Gesellschaft

Spucktest verweigert und zu Recht vom Unterricht ausgeschlossen

Ein Vater will seine Tochter nicht beim Massentest mitmachen lassen, woraufhin die Fünftklässlerin während zehn Tagen nicht mehr zur Schule darf.

Spucktest verweigert und zu Recht vom Unterricht ausgeschlossen

Das Verwaltungsgericht Zürich hat kürzlich in einem Urteil den Ausschluss einer Fünftklässlerin aus dem Unterricht wegen eines verweigerten Spucktests für rechtmässig erklärt, wie die Neue Zürcher Zeitung berichtet.  

Ende März 2021 bricht in einer Primarschule im Kanton Zürich das Coronavirus aus, der Kantonsärztliche Dienst ordnet Spucktests für sämtliche Schülerinnen und Schüler sowie alle Lehrpersonen an.

Nur wer negativ auf das Coronavirus getestet wird, darf danach noch in die Schulräume. Alle anderen müssen zu Hause bleiben und eine zehntägige Isolation einhalten.

Die Schulleitung informiert die Eltern in einem Schreiben über das genaue Vorgehen und den Ablauf des Spucktests. Und: Wer an dem Test nicht teilnimmt, wird als «Ersatzmassnahme» für die Dauer einer regulären Quarantäne vom Schulbetrieb ausgeschlossen. 

Bezirksrat stützt die Schulpflege

Und genau so geschieht es, als die Eltern einer Fünftklässlerin sich weigern, ihre Tochter an dem Test teilnehmen zu lassen. Die Schülerin wird für zehn Tage vom Unterricht dispensiert. 

Der Vater des Mädchens rekurriert gegen den Schulausschluss seiner Tochter vor dem zuständigen Bezirksrat. Er findet, die Schulleitung und die Schulpflege hätten widerrechtlich gehandelt, wie die NZZ schreibt. 

Der Bezirksrat sieht das jedoch anders und tritt nicht auf die Beschwerde ein. Zudem muss der Vater für die entstandenen Verfahrenskosten aufkommen. So will es der Bezirksrat.

«Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.»

Artikel 19 der Bundesverfassung

Der Vater des Mädchens, das zu dem Zeitpunkt längst wieder zur Schule geht, will diese Entscheidung indes nicht akzeptieren und zieht die Beschwerde im September 2021 weiter ans Verwaltungsgericht. Sein Argument: Der angeordnete Massentest sei mit der Bundesverfassung nicht vereinbar.

Dort ist in Artikel 19 das Recht auf kostenlose Schulbildung geregelt. «Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet», heisst es in der Verfassung. Das Epidemiengesetz, so der Vater, dürfe nicht dazu verwendet werden, jemandem dieses Recht vorzuenthalten.

«Ungünstige Auswirkungen» für Kind

Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde ein. Die Frage der Rechtmässigkeit von Massentests könne sich wegen der anhaltenden Pandemie jederzeit wieder stellen, weshalb sie einer seriösen Antwort bedürfe.

Das Verwaltungsgericht erachtet den Schulausschluss der Fünftklässlerin vom Epidemiengesetz gedeckt, denn: Die konsequente Testung aller Schülerinnen und Schüler sowie sämtlicher Lehrpersonen sei nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ein geeignetes Mittel, um der Verbreitung des Coronavirus Einhalt zu gebieten. Das Gleiche gelte für den Ausschluss von Personen, die positiv getestet worden seien oder bei denen sich der Ansteckungsverdacht nicht ausräumen lasse.

Kürzerer Ausschluss wäre möglich gewesen

Darüber hinaus könne ein kurzer Ausschluss von der Schule als zumutbar gelten, wenn er der Eindämmung einer nationalen Pandemie diene. Das Gericht sieht denn auch keine mildere Massnahme, die zum Schutz aller Beteiligten vor dem Coronavirus hätte ergriffen werden können.

Erwägen müssen hätten die Schulleitung und die Schulpflege jedoch einen kürzeren Ausschluss der Schülerin, sagt das Verwaltungsgericht. Allerdings, so gesteht es in seinem Bericht sogleich ein, hätte der damalige Wissensstand eine Verkürzung der regulären Quarantänedauer von zehn Tagen nicht gerechtfertigt. (mae/zo)

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