Bäume und Hecken schneiden – jetzt noch nicht!
Zum Schutz der Tierwelt
Der Frühling naht, ist aber noch nicht da. Dafür machen sich Singvögel in den Morgenstunden bereits bemerkbar. Wer an den ersten warmen Tagen im Jahr Bäume und Hecken schneiden will, sollte auf brütende Tiere Rücksicht nehmen.
Hobbygärtner und Hausbesitzer freuen sich wohl bereits darauf, an den ersten warmen Tagen im Frühjahr Hand anzulegen und ihren grünen Idyllen den ersten Schliff zu verleihen. Für grössere Wohnsiedlungen zuständige Hauswarte sind diesbezüglich vielleicht nicht ganz so begeistert, gehen aber ihren Routinen oder Pflichten nach.
Will heissen: Die Heckenschere wird hervorgeholt, und überall wird fleissig geschnippelt und zurechtgestutzt. Auch alte Äste von Bäumen trifft es. Gute Gärtner wissen, dass Blütensträucher regelmässig und fachgerecht beschnitten werden müssen, damit das Gewächs wieder die volle Kraft zur Blüte entfalten kann. Doch des einen Freud ist des anderen Leid.
«Das ist mein Garten»
Motorsägen im Frühling seien meist ein schlechtes Zeichen, betont der Landschaftsarchitekt Uwe Scheibler aus Wetzikon. Denn Arbeiten an Gebüschen und Bäumen während der Brutzeit stellen ein Vergehen gegen bestehende Gesetze dar. Nur weiss kaum jemand, dass es solche gibt. Das gilt oft auch für Gartenbaufirmen oder Baumpfleger.
Wenn Scheibler und seine Kolleginnen von der Arbeitsgruppe Stadtbäume des Naturschutzvereins Wetzikon-Seegräben die «Täter» jeweils auf geltende Bestimmungen hinweisen, so hören sie oft Rechtfertigungen wie «Das geht Sie nichts an, ich erledige hier nur meinen Auftrag» oder «Das ist mein Garten, hier kann ich machen, was ich will».


Nur brüten alle Singvögel sowie Greifvögel und Eulen im Frühjahr. Und auch viele Kleinsäuger, von der Gartenspitzmaus über den Igel und das Eichhörnchen bis zum Siebenschläfer, werfen dann ihre Jungen und ziehen sie auf. Hinzu kommen noch alle Amphibien und Reptilien. «All diese und sämtliche geschützten Arten benötigen in dieser anstrengenden Zeit einen ungestörten Lebensraum. Denn ihr Bestand ist gefährdet oder stark rückläufig.»
Kaum bekannte Vorschriften
Um dem rückläufigen Bestand oder dem Artensterben effektiv entgegenzusteuern, erliess die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bereits 1966 das Natur- und Heimatschutzgesetz. Auf dessen Grundlage entwickelten sich über ein halbes Jahrhundert diese Gesetzesartikel:
- Während der Brutzeit der geschützten Vogelarten und der Wurfzeit der Säugetiere sowie zur Schonung von Amphibien und Reptilien dürfen im Siedlungsgebiet keine Eingriffe in Lebensräume geschützter Arten, insbesondere bei Bäumen, Gebüschen und Hecken vorgenommen werden. Das gilt in dieser Zeit auch für Massnahmen, die grundsätzlich über eine Bewilligung verfügen.
- Dieser zeitlich begrenzte Schutz gilt für alle potenziellen Lebensräume der geschützten Arten. Ein Baum oder eine Hecke muss also nicht in einem Inventar enthalten oder mit einer Verfügung geschützt sein.
- Ausnahmen gibt es nur beim Vorliegen einer Gefahr, zum Beispiel entlang von Verkehrsachsen und Fusswegen (Verkehrssicherungspflicht).
- Der Zeitraum erstreckt sich von Mitte Februar bis Ende Juni/Mitte Juli. Das umfasst den Zeitraum vom Beginn der Balz über die Brutzeit oder Wurfzeit der Jungen bis zu dem Zeitpunkt, wo die Jungen unabhängig von den Elterntieren sind. Wegen der Klimaerwärmung beginnt die Schutzzeit heute früher und endet später.
- Widerrechtliches Verhalten wird mit Bussen und in schwerwiegenden Fällen sogar mit Gefängnis bedroht.

Wie jedes Jahr kam es in Wetzikon und anderen Gemeinden im Oberland in den letzten Frühjahren zu Eingriffen an Bäumen und Hecken, welche die bestehenden Vorschriften verletzten. Meist waren es Firmen (Bau- und Gartenbaufirmen, Baumpfleger, Facility-Management), die Vorschriften wohl unbewusst missachteten. Ihre Auftraggeber lassen die Arbeiten oft zur Unzeit durchführen. Einzelne Arbeiten haben sogar zu Anzeigen bei der Polizei geführt.
Was ist zu tun?
Wer korrekt gärtnern möchte, sollte vorausschauend planen und die Monate Februar bis Mitte Juli für Fällungen und das Beschneiden von Gehölzen meiden. «Von Oktober bis Ende Januar bleibt Zeit genug. Selbst geschützte Arten werden nicht gestört», sagt Scheibler.
Dennoch sollte man die Arbeiten auf ein Nötigstes beschränken. «Das Schnittgut lässt man, soweit es die Platzverhältnisse zulassen, als geschichtete Haufen an Ort und Stelle liegen.» Der Stumpf von Bäumen sollte stehen gelassen werden, damit er langsam verrotten kann.
Noch stehendes Totholz gehört für Kleintiere, speziell für seltene Käfer, zu den wertvollsten Lebensräumen. «Im Wald wird diese Methode von Förstern schon länger praktiziert, aber Stadtkäfer haben in der Regel Mühe damit, passendes Waldgebiet in Flugnähe zu finden», erklärt Scheibler. «Ohnehin müssen unsere Singvögel auch in Siedlungsnähe etwas zu fressen finden.»
Die Arbeitsgruppe Stadtbäume des Naturschutzvereins Wetzikon-Seegräben unterstützt das Grünraumkonzept des Stadtrats Wetzikon und hat mit zwei Petitionen schon der Bahnhofkastanie und vielen Bäumen bei Kindergärten das Leben verlängert. Die Arbeitsgruppe setzt sich für mehr Bäume im Siedlungsraum ein und versucht, auch bei Neubauten beratend durch intelligente Planung die grossen Potenziale für Neupflanzungen zu aktivieren. Kontakt via E-Mail stadtbaum@nvws.ch.
