Die Fassade des Nachbarhauses filmen war nicht strafbar
Kameras sind heute allgegenwärtig – und damit auch die immer grössere Gefahr, dass dabei Dinge aufgenommen werden, welche nicht hätten aufgenommen werden dürfen. Dies vor allem, weil es sich bei den Filmern oft um Privatpersonen handelt, die sich vor dem Kameraeinsatz wenig Gedanken darüber machen, ob es da wohl rechtliche Vorschriften zu beachten gibt oder man gar irgendeine Bewilligung braucht.
Überwachungskameras am Haus
Genau das trifft jedoch auf den Zürcher Oberländer, der vor ein paar Tagen vor einem Einzelrichter des Bezirksgerichtes Hinwil stand, nicht zu. Der heute 57-Jährige hatte sich nämlich umfassend informiert, bevor er zwei Überwachungskameras an seinem Teil eines Doppeleinfamilienhauses im Tösstal montierte. Zudem war das System, das ihn vor ungebetenen Besuchern schützen sollte, dank mehrerer technischer Vorkehrungen so konzipiert, dass auch datenschutzrechtlich kaum etwas zu bemängeln gewesen wäre.
Wegen fehlender Bewilligung bestraft
Dennoch fand eine seiner Nachbarinnen, dass hier eine illegale Sache vonstatten gehe – und die anschliessend eingeschaltete Staatsanwaltschaft gab der 56-jährigen Frau Recht. Der Mann habe im Frühjahr 2020 über etwa drei Monate hinweg ohne Bewilligung «einen Teil des Grundstücks der Geschädigten» gefilmt. Er wurde deshalb per Strafbefehl wegen einer «Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte» zu einer bedingten Geldstrafe von 800 Franken verurteilt.
Ferner wurden ihm eine Busse von 800 Franken und Verfahrenskosten von 1200 Franken auferlegt. Dies, weil er bei einer Kontrollfahrt zusammen mit einem Mechaniker in seinem defekten, älteren Sportwagen ausserorts 20 km/h zu schnell gefahren sei, dann einen Sachschadenunfall baute und diesen nicht meldete.
Nichts Privates aufgenommen?
Gegen diesen Strafbefehl wehrte sich der 57-Jährige nun vor Gericht. «Es war nicht mein Ziel, das Nachbargrundstück aufzunehmen», sondern die Kameramontage sei eine Sicherheitsmassnahme für ihn und seine Wohnung gewesen. In Bezug auf den Verkehrsunfall wollte er von einer Tempoüberschreitung nichts mehr wissen. Auch dass er sich habe davonmachen wollen, stimme absolut nicht.
Sein Verteidiger forderte folglich einen Freispruch von allen Vorwürfen. Die kritisierte, eine Kamera habe lediglich einen Teil der Nachbarsfassade aufgenommen; einen Teil, der aber für jedermann «öffentlich einsehbar ist». Auch gehöre die Fassade nicht zum rechtlich besonders geschützten Privatbereich. Und vor allem: sein Mandant «wollte explizit keine Aufnahmen machen, die den Privatbereich der Nachbarin tangieren».
Zu den Vorwürfen zum Verkehrsunfall sagte der Verteidiger, es gäbe keine Beweise für ein zu hohes Tempo. Auch die anderen Beschuldigungen seien nichtig.
Klarer Freispruch
Für das Gericht war die Sache dann klar: Freispruch in der Kamera-Sache und vom Vorwurf der Unfallflucht, Schuldspruch und 300 Franken Busse wegen zu hohem Tempo (man ging von 90 statt 80 km/h aus) und dem Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges. Auf den Kamerabildern seien nur Bereiche der Fassade und des Daches des Nachbarhauses sichtbar gewesen, sagte der Richter. Rechtlich sensible Teile wie Fenster, durch die man allenfalls hätte in die Wohnung sehen können, wurden nicht aufgenommen.
Die Kameras dürfen also bleiben. Doch sie sind bereits weg: Der Mann hat sie von sich aus vor ein paar Wochen demontiert. – Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
