Bei Erdsondenbohrung Wasserleitung beschädigt
Projektleiter gebüsst
Ein Missgeschick bei einer Erdsondenbohrung in Wald hat zu einem Fischsterben geführt. Dafür wurde nun ein Verantwortlicher verurteilt.
Ein Heimwerker bohrt in eine Wand, und plötzlich wird es feucht – er hat eine Wasserleitung angebohrt. Diese Szene, wie sie immer wieder in Karikaturen dargestellt wird, gibt es auch im Alltag von Bauprofis, wie ein kürzlich erlassener Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft zeigt.
Folgenreiche Mörtel-Injektion
So war im Frühjahr 2023 bei einer Liegenschaft in Wald eine Erdsondenbohrung geplant. Der Projektleiter hatte den Punkt, wo genau gebohrt werden sollte, festgelegt und dann vor Ort mit Farbspray am Boden markiert.
Danach wurde an der angegebenen Stelle eine erste Bohrung durchgeführt. Dabei kam es zu einer Panne: Eine Regenwasserableitung, die drei Meter unter dem Boden durchführte, wurde durchbohrt.
Wenige Tage später verfüllte man das Bohrloch mit sogenanntem Injektionsmörtel, eine Art Beton. Durch die beschädigte Leitung gelangte jedoch Mörtel ins Wasser und dadurch in einen Bach und einen Weiher. Die Folgen: Beide «Gewässer wurden massiv getrübt», wie es im Strafbefehl heisst, und der eingebrachte, aggressive Stoff führte zu einem Fischsterben.
Verlauf der Leitung war bekannt
Die Staatsanwältin, die den Fall anschliessend untersuchte, kam zum Schluss, dass sowohl die Gewässerverschmutzung wie das Fischsterben vermeidbar gewesen wären. Dies, wenn der Projektleiter zuvor den GIS-Plan, auf dem die Wasserleitung eingezeichnet gewesen sei, korrekt gelesen und dann einen anderen Bohrpunkt gewählt hätte. Das jedoch habe er «aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit» unterlassen.
2000 Franken Kosten
Der Mann wurde deshalb verurteilt wegen eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer sowie wegen Tierquälerei, beides fahrlässig begangen. Er erhielt eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 160 Franken.
Zahlen muss er eine zusätzlich verhängte Busse von 1200 Franken. Dazu kommen noch 800 Franken Verfahrensgebühr.
Gegen den Mann, der die Bohrung durchführte, läuft ein separates Verfahren.