Verbotene Fahrt kam einen Ustermer teuer zu stehen
Elektroantrieb gibt es nicht nur für Velos und Autos, sondern auch für Trottinetts. Doch gerade bei diesen Gefährten, die auch als Scooter bezeichnet werden, scheint kaum jemand zu wissen, welche Regeln gelten – oder man schert sich einfach darum, wie beispielsweise die an den unmöglichsten Orten parkierten Trottinetts belegen.
Bedingte Strafe und hohe Busse
Dass derjenige, der sich beim Herumdüsen mit dem kleinen Zweirad nicht an die Regeln hält, jedoch rechtlich genau gleich angefasst werden kann, wie etwa der Fahrer eines Autos, zeigt ein kürzlich erlassener Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft. Sie verurteilte einen 40-Jährigen wegen Verstössen gegen drei Artikel des Strassenverkehrsgesetztes zu einer bedingten Geldstrafe von 2700 Franken.
Zudem wurde eine Busse von 600 Franken ausgesprochen, und es fielen Verfahrenskoten von 800 Franken an. Der Mann hat also 1400 Franken zu zahlen.
Über 100 km/h schnell
Was er getan hat? Er war in einer Januarnacht dieses Jahres gegen 22 Uhr auf der Aathalstrasse in Uster unterwegs. Und zwar mit einem E-Trottinett der ungewöhnlichen Art. Einem Gefährt, das in der Werbung als «High-Performance-Scooter» angepriesen wird und bei einer maximalen Motorleistung von 4000 Watt ein Tempo von über 100 km/h erreicht.
Für Staatsanwaltschaft eine bewusste Regelmissachtung
Das Problem bei dieser Fahrt: Der Mann hätte laut Staatsanwaltschaft im Besitz eines für diese Kategorie gültigen Führerausweises sein müssen, was aber nicht der Fall war. Auch den erforderlichen Fahrzeugausweis und eine Haftpflichtversicherung konnte er nicht vorweisen.
Der 40-Jährige habe gewusst, dass er ohne die erwähnten Dokumente nicht hätte unterwegs sein dürfen, heisst es im Strafbefehl. Zudem sei durch die Benützung des ausserordentlich leistungsstarken Scooters «eine konkrete Unfallgefahr» entstanden. Denn die Bremsen, die Räder und die Lenkung des motorisierten Zweirades seien «nicht für solche Geschwindigkeiten ausgelegt». Auch das eine Tatsache, von welcher «der Beschuldigte wusste».
