Niederlage für Gegner der Pistenverlängerung vor Bundesgericht
Flughafen Zürich
Das Referendumskomitee gegen die Pistenverlängerungen ist mit einer Beschwerde abgeblitzt. Die Abstimmungsunterlagen waren laut Bundesgericht rechtens.
Am 3. März konnte man sich am Flughafen Zürich freuen. Die Stimmbevölkerung im Kanton hatte sich für eine Vorlage ausgesprochen und damit so gestimmt, wie es sich auch die Verantwortlichen der Flughafen Zürich AG erhofft hatten: 61,7 Prozent sagten Ja zur Pistenverlängerung. Doch dann ging es nahtlos in die juristische Verlängerung.
Grund: Das Referendumskomitee sah sich in der Abstimmungsbroschüre benachteiligt. Es ging um die Frage, ob die Piste 10/28 um 400 Meter Richtung Westen und die Piste 14/32 um 280 Meter Richtung Norden verlängert werden dürfen.
Das Referendumskomitee «Nein zum Pistenausbau» sowie Urs Dietschi, Kantonsrat der Grünen und Vizepräsident von Fair in Air, hatten sich schon lange vor der Abstimmung an den Regierungsrat gewandt. Am 23. Dezember 2023 erhoben sie Beschwerde gegen den Beleuchtenden Bericht zur Vorlage betreffend die Pistenverlängerungen. Ihre Argumentation läuft im Kern auf eingereichte Grafiken hinaus, die in den Abstimmungsunterlagen unberücksichtigt blieben.
Der Regierungsrat lehnte diese Beschwerde ab. Ebenso wurde die geforderte Verschiebung der Abstimmung und gegebenenfalls eine Wiederholung der Abstimmung vom Bundesgericht abgelehnt. Offen blieben dort aber noch die Fragen nach der Rechtmässigkeit der Abstimmungsunterlagen.
Kein «Gut zum Druck» gegeben
Die Ausgangslage blieb: Komitee und Dietschi sahen ihre Argumentation in den Abstimmungsunterlagen nicht ausreichend dargestellt. Zudem habe das Referendumskomitee nie ein «Gut zum Druck» gegeben. Also nochmals zur Ausgangslage: Das Referendumskomitee hatte bis zum 23. November 2023 Zeit, um eine Stellungnahme für die Abstimmungszeitung einzureichen.
Das tat es auch – in Form von Text und Grafiken. Allerdings befand die Staatskanzlei, eine Textpassage sei nicht überprüfbar und müsse belegt werden. Auch könnten die Grafiken nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht zum Verständnis der schriftlichen Stellungnahme beitrügen. Neue Frist für einen Text: 5. Dezember.
Auch die in der zweiten Fassung verwendeten Grafiken wurden zurückgewiesen, diesmal aus inhaltlichen und formellen Gründen. Neue Frist für die Grafiken: 8. Dezember. Einen Tag vor Ablauf reichte das Referendumskomitee die zum zweiten Mal überarbeitete Stellungnahme ein, mit überarbeitetem Text, aber gleichen Grafiken.
Am 12. Dezember wurde diese Version vom Regierungsrat genehmigt – aber ohne die Grafiken und die Verweise auf die Grafiken im Text. Das wurde dem Referendumskomitee per E-Mail mitgeteilt. Einen Tag später, mittlerweile war es der 21. Dezember, reichte das Referendumskomitee eine neue Stellungnahme ein, die nur aus Text bestand. Es wurde dann aber die vorherige und vom Regierungsrat bereits genehmigte Version veröffentlicht. Jetzt liegt das Urteil des Bundesgerichts vor.
Grafiken zu Recht weggelassen
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, die Grafiken seien zu Recht weggelassen worden. «Gerade bei grafischen Darstellungen ist die Gefahr gross, dass diese einen falschen Eindruck erwecken, emotionalisierend und suggestiv wirken», heisst es im Urteil. Das Recht des Referendumskomitees beinhalte nicht, dass in den Abstimmungsunterlagen Grafiken veröffentlicht werden müssten.
Die Staatskanzlei habe dem Komitee zudem mehrfach die Möglichkeit eingeräumt, eine Version ohne Grafiken einzureichen. Gewisse Kernpunkte der Argumentation – etwa, dass verlängerte Pisten zu einem Ausbau der Kapazität führen würden – seien umstritten, aber in den Ausführungen des Komitees ebenso berücksichtigt wie bei der Meinung des Kantonsrats respektive bei dessen Minderheit.
Ebenso sei dem Komitee in den Abstimmungsunterlagen genug Platz zur Verfügung gestellt worden. Die Exekutive habe zwar mehr Platz erhalten, sie sei aber verpflichtet, im Beleuchtenden Bericht die Ausgangslage als Ganzes darzulegen. Also sachlich und neutral.
Dass kein «Gut zum Druck» eingeholt wurde, ist richtig. «Das lag offensichtlich daran, dass die Staatskanzlei bis zum letztmöglichen Zeitpunkt versuchte, dem Referendumskomitee zu ermöglichen, doch noch eine rechtskonforme Stellungnahme einzureichen», heisst es im Urteil.
Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten von 1000 Franken den Beschwerdeführern auferlegt.
