Polizei um Hilfe gerufen – und dann ausgerastet
Es war gegen 10.30 Uhr an einem Frühlingsmorgen dieses Jahres, als ein Volketswiler die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich anrief. Er meldete, «er habe eine Dame bei sich zu Hause, die ihn bedrohe», wie in einem kürzlich von der regionalen Staatsanwaltschaft erlassenen Strafbefehl geschildert wird.
Auch Pfefferspray konnte ihn nicht stoppen
Die Kantonspolizei bot sogleich die Gemeindepolizei Volketswil auf, die acht Minuten später vor der Wohnungstüre des Anrufers stand – und dort so gar nicht empfangen wurde, wie man es aufgrund des Hilferufes erwarten könnte. Denn der 49-Jährige versuchte sogleich, die Wohnung zu verlassen, obwohl er von der Polizei mehrmals aufgefordert wurde, sich erst mal auszuweisen und ruhig zu verhalten.
Ergebnislos: Der Mann wollte weg. Es kam zu einem Gerangel, wobei die Polizei auch Pfefferspray einsetzte. Dennoch schaffte er es aus der Wohnung. Erst «unter Einsatz von Körpergewalt», wie es im Strafbefehl heisst, konnte er dann auf der Strasse festgenommen werden.
«Massive Einschränkung der Steuerungs-
und Einsichtsfähigkeit»
Staatsanwaltschaft zu möglichen Folgen des Rauschmittelkonsums
Wie sich später herausstellte, hatte der Volketswiler in der Nacht zuvor «absichtlich eine unbestimmte Menge an Alkohol und Kokain konsumiert». Die Staatsanwaltschaft nennt zwar keine Zahlen, geht aber beim Kokain von einer recht hohen Dosis aus.
In diesem Rauschzustand sei er nicht mehr der Lage gewesen, «sein Verhalten korrekt zu steuern und das Unrecht seiner Tat zu erkennen». Dass der Konsum von Alkohol zusammen mit der harten Droge «zu einer massiven Einschränkung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit führen kann», das sei dem Mann bewusst gewesen.
Polizei an Arbeit gehindert
Da der Mann mit seinem Verhalten den Polizisten laut Strafbefehl mehrere Minuten lang verunmöglichte, «sich einen Überblick über die Situation und die involvierten Personen zu verschaffen und den Beschuldigten wegen seiner Renitenz wie vorgesehen zu arretieren», machte er sich der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Weil der 49-Jährige bei seinem Ausraster jedoch nicht bei Sinnen war, wurde er schliesslich wegen des Tatbestands der «Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit» verurteilt. Dazu kommt – für den verbotenen Kokain-Konsum – eine Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
Über 1000 Franken für Blut- und Urinprobe
Die Folgen: eine bedingte Geldstrafe von 2200 Franken, die nur zu zahlen ist, falls er sich in nächster Zeit wieder etwas zuschulden kommen lässt. Zu begleichen sind jedoch eine zusätzlich ausgesprochene Busse von 600 Franken und die Verfahrenskosten von 2218 Franken – mehr als die Hälfte dieser Aufwendungen machen allein die Kosten für die Auswertung der beim Mann abgenommenen Blut- und Urinprobe aus.
