöse Ruhestätten in der Region

Neben den Vorlieben der Verstorbenen spielt bei der Bestattung auch die Religion eine Rolle. Seit rund drei Jahren ist auf einem Grabfeld des Effretiker Friedhofs eine Beisetzung nach islamischer Begräbniskultur möglich. Vorher gab es dieses Angebot im Kanton nur in Zürich und Winterthur. Wichtig ist, dass der Verstorbene gegen Mekka schaut. Eigentlich wäre der ganze Körper gegen Mekka gedreht – da in der Schweiz eine Sargpflicht gilt, wird der Kopf zur rechten Schulter gedreht.

Just an der Gemeindegrenze zu Fällanden liegt der Israelitische Friedhof Binz. Er besteht seit 1936 und ist der zentrale Friedhof der orthodoxen Israelitischen Religionsgesellschaft Zürich. Auch im Judentum ist die Erdbestattung Pflicht. Statt Blumen werden kleine Steine auf die Gräber gelegt. Dies soll symbolisieren, dass der Verstorbene in Erinnerung bleibt. (lcm)

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