Feuerwehr Hinwil vergebens auf Trab gehalten: Haftstrafe
Mann verurteilt
Grundlos einen Brandalarm auslösen – das kann ungeahnte Folgen haben. So, wie bei einem Insassen des Vollzugszentrums Bachtel, der eine drakonische Strafe fasste.
Im Vollzugszentrum Bachtel (VZB), das im Grünen oberhalb von Hinwil liegt, verbüssen Verurteilte Ersatzfreiheitsstrafen – mit diesen werden nicht bezahlte Geldstrafen oder Bussen abgesessen – und zu einem kleinen Teil auch ordentliche Freiheitsstrafen. Da im VZB der sogenannte offene Vollzug durchgeführt wird, können sich die maximal 94 inhaftierten Männer, bei denen allen von einer geringen Fluchtgefahr ausgegangen wird, auf dem umzäunten Areal relativ frei bewegen.
Zweimal nachts Alarm ausgelöst
Einer dieser Insassen, ein 46-jähriger Osteuropäer, wollte Anfang Jahr «auf sich aufmerksam machen», wie er später gestand. Er betätigte dazu um 1.46 Uhr einen Handtaster für die Alarmauslösung der Brandmeldeanlage (BMA) in einem der Gebäude. Die Feuerwehr Hinwil rückte sofort mit 16 Personen aus, um vor Ort dann zu erkennen, dass weit und breit nichts brannte.
Zwei Tage später, kurz vor Mitternacht, wiederholte sich das Spiel. Dieses Mal drückte der Mann sogar gleich drei der Handtaster. Die Feuerwehr kam wiederum; erneut vergeblich.
Missbrauch war ihm egal
In der VZB-Hausordnung, die jedem Insassen bekannt ist, steht klar, dass bei einem BMA-Missbrauch eine Strafanzeige erfolgt. So auch im vorliegenden Fall, den die regionale Staatsanwaltschaft kürzlich mit einem Strafbefehl abschloss: Der 46-Jährige wurde wegen mehrfachen falschen Alarms verurteilt.
Der Mann habe gewusst, «dass es zur Zeit seiner Meldungen im VZB nicht gebrannt hatte», hält der Strafbefehl fest. Mit der Aktivierung des Alarms habe er in Kauf genommen, dass die Feuerwehr während der beiden Einsätze «nicht für reale Notereignisse zur Verfügung stand». Doch das habe ihn «nicht weiter gekümmert».
Weitere vier Monate Freiheitsentzug
Das Auslösen der falschen Alarme hat für den Osteuropäer massive Folgen. Statt einer eher geringfügigen oder auf Bewährung ausgesetzten Sanktion, wie sie in solchen Fällen üblich ist, fasste er eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen.
Dies, weil der Mann seit Ende 2023 bereits vier Vorstrafen aufweist und gemäss Staatsanwaltschaft «davon ausgegangen werden muss, dass das Aussprechen einer Geldstrafe keine ausreichend abschreckende Wirkung zeigen würde». Zudem wäre eine Geldstrafe sinnlos, da sie gar nicht vollziehbar ist, weil der Verurteilte «weder über ein ausreichendes Einkommen noch über einen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügt».
Nicht allzu viel Hoffnung darf man sich demzufolge auch auf die Begleichung des Aufwands machen, der im Zusammenhang mit den jüngsten Straftaten anfiel. So soll der Mann noch 1000 Franken Verfahrenskosten übernehmen, und eine allfällige Rechnung der Feuerwehr für das vergebliche Ausrücken würde das Vollzugszentrum auch gleich ihrem nun noch länger hier weilenden Insassen weiterreichen.
