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Haft und doch keine Haft für einen Stalker

Er wollte die junge Frau unbedingt kennenlernen, sie aber wollte nichts von ihm wissen. Trotzdem besuchte er sie mehrmals an ihrem Arbeitsort. Das Bezirksgericht Pfäffikon schickte ihn dafür ins Gefängnis – dorthin muss er nun aber dennoch nicht.

Das Bezirksgericht Pfäffikon verurteilte einen Stalker – seine Gefängnisstrafe hat er jedoch bereits abgesessen.

(Archivfoto: Nicolas Zonvi)

Haft und doch keine Haft für einen Stalker

Im Gegensatz zu anderen Stalkern sandte er ihr nicht X Mails, terrorisierte sie nicht mit nächtlichen Anrufen, stiess keine Drohungen aus, sondern besuchte sie «nur» über ein paar Monate hinweg etwa ein halbes Dutzend Mal im Geschäft in Effretikon, wo sie arbeitete.

Allerdings fanden diese Besuche statt, obwohl der Mann bereits zweimal rechtskräftig verurteilt worden war, weil er eben schon zuvor trotz eines Hausverbotes im Geschäft aufgekreuzt war. Zudem gab es eine behördliche Verfügung, die es ihm verbot, sich bei dem Laden aufzuhalten.

In eine Angestellte verliebt

Denn der heute 56-Jährige, ledige IV-Bezüger, der vor ein paar Tagen vor einer Einzelrichterin des Bezirksgerichts Pfäffikon stand, hatte sich in eine Angestellte des Geschäfts verliebt.

Und er wollte unbedingt mit ihr sprechen, «obwohl er wusste, dass sie dies nicht wollte», wie es in der Anklageschrift festgehalten wird, und obwohl er jeweils von einem leitenden Mitarbeiter erfolglos zum Verlassen des Ladens aufgefordert worden war.

«aufdringlich und penetrant»
Staatsanwalt zum Verhalten des Beschuldigten

Was als eher harmlose Art des Stalkings tönt, wirkte sich auf die 19-jährige Angestellte in einschneidender Art aus.

So hatte das vom Staatsanwalt als «aufdringlich und penetrant» bezeichnete Verhalten des Mannes unter anderem zur Folge, dass sich die Frau im Lager des Ladens versteckte, wenn der ungebetene Besucher kam, und dass sie sich nicht mehr getraute, in den Pausen nach draussen zu gehen. Kurz: sie hatte Angst.

Zehn Monate Gefängnis gefordert

Nachdem dem Mann offensichtlich weder Verurteilungen, Anordnungen noch mehrmalige Verhaftungen Eindruck machten, fuhr der Staatsanwalt recht grobes Geschütz auf: Er forderte wegen Nötigung sowie mehrfachem Hausfriedensbruch und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten.

Zudem sei eine Busse von 1500 Franken auszusprechen und es seien zwei frühere bedingte Geldstrafen zu vollziehen. Und das Gericht solle ein erneutes, umfassendes Kontaktverbot aussprechen.

«In seiner Wahrnehmung hat es sich um das blosse Werben
um eine Frau gehandelt.»

Erklärung der Verteidigerin

Ein Strafantrag, den die Pflichtverteidigerin «unverhältnismässig» fand. Sie plädierte für einen Freispruch vom Hauptvorwurf der Nötigung und für eine lediglich bedingte Geldstrafe. Auch forderte sie, der Mann, der seit dem letzten Vorfall im Herbst 2021 in Haft sitzt, sei sofort zu entlassen und mit 10’000 Franken für seine Zeit hinter Gittern zu entschädigen.

«Sein einziges Ziel war, sie kennenzulernen», aber nicht, ihr etwas anzutun, sagte die Anwältin. «In seiner Wahrnehmung hat es sich um das blosse Werben um eine Frau gehandelt.»

Er habe nicht gewusst, dass sein Verhalten der Frau Angst bereite. Und einfach an einem fremden Arbeitsort zu erscheinen, das sei rechtlich keine Nötigung. «Er hat sich unsinnig verhalten, doch von ihm geht keine Gefahr aus», fasste die Verteidigerin die Ereignisse zusammen.

Depressionen als Auslöser

Den Eindruck, dass keine Rückfallgefahr besteht, versuchte auch der weitgehend geständige Beschuldigte selbst zu vermitteln. Denn einerseits habe er heute keine Gefühle mehr für die Frau: «Ich bin nun aus dem Traum erwacht.»

Andererseits sei es zu den Taten gekommen, weil er Depressionen hatte und die Frau dann «zum Trost» sehen wollte. Nun aber würden diese Depressionen im Rahmen einer Therapie mit wirksamen Medikamenten behandelt.

Geld für «zu langen» Gefängnisaufenthalt

Das Gericht folgte der Anklage und fällte einen Schuldspruch. Die Strafe wurde allerdings auf 200 Tage reduziert.

Da der 56-Jährige diese knapp sieben Monate mit seinem bisherigen Gefängnisaufenthalt aber bereits abgesessen hat, wurde er sofort aus der Haft entlassen. Zudem erhält er für Überhaft – das sind die zu viel abgesessenen Tage – eine Entschädigung von 5000 Franken.

«Sie haben sich in einer Weise verhalten,
die nicht toleriert werden kann.»

Richterin in der Urteilsbegründung

Für das Gericht war es eindeutig, dass es sich bei dem Verhalten des Mannes um eine Nötigung handelt. Spätestens als die Firma ein Hausverbot gegen ihn ausgesprochen hatte, müsste ihm klar gewesen sein, dass seine Besuche nicht geduldet würden, sagte die Richterin.

Und dass er nicht ahnte, dass seine Auftritte bei der jungen Frau sowie anderen Firmenangehörigen Angst auslösten, «das nehmen wir Ihnen nicht ab».  «Sie haben sich in einer Weise verhalten, die nicht toleriert werden kann», schloss die Richterin.

Sie legte dem Mann nahe, seine psychischen Probleme weiterhin konsequent behandeln zu lassen – «und halten Sie Abstand von dieser Frau!». Eine Forderung, die auch das verfügte, auf fünf Jahre ausgelegte Kontaktverbot unterstrich. – Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Bedrohung und Gewalt melden
Opfer, aber auch Zeugen, einer Gewalttat und Menschen, die eine solche Tat befürchten, sollen sich sofort und rund um die Uhr über den Polizeinotruf 117 melden. Das gilt auch für Stalking-Betroffene. Umfassende Informationen zum Thema gibt es unter anderem auf der Internetseite des Kantonalen Bedrohungsmanagements Zürich, https://www.kbm.zh.ch/ .   (ehi)

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