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Logins zu vertraulichen Schul-Daten weitergegeben

Der Computerspezialist einer Zürcher Oberländer Schule ist wegen Amtsgeheimnisverletzung verurteilt worden. Der Mann hatte einer Assistentin seine Logins weitergegeben.

Einer Arbeitskollegin die eigenen Login-Daten überlassen: das kann unter Umständen strafrechtliche Folgen haben.

(Symbolfoto: Pixabay)

Logins zu vertraulichen Schul-Daten weitergegeben

Kaum ein Computerprogramm lässt sich heute noch ohne Passwort öffnen – und kaum jemand ist sich bewusst, wie heikel der Umgang mit diesen oft als nervig empfundenen Logins sein kann. Vor allem, wenn man in bestimmten Berufen arbeiten.

Dies erfuhr ein Mitarbeiter einer Schule im Bezirk Hinwil. Er tat das, was unzählige Berufstätige täglich tun, wurde dafür nun aber kürzlich per Strafbefehl von der regionalen Staatsanwaltschaft verurteilt.

Einblick in alle Inhalte

Der Mann führte die Anlaufstelle für den technischen Support im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (ICT) der Schule. 2020 engagierte er eine Assistentin. Die Frau hatte laut Strafbefehl die Aufgabe, verschiedene Arbeiten im IT-Bereich auszuführen.

Dazu teilte ihr der Fachmann seine persönlichen Login-Daten mit, «womit sie Administrationsrechte und Zugriff auf sämtliche Inhalte der Schule erhielt». Unter diesen Inhalten befanden sich auch «sensible Daten».

1100 Franken Busse

Da der ICT-Spezialist die Passwörter «ohne entsprechende Befugnis» weitergegeben hatte und als Angestellter einer öffentlichen Verwaltung rechtlich als Beamter gilt, wurde er wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses verurteilt. Er erhielt eine bedingte Gefängnisstrafe von 20 Tagessätzen à 220 Franken.

Wird er in den nächsten zwei Jahren nicht straffällig, muss er die Strafe nicht bezahlen. Definitiv zu begleichen hat er hingegen eine zusätzlich ausgesprochene Busse von 1100 Franken. Zusammen mit den Verfahrenskosten von 1000 Franken ist damit ein Betrag von 2100 Franken fällig.

Zugang nur für sehr wenige Personen

Für die zuständige Staatsanwältin ist klar, dass der Mann wusste, dass die Schuldaten «nur einem eng definierten Kreis von Personen bekannt waren». Und zu diesem Kreis habe seine Assistentin nicht gehört. Zudem sei dem Mitarbeiter bewusst gewesen, dass andere Angestellte der Schule sowie die Eltern der Schülerinnen und Schüler «ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an den Informationen hatten».

 

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