Wenn das Poulet-Geschnetzelte zu einem Strafverfahren führt
Wer mit Kindern arbeitet, ist in der Regel auch für sie verantwortlich. Das heisst, die entsprechende Person wird zur Rechenschaft gezogen, wenn einmal etwas passiert – selbst, wenn sie nichts direkt damit zu tun hat.
Was das bedeuten kann, zeigt ein ungewöhnlicher, durch einen kürzlich von der regionalen Staatsanwaltschaft erlassenen Strafbefehl publik gewordenen Fall aus dem Bezirk Pfäffikon. Dort war es im Frühling vergangenen Jahres in einer Tagesfamilie zu einem kleinen Unfall gekommen.
Teller mit heissem Essen fallen gelassen
Die verantwortliche Kinderbetreuerin der Tagesfamilie hatte in der Küche einem siebenjährigen Mädchen einen Teller mit Nudeln und Poulet-Geschnetzeltem an Rahmsauce geschöpft. Das Mädchen lief dann mit dem Mittagessen ins nebenan liegende Esszimmer.
Dabei passierte es: Auf dem Weg zum Tisch liess das Kind «aus unerfindlichen Gründen den Teller fallen», wie es im Strafbefehl geschildert wird. Das heisse Essen spritzte in verschiedene Richtungen – unter anderem auf ein am Boden sitzendes, elfmonatiges Mädchen. Dadurch erlitt der Säugling im Halsbereich zwei kleine Hautwunden sowie eine etwa 1,5 mal 5 Zentimeter lange mittelschwere Verbrennung.
Bedingte Geldstrafe – und trotzdem zahlen
Das Missgeschick des siebenjährigen Mädchens führte zu einem Strafverfahren – gegen die Tagesmutter. Und die 56-Jährige wurde dann auch verurteilt. Wegen fahrlässiger Körperverletzung erhielt sie eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen à 100 Franken.
Zwar wurde die Strafe bedingt ausgesprochen, muss also nicht bezahlt werden, sofern die sich die Frau in nächster Zeit nichts zuschulden kommen lässt. Dennoch entstehen der Tagesmutter Kosten: Für das Verfahren gegen sie werden ihr 1000 Franken in Rechnung gestellt.
Unfall «hätte verhindert werden können»
Nach Ansicht der fallführenden Staatsanwältin hätten der Unfall und die Verletzungen des Säuglings «verhindert werden können, wenn die Beschuldigte ihren Pflichten betreffend Kinderbetreuung besser nachgekommen wäre».
So hätte die Tagesmutter entweder den Säugling während der Essensausgabe in einen Laufstall oder Hochstuhl setzen müssen. Oder sie hätte die Kinder mit den vollen Tellern mit dem heissen Inhalt «nicht alleine» die paar Meter von der Küche ins Esszimmer laufen lassen sollen.
