Zwei Monate Gefängnis für Sachbeschädigung im Zug
Grosse, klebrige Cola-Flecken am Boden, ein Schlitz im Sitzpolster, Sprayereien auf der Aussenseite: Es gibt kaum einen S-Bahn-Zug, der nicht Spuren von Vandalenakten aufweist.
In einer Komposition, die eines Nachts Anfang dieses Jahres nach 22 Uhr von Uster nach Rüti fuhr, präsentierte sich allerdings ein deutlich grösseres und für die Passagiere gefährlicheres Schadensbild mit Scherben am Boden. Doch nicht nur der Schaden war aussergewöhnlich, sondern auch die Tatsache, dass für einmal der Verursacher eruiert und kürzlich nun bestraft werden konnte.
Glastüre zertrümmert
Es handelt sich um einen heute 27-jährigen Handwerker aus dem Kanton Zürich, wie aus einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft hervorgeht. Er hatte in jener Nacht während der Zugfahrt durchs Oberland «mit seinem Fuss gegen eine Glasverbindungstüre getreten».
Es muss ein starker Tritt gewesen sein, denn die Türe zerbarst. Dabei entstand ein Schaden, den die SBB mit exakt 12’731 Franken und 15 Rappen beziffert.
Kein Bagatelldelikt mehr
Das ist keine Beschädigung mehr, die als Bagatelldelikt durchgeht, sondern die qualifizierte, sprich besonders schwere und damit strafverschärfende Form des Tatbestandes. Für diese Variante, genannt «Sachbeschädigung mit grossem Schaden», wurde der 27-Jährige denn auch per Strafbefehl verurteilt.
Geldstrafe als zu wenig abschreckend eingestuft
Das Gesetz sieht für solche Fälle vor, dass eine Freiheitsstrafe oder eine – weniger einschneidende – Geldstrafe verhängt werden kann. Und da hatte der Mann nun schlechte Karten, verfügt er doch gemäss Staatsanwaltschaft «bereits über fünf teilweise einschlägige Vorstrafen».
Deshalb kam die Behörde zum Schluss, dass «aufgrund seines Verschuldens, seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse» davon ausgegangen werden muss, «dass das Aussprechen einer Geldstrafe keine ausreichend abschreckende Wirkung zeitigen dürfte, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten».
Blieb also nur noch die Freiheitsstrafe. Und die wurde auf zwei Monate festgelegt. Auf den Widerruf und damit Vollzug einer früheren, bedingt ausgesprochenen Strafe wurde verzichtete, jedoch die entsprechende Probezeit verlängert. Zudem hat der Mann noch 800 Franken Verfahrenskosten zu zahlen.
