Wurde eine Sozialhilfebezügerin zur Abtreibung gedrängt?
Der Fall, über den am Dienstag ein Einzelrichter am Bezirksgericht Uster entscheiden musste, ist heikel: einerseits wegen der darin erhobenen Beschuldigungen, andererseits weil es keine Beweise gibt – und weil die Sache vielleicht rein rechtlich schlicht unrelevant ist. Aus letzterem Grund stellte die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Strafverfahren denn auch ein, musste es nach einer Beschwerde aber wieder aufnehmen und die Sache nun zur Anklage bringen.
Mit Kesb gedroht?
Und in der Anklageschrift wird folgendes geschildert: Vor etwa dreieinhalb Jahren habe die Mitarbeiterin einer Sozialabteilung einer Gemeinde im Bezirk Uster einer Klientin, die gerade mit ihrem dritten Kind schwanger war, sinngemäss gesagt, «es könne doch nicht sein, dass man noch Kinder mache, wenn man Sozialhilfe beziehen würde». In einem späteren Gespräch soll die Beamtin die Frau aus Bosnien und Herzegowina dann gefragt haben, weshalb sie das Kind immer noch nicht abgetrieben habe.
Zudem stellte sie der 24-Jährigen «in Aussicht, dass wenn sie keine Abtreibung vornehmen lasse», die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) informiert werde und die Kinder dann vermutlich fremdplatziert würden. Wiederum sinngemäss soll die Beamtin die Frau, die seit Jahren von staatlichen Unterstützungsgeldern lebt, sowie ihren damaligen Partner als «Sozialhilfeschmarotzer» bezeichnet haben.
«Die Ärzte sollen die lebenserhaltenden Massnahmen einstellen.»
Angeblicher «Auftrag» der Beamtin an die Klientin
Monate später brache die Sozialhilfebezügerin ihr drittes Kind auf die Welt. Das Baby war jedoch schwer krank und musste mehrfach aufwändig behandelt werden.
Bei einem Telefonat sagte die Gemeindeangestellte gemäss Anklage der frischgebackenen Mutter indirekt, «wie egoistisch es eigentlich sei, ihr Kind unbedingt am Leben erhalten zu wollen». Die Mutter sollte deshalb den Ärzten sagen, «sie sollen die lebenserhaltenden Massnahmen einstellen. Es sei besser, wenn ihr Kind sterben würde.»
Bedingte Geldstrafe beantragt
Die Staatsanwaltschaft hatte dieses Verhalten als Amtsmissbrauch und eventuell versuchte Nötigung eingeklagt. Sie forderte eine Busse von 1300 Franken sowie eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 120 Franken.
Die Anwältin der Sozialhilfebezügerin verlangte zusätzlich eine Genugtuung und eine Umtriebsentschädigung von total 2300 Franken. An den Vorwürfen ihrer Mandantin gäbe es «keine vernünftigen Zweifel». Die angeklagte Beamtin, die bei ihren Äusserungen «offensichtlich die Sachbezogenheit vermissen liess», habe ihre Position im Sozialamt missbraucht.
«Eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Diskussion»
Verteidigerin zur Beweislage
«Das sind absurde Sachen, die nicht stimmen», sagte die Mitarbeiterin der Gemeinde zu den Beschuldigungen – und sonst nichts. Denn nach zwei ausführlichen Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft und einem für sie belastenden Verfahren werde sie nun vor Gericht keine Angaben mehr machen,
Entsprechend verlangte die Verteidigerin der 52-Jährigen einen Freispruch. Es gehe hier um «eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Diskussion», wobei an der Glaubwürdigkeit der Vorwürfe stark zu zweifeln sei. Auch habe die Sozialhilfebezügerin «so ziemlich mit allen auf der Sozialabteilung der Gemeinde Streit» gehabt. Und vor allem: Die angeblichen Aussagen gegenüber der Sozialhilfebezügerin wären rechtlich weder eine Amtsgeheimnisverletzung noch ein Nötigungsversuch.
Für Gericht sind beide Seiten glaubhaft
Recht ähnlich wie die Verteidigerin sah es auch der Richter und fällte einen Freispruch. Die Verfahrenskosten und die Aufwendungen der Anwältinnen der beiden Parteien – insgesamt über 30’000 Franken – werden auf die Gerichtskasse genommen.
«Kann der Sachverhalt bewiesen werden?» Das sei die Grundsatzfrage gewesen, die sich dem Gericht stellte, erklärte der Richter in der Urteilsbegründung. «Nein» lautete die Antwort. Und dass, obwohl man sowohl die Aussagen der Sozialhilfebezügerin wie der Beamtin als «nachvollziehbar und durchaus glaubhaft» einstufte.
Ein in-dubio-Freispruch
Es sei wohl «möglich, dass ein Begriff wie ‹Sozialhilfeschmarotzer› während eines Streits fiel», denn zwischen den zwei Frauen sei das Verhältnis «offensichtlich getrübt» gewesen. Doch belegen lasse sich diese Beleidigung ebenso wenig wie die anderen Beschuldigungen. Deshalb kam nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» («im Zweifel für den Angeklagten») nur ein Freispruch in Frage. – Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
