Am Arbeitsplatz Waren bestellt und dann privat verkauft
Er sei mit System und «zur Erzielung von relativ regelmässigen Einnahmen nach Art eines Berufes/Nebenberufes» vorgegangen. Das hält die Staatsanwaltschaft einem heute 49-Jährigen vor, der sich kürzlich vor dem Bezirksgericht Hinwil verantworten musste.
Simple Masche
Denn der Mann habe die Firma in Gossau, bei der er im Marketing und Verkauf tätig war, mehrfach betrogen. Die Masche war laut Anklage recht simpel: Er bestellte bei Lieferanten seiner Arbeitgeberin und in deren Namen Elektronikgeräte, «wobei er beabsichtigte, diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu verkaufen».
Um die Waren möglichst direkt abzuzweigen, holte er sie jeweils selbst bei den Lieferanten ab. Zurück in Gossau legte er einen Teil der Rechnungen anschliessend einfach in das dafür vorgesehene Fach in der Buchhaltungsabteilung. Und von dort aus wurden die Forderungen über Beträge zwischen 280 bis 2815 Franken automatisch beglichen – «in der Annahme, es seien ordnungsgemässe Bestellungen».
Geräte angeboten, und dann nicht geliefert
Zudem soll der Mann unter anderem über nachträglich im Bestellsystem der Gossauer Firma geänderte Aufträge Geld für sich abgeschöpft haben. Und er bot über bekannte Internethandelsplattformen vor allem Handys und Lautsprecher, aber auch Dinge wie Staubsauger und Videokameras an, die er gar nicht besass, sich von Kaufinteressenten jedoch im Voraus zahlen liess und dann nicht lieferte.
«Er genau wusste, dass sein Tun nicht rechtens war.»
Die Staatsanwältin
Insgesamt kam so zwischen 2014 und 2016 eine Deliktssumme von über 160’000 Franken zusammen – effektiv betrug die Summe gar um die 200’000 Franken, von denen der Mann aber bereits einiges zurückzahlte. Die zuständige Staatsanwältin taxierte das Handeln des Angeklagten als gewerbsmässigen Betrug. Sie forderte eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten, von denen sechs Monate abzusitzen seien.
Der Mann, der sich trotz gutem Salär zeitweise «in einer desolaten finanziellen Situation» befand, habe immer wieder «neue Löcher stopfen müssen» und in einer Art «Kick» ständig weitergemacht, obwohl «er genau wusste, dass sein Tun nicht rechtens war». Mit dem Betrug seiner Arbeitgeberin und von 38 Internetkunden habe er «eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber dem Vermögen anderer offenbart».
Freispruch gefordert
Der Mann, der anfänglich weitgehend geständig war, zeigte sich am Prozess mit diversen Vorwürfen nicht mehr einverstanden. Und eine von ihm unterzeichnete, umfassende Schuldanerkennung in Bezug auf den Schaden, den er in Gossau angerichtet hatte, die habe er damals «nur unter Druck und Drohungen» unterschrieben.
Sein Anwalt forderte einen Freispruch, unter anderem wegen einer seiner Meinung nach mangelhaften Anklage. Dem Mann sei sein privater Handel «einfach über den Kopf gewachsen».
«Ein Saftladen»
Verteidiger zur geschädigten Gossauer Firma
Und dann holte der Anwalt gegen die Gossauer Firma aus, wie man es noch selten vor Gericht gehört hatte. Das Unternehmen sei «ein Saftladen», wo beispielsweise viele Mitarbeitende Bestellungen im Administrationssystem «nach Lust und Laune abändern» konnten und wo teilweise «mit Wildwest-Methoden» gearbeitet worden sei.
Und wenn eine solche Firma eine ihr «untergejubelte Rechnung» einfach zahle, sei das kein Betrug. Sondern etwas, das nur möglich wurde, weil das Unternehmen «elementare Vorsichtsmassnahmen unterlassen» habe. Der Verteidiger sprach denn auch mehrfach von «Opfermitverantwortung».
Kein voller Schuldspruch
Eine Rechtsauslegung, die offenbar auch für das Gericht teilweise zutraf. So gab es zwar einen Schuldspruch, aber in einem Punkt, der die Abwicklung der krummen Geschäfte über die Gossauer Firma betraf, eben auch einen Freispruch. Der 49-Jährige kommt deshalb mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 16’200 Franken davon.
Dennoch wird die Sache sehr teuer, denn das Gericht verpflichtete den Mann zur Zahlung von über 150’000 Franken Schadenersatz sowie 12’000 Franken Prozessentschädigung ans betroffene Unternehmen. Weitere Zahlungen zwischen 98 und 1848 Franken sind an über zwei Dutzend geprellte Privatpersonen zu leisten. Dazu kommen schliesslich noch die Verfahrensgebühren von mehr als 10’000 Franken.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist bereits eine Berufung dagegen eingegangen.
So schützt man sich vor Internetkriminellen
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